Ausgabe 
20 (21.10.1860) 43
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sonstigen, da er sie auf Lehre und Beispiel Jesu und seiner Jünger aufmerksammachte. Vor Allem wiederholte er die Worte:Selig sind die Sanft wü-thigen, denn sie werden das Erdreich besitzen.

(Fortsetzung folgt.)

Die neueren religiösen Frauen-Jnstitute.

Unter den neueren religiösen Frauen-Jnstituten versteht man jene Genossen-schaften von Frauen, die nach Art einer Ordensgemeinde ein gemeinschaftlichesLeben nach einer approbirten Regel führen, unter der Oberleitung einer gemein-samen Oberin in geschlossener Einheit zu einem Ganzen vereinigt sind, und ent-weder nur durch einfache Versprechen oder durch einfache Gelübde ohne strengeClausur-Verpflichtung gebunden werden.

Der Unterschied der neueren religiösen Frauen-Jnstitute von den wirklichenkirchlichen Frauen-Orden liegt im Begriff, den das Kirchenrecht von Orden undOrdensfrau aufstellt, und in den Organisationsverordnungen, welche diekirchliche Gesetzgebung für die wirklichen Frauen-Orden erlassen hat.

Der Orden in kirchenrechtlichem Sinne ist ein Verein von Personen einer-lei Geschlechtes, welche durch Ablegung der Gelübde der Armuth, Keuschheit unddes Gehorsams in einer als solche vom Papste approbirten Genossenschaft sichauf Lebensdauer verpflichtet haben, ihr Leben nach einer approbirten Regel undunter Einhaltung strenger Clausur einzurichten.

Die neueren religiösen Frauen-Genossenschaften sind in Bezug auf die Ge-lübde, auf die Lebensweise, so wie auf ihre Organisation von den Ordensge-noffenschaften, wie sie die Kirchenversammlung von Trient kennt, ganz verschie-dene Institute. Der Orden hat die päpstliche Approbation und somit feierlicheGelübde; in den neueren religiösen Frauen-Jnstituten ist blos die Regel derselbenvom Papste approbirt, Nsie dieß z. B. erst im vorigen Jahre noch bei der Regelderarmen Schulschwestern <le Non-e geschehen ist, nicht aber das In-

stitut als solches. Es bestehen also hier nur einfache Gelübde, mag auch die Ge-lübdeablegung mit noch so großer Feierlichkeit vorgenommen werden; denn feier-liche Gelübde finden eben nur in einem von der Kirche approbirten Orden statt.Ferner werden bei Errichtung eines Ordenshauses mancherlei Vorbedingungenerfordert, die bei den neueren religiösen Frauen-Jnstituten nicht nothwendig sind;endlich schließt der Orden das Recht der Vorstandschaft Einer Ordensfrau übereine Mehrzahl von Klöstern aus, während in den neueren religiösen Frauen-Jn-stituten die Generaloberinnen sich finden, die den sämmtlichen Frauen ihres In-stitutes vorgesetzt sind.

Aus dem Gesagten, dessen nähere Erörterung nicht hieher gehört, ist wohlklar, daß diese neueren Institute keineswegs zu den eigentlichen Orden zu rechnensind; und wenn die Mitglieder der neueren Genossenschaften auch einen klöster-lichen Habit tragen, nach einer freigewählten Regel leben, eine Art Profeß ma-chen, die Tagzeiten beten und andere fromme Uebungen vornehmen, welche inden wirklichen Frauenklöstern von den Nonnen verrichtet werden, so kann dochalles dieses nicht die Kraft haben, ein solches Institut zu einem Orden zu machen,mithin sind auch die Mitglieder desselben keine Nonnen (moniül«!.), keine Kloster-frauen, und ihre Häuser keine Klöster, wenn man gleich im gewöhnlichenLeben dieser Bezeichnungen hinsichtlich der neueren Frauen-Jnstitute sich öfterbedient.

Stets erklärte die Kirche, wenn sie veranlaßt wurde, hinsichtlich dieserFrauen-Genossenschaften sich auszusprechen, daß sie dieselben tolerire, d. h. dulde,aber nicht approbire. So z. B. auf eine Anfrage des Bischofs von Freising im

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