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lehrung aller Völker und zur Erziehung aller derer, die durch die Taufe Kinder derKirche Christi sind.
In der That wurde auch die Kirche von da an eine Lehrerin der Völker undErzieherin ihrer Kinder, und als ein wesentliches Mittel der Lehre und Erziehungbetrachtete sie von jeber die Schule und namentlich die Volksschule.
Schon mitten in den blutigen Verfolgungen fing sie an, ihre Schulen zu grün«den. Ueberall und in allen Ländern der Erve, wo daS Christenthum sich verbreiteteund anerkannt wurde, wurde auch dieses Recht der Kirche auf Gründung ihrer Schn-len anerkannt. In allen größern Städten und an den Sitzen der Bischöfe errichtetesie gelehrte Schulen, bei den einzelnen Stadt- und Dorfkirchen dagegen Pfarr-schulen, in welchen die Kinder der OrtSgemeinde durch den Geistlichen oder einengeeigneten Kirchenbeamten Unterricht in der Religion, im Lesen, Schreiben und Rech-nen erhielten. Der Schullehrer war ein Beamter der Kirche. Von der Kirchehalte er sein Amt und seine Sendung. Der Religionsunterricht war die wichtigsteAufgabe der Schule, und der Pfarrer der Leiter derselben. Diese Auffassung deSVerhältnisses zwischen Kirche und Schule stand so fest, daß die Kirchenspaltung darannicht das mindeste änderte. Unter Katholiken wie Protestanten entstand in dieserBeziehung kein Streit; sie faßten den Auftrag Christi in demselben Umsangc auf.Der Westfälische Friede erklärte deßhalb feierlich die Schule für eine Zubehör derKirche, srinexum exeroilii rcligionis, und der ReichSdeputationShauptabschluß vomJahre 1803 garantirte jeder der in Deutschland berechtigten Konfessionen den Fortbesitzihres eigenthümlichen SchulvermögenS.
In vollem Gegensatze zu diesen durch alle vergangenen christlichen Jahrhunderteanerkannten Grundsätzen hat dagegen seit dem Ende deS vorigen Jahrhunderts derUnglaube seinen Grundsatz aufgestellt, daß nur der Staat, und dieser ausschließlich,ein Recht auf die Schule habe, und ohne Rücksicht auf Recht und Geschichte, aufEigenthum und Besitzstand, auf Christenthum und Kirche ging dieser Grundsatz indie Gesetzgebung und Verwaltung der Staaten über. Der Staat begnügte sich nichtdamit, aus eigenen Mitteln Schulen neben denen der Kirche zu gründen; nichtdamit, eine Einsicht in die Schulen der verschiedenen Confessionen zur Wahrungseiner staatlichen Interessen zu nehmen, sondern er entzog der Kirche ein eigenes,selb st ständiges Recht zur Leitung und Gründung der Schule, und gab ihr anihren eigenen Schulen die ärmlich beschränkte Stellung einer Fachlehrern, derReligion.
WaS dieses System gewirkt hat zeigt die Gegenwart. Wenn Gott je einWeltgericht hat ergchen lassen, so hat er diesen Eingriff in daö Lehr- und ErziehungS-amt der Kirche gerächt. Die zunehmende Korruption und Verwilderung der Jugendreißt nicht nur daS Leben Einzelner in zeitliches und ewigeö Verderben, sondern siestellt wahrhaft die Möglichkeit des Bestandes einer geordneten Familie und bürger-lichen Gesellschaft in Frage. Es ist eine schauerliche Thatsache, daß unsere moderneSchulbildung auf Abnahme der Verbrechen nicht den mindesten Einfluß übt.
Darum ist die Kirche verpflichtet, ihre Rechte auf ihre Schulen undnamentlich auf die Volksschulen zurückzufordern. Die Kirche kann nicht jederZeitmeinung huldigen, weil sie nicht dem Zeitgeiste, sondern der Einsetzung Christi ihr Daseyn verdankt. Der Zusammenhang der Kirche Christi mit ihren Kindern kannnicht zerrissen werden. Durch die Taufe gehört daS Kind der streitenden Kirchean, wie eS durch dieselbe Taufe die ganze Ewigkeit hindurch der triumphirendcnKirche angehören soll. Die Kirche muß fordern, daß ihr die Erziehung und Bil-dung der ihr so innig verbundenen Glieder auch in der Schule möglich gemacht werde.
Deßhalb haben die versammelten Erzbischöfe und Bischöfe Deutschlands auf derVersammlung in Würzburg erklärt: „Unter den Rechten der Kirche steht oben an„das göttliche Recht der Lehre und Erziehung. Macht, Besitzthum, Glanz und„Ehre — mögte Alles ihr genommen werden; daS Recht, daS von Gott empfan-gene, zu lehren, zu erziehen, zu sittigen die Völker deS Erdkreises, hat die Kirche