Ausgabe 
14 (24.12.1854) 52
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5. Wenn eine Frau ihre Magd so schlägt, daß sie innerhalb drei Tagen stirbt,so scll sie sieben Jahre Buße thun, wenn sie absichtlich an deren Tode schuld ist, wonicht, fünf Jahre; stirbt die Magd nach drei Tagen, so ist jene frei; wenn aber dieFrau während der Bußzeit erkrankt, so kann ihr die Communion gestattet werden.

6. Wer einen andern durch Zauberei löstet, der soll selbst auf dem Todbetteercommunicirt seyn.

7. Wer Unzucht wegen mit einer Kirchenbuße belegt wurde, und doch in dieseSünde zurückfällt, unterliegt derselben Strafe.

8. Eben so Frauen, welche ihre Männer verlassen und andere heirathen.

9. Wenn eine Frau ihren ehebrecherischen Mann verläßt und einen andern hei-rathet, so soll ihr erst nach dem Tode deS ersten ManneS die Communion gestattetwerden, wenn nicht Todesgefahr eintritt.

10. Wenn eine Frau während deö Katechumenatö ihren Mann verläßt undeinen andern heirathet und eben so, wenn ein Mann seine Frau verläßt, so könnensie getaust werden; wenn aber eine christliche Frau einen Mann heirathet, der ohneGrund sein Weib verließ, so soll sie selbst auf dem Todbette ercommunicirt seyn.

11. Wenn eine Katechumcne einen Mann heirathet, der ohne Grund seine Frauverlassen hat, so soll ihre Taufe fünf Jahre hinausgeschoben werden, wenn sie währenddieser Zeit nicht lebensgefährlich erkrankt.

12. Jeder Gläubige un> jede Mutter, welche ihre Tochter der Unzucht feil bietet,soll selbst auf dem Todbctte ercommunicirt seyn.

13. Gottgeweihie Jungfrauen, welche ihr Gelübde brechen, verfallen derselbenStrafe. Wenn sie aber nur einmal aus Schwachheit oder durch Verführung gefallensind, und bis ans Lebensende Buße gethan haben, so kann ihnen die Communiongereicht werden.

14. Mädchen, welche ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sollen ein Jahrercommunicirt seyn, wenn sie den zum Manne nehmen, mit dem sie gesündiget haben,Heimchen sie einen andern, so haben sie fünf Jahre Buße zu thun.

15. Ein Christ soll seine To'chter nie einem Heiden zur Frau gebe».

16. Eben so keincm Juden und Häretiker, welcher den christlichen Glauben nichtannehmen will; Ellern , welche dagegen handeln, sind ans fünf Jahre ercommunicirt.

17. Wer seine Tochter einem Gökcnpriester zur Frau gibt, der soll auch ausdem Todbctte ercommunicirt seyn.

13. Bischöfe, Priester und Diacone sotten nicht auf den Märkten herumziehen,um Geschäfte zu machen, sie können zu ihrem Bedarfe ihre Söhne, Freigelassene oderJemand andern dahinschicken; jedenfalls sollen sie in ihrer Diöcese bleiben.

19. Ein Bischos, Priester oder Diacon, welcher sich fleischlich versündiget hat,soll der Communion selbst im Tode beraubt seyn.

2t). Ein Geistlicher, welcher Zinsen nimmt, soll abgesetzt und ercommunicirtseyn; ein Laie aber, der solchen Wucher treibt, soll auSgcstoßen werden, wenn ernicht Besserung verspricht.

2 k. Wer drei Sonntage nach einander in der Henmath ist, und den Gottesdienstversäumt, soll dafür eben so lange nicht zur Communion gelassen werden.

2Z. Wenn ein Ueberläufcr zur katholischen Kirche zurückkehrt, soll er zehn JahreBuße lhim, wenn al'er ein Kind zur Häresie verführt wurde, so kann eS ungesäumtwieder aufgenommen werden.

23. Das außerordentliche Fasten soll alle Monaie mit Ausnahme des Juli undAugust, beobachtet werden. «

24. Wer außer seiner Diöcese getaust wurde, soll nicht zu den heiligen Weihenzugelassen werden, weil sein Lebenswandel nicht so bekannt ist.

(Fortsetzung folgt.)