Ausgabe 
14 (19.11.1854) 47
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höhle seyn (17), Ueberhaupt soll der Bischof die Tugendhaften im Guten bestärken,die Schwachen ermuntern und aneisern, die Gefallenen bessern (18), und wie denVorsteher einst seine Nachlässigkeit richten wird, so hat auch der Untergebene seinenUngehorsam zu büßen (19). Die Gläubigen müssen sonach ihren" Bischof wie einenguten Bater liebe» und ehren, der Bischof lasse dagegen seinen Untergebenen alle mög-liche Sorgfalt und Liebe angcdeihen (20); er sey nicht hartherzig uud eigensinnig, nichtübermüthig, anmaßend und unmenschlich oder aufbrausend gegen sie, er nehme keineKlage gegen Jemand an ohne zwei oder drei bewährte Zeugen, die ohne Haß undMißgunst sind; er fälle auch kein Urtheil, ohne beide Theile gehört zu haben; er richteKeinen, vernicht überführt ist, damit dieser nicht eine Leute der Ungläubigen werde (21).Der Bischof lasse sich wem'gsteuS von der Geschichte belehren und nehme ein Beispiel,wie Gott gegen David, die Niniviten, gegen EzechiaS und seinen Sohn ManaffeS (22),wie er aber auch gegen ManasscS Sohn Amon verfuhr (23), und wie unser göttlicherErlöser mit Sündern umging (24). Von den Steuern und Zehnten, welche der Bischofrechtmäßiger Weise von den Gläubigen erhält, soll er nur so viel für sich behalten,als er zu seinem Lebensunterhalte nöthig hat, das Uebrige und was für die Armenund Dürftigen eigeuS dargebracht wird, vertheile er unter die Wittwen und Waisen,Armen und Kranken, und davon wirs er Gott einst Rechenschaft geben müssen (25).Die geistliche Würde ist so erhaben, daß der Bischof, der Diacon und die Diacouifsinmit den drei göttlichen Personen, die Priester mit den Aposteln verglichen werdenkönnen (26); kein Laie soll es deßhalb wagen, unberufeu sich das Amt und die Ver-richtungen der Kleriker anzumaßen, eingedenk des Saul, Oziaö und der Coriten (27).Bei den LiedeSmahlen sott die Würde und daS Verdienst eines jeden Klerikers berück-sichtiget werden (28); in dem Bischöfe ehre man überhaupt den Stellvertreter Gottes(29), iu den Diaconen die Diener dcö Bischofs nnd seine Gesandten (30); die Diaconennämlich sind in Allem den Bischöfen untergeordnet und kein Diacon erlaube sich einenTadel gegen i-cn Bischos (31), kein Diacon darf ohne Erlaubniß des Bischofs etwasverschenken, sey cS auch an die Armen (32). Die Priester aber sind als geistlicheVäter aller Hochachtung würdig wie die leiblichen Eltern (33). So sehr also derGeist erhaben ist über die Leiblichkeit, so hoch steht das Priesterthum über der KönigS-wmde; deßhalb soll auch der Bischof als Vater, König und Herr geliebt uud ihmdie Erstlinge und Zehnte dargebracht werden, wie dieses schon im allen Buude bestimmtwar (34); davon werde den Dienern der Kirche und den Armen der nöthige Unterhaltgegeben und vom Bischöfe keine weitere Rechenschaft über die Verwendung gefordert,er hat diese vor Gott abzulegen (35). Beobachtet die Gebote G-ttes und richtet Nie-manden, denn daS Gericht ist von Gott den Priestern übertrafen (36), der Bischofwird dabei Verleumdung von der Wahrheil wohl unterfchciden und kein voreiligesUrtheil fällen. Er lasse den Fehlenden zu sich kommen unv stelle ihm in aller Mildeund Geduld seinen Fehler vor (37); nur der Hartnäckige uud Verstockte sott ausge-schlossen, dem reuigen Sünder aber verziehen werden (38). Der Ausgeschlossene werdewie ein Ungläubiger behandelt und er hat keinen Antheil an der heiligen Eommunion,bis er sich gebessert hat (39); er soll indeß nicht ganz dem Verderben preisgegebenwerden, man tröste ihn und mache ihm Muth, um ihn so wieder zu gewinnen (40),denn an einem solchen soll Alles versucht werden, ihn zu heilen, und uur dann, wenner offenbar unverbesserlich ist, werde er gänzlich aus der Kirche ausgeschieden (41);dabei gilt aber keine Parteilichkeit, kein Ansehen der Person (42). Verleumder undEhreinäuber sotten, wenn sie von ihrem bösen Treiben nicht ablassen und so fortwäh-rend Uneinigkeit und Unruhe iu der Kirche stiften, ebenfalls als verderbte Gliedergetrennt werden (43). Minder wichtige Dinge mögen die Diaconen bereinigen (44);überhaupt sollten nnler den Gläubigen keine Streitigkeiten vorkommen oder wenigstensunter ihnen geschlichtet und nicht vor die welllichen Gerichte gebracht werden (45),seyd daher versöhnlich und laßt eure Händel nicht vor die Ungläubigen kommen, wiediese auch nicht Zeugniß gegen einen Christen ablegen dürfen (46). Alle Streitigkeilensollen am zwei en Wochentage vor daS geistliche Gericht gebracht werden, damit sie