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Die Jurisdiktion der Inquisition ist theils criminalgerichtlich, theils reindoctrinell. Da letztere der bei weitem wichtigere Theil der Aufgabe des heil. Osfi-ciums ist, so rede ich davon zuerst.
Das heilige Officinm hat namentlich die Anfragen der Bischöfe aus allenTheilen der Welt zu beantworten, welche die Verwaltung der Sacramente betreffen,zum Beispiel die Ehe, und zwar die Ehen sowohl zwischen Katholiken, als die gemischtenEhen, die Ehehindernisse u. s. w. Ich erwähne einige Fälle, in welchen das heiligeOfficinm sich über die giltige Spendnug eines Sakramentes ansznsprechen hatte.Ein schiSmatischer Grieche ließ sich in die lateinische Kirche aufnehmen; er war voneinem griechischen Priester in einem Patriarchate des Morgenlandes gcfirmt worden,und es entstand nun die Frage, ob die Firmung gütig gewesen sei, oder ob er noch-mals gesinnt werden sollte. Nach einer langen und sorgfältigen Untersuchung wurdeerklärt, daß der Grieche nicht gütig gesinnt worden sei, hauptsächlich darum, weilBenedict XIV. den griechischen Priestern jenes Patriarchates die Gewalt zu firmenentzogen hatte. Unter dem Pontificate Clemens XI. wurde bei Gelegenheit derRückkehr eines schottischen Bischofs, Namens Gordon, zur katholischen Kirche vondem heil. Officinm die Frage nach der Gütigkeit der Ordination, welche er voneinem andern schottischen Bischöfe empfangen hatte, verhandelt und verneinendentschieden.
Wenn ferner in einem Theile der katholischen Welt eine Irrlehre anftanchr,z. B. in einem Buche vorgetragen wird, und durch dieses Verbreitung findet, undder Bischof der betreffenden Diöccse eine entscheidende Erklärung der höchsten kirch-lichen Behörde nachsucht, so wird die Sache dem h. Osficium überwiesen. In solchenund ähnlichen Fällen ist das Verfahren folgendes. Der Commifsarius des heil. Offi-cinmS und seine beiden Socii oder Assistenten stellen die betreffenden Sätze zusammen,suchen in den Archiven die frühern, darauf irgendwie bezüglichen Entscheidungen, undentwerfen eine kurze und übersichtliche Darstellung der ganzen Sache. Die Kongre-gation beauftragt dann einen der Consultoren, den Gegenstand zu studiren, nnd zurDiskussion vorzubereiten. Dieser verfaßt dann ein ausführliches, motivirtes Gut-achten, welches gedruckt und den andern Consultoren mitgetheilt wird. Nachdemauch diese die Sache studirt haben, treten sie zusammen nnd discntiren dieselbe inGegenwart eines Notars, welcher die von den Einzelnen vorgetragenen Bemerkungenaufzeichnet. Dieses Protokoll wird gleichfalls gedruckt und allen Cardinälen einge-händigt, welche Mitglieder der Kongregation sind. Nach einigen Tagen trete» die Car-dinäle zu einer Berathung zusammen, welcher auch die Consultoren beiwohnen. Indieser Sitzung wird die Frage von den Cardtnälen mit Stimmenmehrheit entschieden.Ihre Entscheidung wird dem Papste vorgetragen, und wird erst durch dessen Be-stätigung rechtskräftig.
Gewöhnlich werden jede Woche zwei Fragen verhandelt, eine doctrinclle nndeine criminalgerichtliche.
(Fortsetzung folgt.)
Die Bedrückungen -er Katholiken in Polen .
(Schluß.)
Kaum in Dzierzanowicze angekommen, begab er sich des Nachts, gleichsam, alswollte er den Popen nnd der Polizei verborgen bleiben, von Haus zu Haus, weintmit den beklagenswerthen Bauern, bittet und beschwört ste im Namen seines gutenHerrn und als ihr aufrichtiger Freund, sie sollten doch ia ihrer Hartnäckigkeit nach-geben. „Ihr seid wirklich sehr unglücklich, sag'e er zu ihnen; mein Leben gäbe ichfür euch, könnte ich euch helfen. Ihr wißt es ja, wie sehr ich euch liebe; es isteuch nicht minder bekannt, wie viel euer Herr auf euch hält. Aber Alles, was wir