Ausgabe 
(8.1.1897) 1
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Göthe's nicht mehr ſo glatt weitergehen kann, wie ſeit 40 Jahren, das iſt evident geworden Leute, wie der be- kannte Heinrich Dünꜩer in Köln, werden ſchon auf vielen Seiten nicht mehr recht ernſt genommen. Hören wir, wie dieſer Göthe⸗Exeget die Rectoratsrede des Du Bois ab- ʒufertigen ſich erkühnt: „Ueber die ſchale Schmäh- rede von Du BoisReymond ein Wort ʒu ver- lieren, verlohnt ſich nicht der Mühe! Düntʒer imponirt damit wohl Niemandem!

Eine kritiſche Ausgabe der Papſt-Urkunden bis Innocenʒ III.

plant, wie ſchon kurʒ in den Zeitungen gemeldet wurde, die königl, Geſellſchaft der Wiſſenſchaften ʒu Göttingen. Näheres über den großartigen Plan wurde durch eine Rede bekannt, welche Prof. P. Kehr, wohl der Urheber dieſes Planes, am 7, November in der öffentlichen Sitʒung der genannten Geſellſchaft hielt. Es konnte kein Zweifel fein, daß eine Herausgabe ſämmtlicher Papſt⸗Urkunden in der abgeſteckten Zeit, guch für eine gelehrte Geſellſchaft als eine kaum ʒu bewältigende Arbeit angeſehen werden mußte. Denn das bekannte Werk Jaffé's, welches die Regeſten der Papſt⸗Urkunden bis 1198 ʒuſammenſtellt, weiſt in der ʒweiten, 1888 abgeſchloſſenen Ausgabe ſchon 17,900 Urkunden auf, woʒu nun noch die immer weiter neun aufgefundenen Urkunden hinʒukommen. So konnte es ſich nur um die Frage handeln, wie die Göttinger Ge- ſellſchaft ihre Edition beſchränken will. Es wird ʒunächſt ausgeſchieden die große Maſſe der älteren Papſtbriefe, die nicht in ſelbſtſtändiger Ueberlieſerung auf uns ge- kommen ſind, ſondern dem Intereſſe der Kirchenhiſtoriker oder Canones⸗Sammler ihre Erhaltung verdanken. Ebenſo werden die Ueberreſte der älteren Regiſterſexien nicht in Betracht geʒogen. Die Regiſter ſind jene Sammlungen päpſtlicher Schriftſtücke, welche in der päpſtlichen Kanʒlei angelegt wurden, Was von den ältern Regiſtern in Aus- ʒügen und Bearbeitungen erhalten iſt, die Londoner und Cambridger Sammlung wie die Regiſter Gregors I. und Gregors VII. liegt uns ſchon in neuen Editionen vor. Von InnocenʒIII. ab (1198- 1216) beginnt die Reihe der erhaltenen ʒuſammenhängenden Regiſterbände, deren Er- forſchung ſeit Exöffnung des vaticaniſchen Archivs ʒahl- reiche Gelehrte ſich widmen. Dieſe Reihe der jüngeren Regiſterbäude begrenʒt den Editionsplan, der eben mit 1188 abſchließen ſoll. Den Inhalt der Editionen ſollen alſo diejenigen eigentlichen päpſtlichen Urkunden bis 1198 bilden, welche nicht in geſchloſſenen Sammlungen ſelbſt- ſtändiger Ueberlieferung erhalten ſind, ſondern die von Rom erlaſſen über das ganʒe Abendland ſich ʒerſtreuten.

Was ſind nun aber Urkunden im Sinne der geplanten Edition? Als Urkunden kommen nach Kehr für den Editionsplan nur, diejenigen Schriftſtücke der römiſchen Kanʒlei in Betxacht,die in irgend einer Weiſe in die rechtlichen Verhältniſſe desjenigen, für den ſie aus- geſtellt wurden, eingriffen oder einʒugreifen beſtimmt waren. Es ſind ʒugleich diejenigen, die weniger den Theologen, um ſo mehr aber den Hiſtoriker und Juriſten angehen, es ſind nicht die Briefe und Decrete des die Gläubigen belehrenden und die Canones interpretirenden Oberhauptes der Kirche, ſondern die Urkunden des die Kirche und die mittelalterliche Welt regierenden Papſtthums. Die päpſt- lichen Schreiben der erſten Jahrhunderte ſeien meiſt Briefe ohne die ſpecifiſchen Formen und Wirkungen der Urkunde. Denn ſo groß gauch das Anſehen des römiſchen Biſchofs ſchon in den erſten Jahrhunderten, und ſo allgemein der Glaube verbreitet war, daß er die apoſtoliſche Tradition und die authentiſche Lehre St. Peters, des Apoſtelfürſten, bewahre, noch war ſeine Autorität ʒwar eine eminent moraliſche, aber weit entfernt davon, eine rechtliche ʒu ſein. Die Unterſcheidung, welche Kehr machen will, iſt eine ſehr feine, und es iſt vorausʒuſehen, daß ihr von katholiſchen Kirchenrechtslehrern Widerſpruch entgegen- geſetʒt werden wird. R. v. Scherer ſagt, im Kirchenlerikon IX², 1423 über die Papſtbriefe ausdrücklich:Doch darf aus der Briefform der äpſtlichen Erlaſſe und deren vor- wiegend paränetiſchem Ton nicht gefolgert werden, daß denſelben kein rechtlicher Charakter, keine juriſtiſche Ver- bindlichkeit innewohne. Kehr geſteht auch ʒu, daß es überaus ſchwierig ſein wird, „die Urkunden im ſtrengen Sinn von der großen Maſſe der päpſtlichen Schriftſtücke

