Ausgabe 
20 (4.11.1860) 45
Seite
356
 
Einzelbild herunterladen

356

Häuser ihres Institutes zu visttiren, von der Beobachtung der klösterlichen Ordnungund dem Stande des ganzen Hauses Einsicht zu nehmen und in dieser Hinsichtgeeignete Verfügung zu treffen. 2) Sie führt das Oberaufsichtsrecht über dieSchulen und Pensionate und wacht über den geeigneten Fortschritt in Lehreund Erziehung. 3) Sie ist berechtigt, die Fräulein in die verschiedenen Häuserzu entsenden, und, wo solches nöthig oder dienlich erscheint, Personalverände-rungen vorzunehmen. In Ausübung aller dieser Rechte ist sie von den re-spcctiven Diözesan -Bischöfen stets abhängig jedoch mit Aufrechthaltung desGencralverbands. Die Generaloberin erscheint demnach gleichsam als eineMutter für die Congregation ihrer Töchter, die sie zum Lehramte oder Hospital-dienste erzieht, jeder ihren Wirkungskreis zutheilt, ihre Thätigkeit überwacht, dieDisciplin aufrecht erhält, und wird darum von den Schwestern auch gewöhnlichmit dem Namenehrwürdige Mutter" bezeichnet.

Der Verband aller Häuser und Personen wird endlich unterstützt und er-halten durch eine gemeinsame Casse. Behält auch jede Filiale ihrer Spezial-casse, so verbleibt dieser doch die Pflicht der Rechenschaft an die General-Oberin,und alle Activa und Passiva berühren das ganze Institut, so daß eine genaueRechnungslage erforderlich ist, damit nicht etwa durch übermäßige Sparsamkeiteine Anhäufung von Schätzen stattfinde, sondern daß die allenfallsigen Ueber-schüsse nach Vorschrift der Regel zu geeigneten Zwecken verwendet werden.

So freudig nun auch jeder Menschenfreund die neueren religiösen Frauen-Jnstitute für Krankenpflege und Schule begrüßen muß und die letzteren namentlichvon großem Segen sich erweisen werden, wenn sie in Demuth fortfahren, denNachdruck ihrer Thätigkeit auf die religiös sittliche Erziehung der Jugend zulegen, und nicht etwa zu jener Weise des Unterrichtes neigen, bei der man miteinem eitlen Gedächtniß-Mechanismus mehr glänzt, als nützt so dürfen da-bei dennoch jene religiösen Frauen-Genossenschaften, die rein betrachtenderNatur find, auch in der Gegenwart nicht unterschätzt werden. So gewiß es ist,daß es jederzeit Viele gibt, die für das Unterrichtsfach oder die Krankenpflegeweder Neigung noch Geschick, aber dennoch einen entschiedenen Beruf für dasklösterliche Leben haben, so unleugbar ist es auch, daß für diese ein betrachtenderOrden Bedürfniß ist. Es unterliegt keinem Zweifel, daß diese jungfräulicheSchaar durch ihre Gebete und stellvertretende Buße die Gnade des Himmelsauf Viele herniederziehe. Und wenn man noch hinzufügen kann, wie dort Zuchtund keusche Sitten blühen, wie begüterte Töchter, selbst aus höheren Ständen,der herrschenden Genußsucht sich entziehen, um innerhalb der stillen Klosterräumeein Leben der Entsagung und Abtödtung zuführen; wie von den Erübrigungendurch ihre Genügsamkeit so vielen Armen das tägliche Brod gespendet werdenkann, so dürfte damit der überzeugendste Beweis geliefert sein, daß auch dieKlöster zu «seelischen Zwecken, insbesondere gegenüber dem Sittenverderbniffe,wovon die Schwurgerichtsverhandlangen allerwärts ein so schauderhaftes Gemäldeentwerfen, liebliche Sterne in der Nacht sind, und weit entfernt, in unserenTagen überflüssig zu sein, vielmehr nothwendig erscheinen für die krankhaftensocialen Zustände der Gegenwart, nicht minder, als jene Institute, welche sichmit Unterricht und Krankenpflege besassen.

Die Rose.

6. Mutter! fragte Clara welche Tugend versinnbildet die Rose?Keine Tugend insonderheit versetzte die Mutter sondern die Tugendin ihrer allgemeinen Bedeutung.

Welches ist die allgemeine Bedeutung der Tugend?