der ältern Zeit ʒu unterſcheiden. Als die erſten päpft- lichen Urkunden im ſtrengen Sinne ſieht er jene bis in das vierte Jahrhundert ʒurückreichende Schreiben an, in denen die Biſchöfe von Theſſalonich und Arles ʒu päpft- lichen Vicaren beſtellt werden. Sodann rechnet er daʒu die eigentlichen Privilegien, durch welche die Päpſte das Verhältniß einʒelner Klöſter ʒu ihren Ordinarien ʒuerſt beſtätigten, dann aber, auch von ſich aus regelten. In Beʒug auf ſolche Privilegien will er eine Ausnahme von der Nichtberücksichtigung der älteren Sammlungen und Regiſter machen; ſie ſollen aus dieſen Sammlungen heraus⸗ geʒogen werden.

Mehr einleuchtend als die Abgrenʒung des Editions- ſtoffes ſind die kritiſchen Grundſäꜩe, welche Kehr für die Herausgabe als maßgebend hinſtellt. Der erſte Grund- ſaꜩ iſt, daß man auf die Originale ʒurückgehe, wenn ſolche nicht vorhanden, auf die nächſte beſte Ueberliefer- ung. Die Durchführung dieſes Grundſatʒes hat aber große Schwierigkeiten, da das älteſte uns im Original erhaltene Papſt⸗Privileg vom Jahre 819 iſt, im 9. und 10. Jahr- hundert überhaupt kaum 20 Origingle vorhanden ſind, erſt im 11. Jahrhundert, in welchem die päpſtliche Kanʒlei von dem wenig dauerhaften Papyrus ʒum Pergament überging, gegen 200 Originale vorliegen, deren Zahl im 12. Jahrhundert freiſich dann bedeutend überschritten wird. Die ʒweite Aufgabe iſt die Scheidung des Echten von dem Unechten nach den aus der Vergleichung der Urkunden entnommenen Kriterien. Es werden bei der Ausführung dieſer Aufgaben ganʒ außerordentliche Leiſt- ungen von der noch jungen hiſtoriſchen Hilfswiſſenſchaft der Diplomatik verlangt, aber mit Recht kann Kehr auch von den außergewöhnlichen Erfolgen ſprechen, die hier winken, und es ſcheint uns auch, daß Kehr, nach ſeinen bisherigen Arbeiten ʒu urtheilen, ganʒ die Perſönlichkeit iſt, um ein ſolches Unternehmen glücklich ʒu leiten, Wir können nur wünſchen, daß er allenthalben die Beihilfe und Unterſtüꜩung findet, die er ſich erbittet. Köln. Volksʒtg.)

Chronik des Jahres 1896.

(Nachdruck verboten.) Januar.

1. Aufſtand auf Formoſa; 1000 Rebellen greifen erfolg- los Thei⸗ pe an. 1. Einbruch des engliſchen Flibuſtiers Dr. Jameſon in

Transvaal; Schlacht bei Krügersdorf; die Engländer von den Boeren völlig geſchlagen; Dr. Jameſon ge- fangen genommen. 2. Die Hammerſtein⸗Affaire erſcheint in der Preſſe. 3. Glückwunſch⸗Telegramm des deutſchen Kaiſers an den Transvaal⸗Präſidenten Krüger wegen Abwehr des Jameſon'ſchen Einfalles. 6 Marſchall Martineʒ Campos gibt infolge ſeiner Miß-

erfolge auf Cuba ſeine Entlaſſung.

7. Aſſeſſor Wehlan wegen ſeiner Amtsführung als Reichs- beamter in Kamerun von der kaiſerlichen Disciplinar- kammer in Potsdam ʒu 500 Mark Strafe verurtheilt.

8. Professor K. Röntgen in Würʒburg hat die X-Strahlen entdeckt.

9. Interpellation im bayeriſchen Abgeordnetenhauſe betr. die Vorfälle im Pſchorrbräu während der Sylveſter-

nacht.

9. Wiedereröffnung des deutſchen Reichstages.

12. Peſtaloʒʒi⸗Feiern im Reiche.

15. Deutſcher Reichſtag: Antrag Hitʒe und Gen. betr. Arbeiterſchutʒ.

16. Deutſcher Reichſtag: Antrag Kanitʒ.

17. Deutſcher Reichſtag: Feierliche Einbringung des Entwurfes des bürgerlichen Geſetʒbuches durch den Reichskanʒler Fürſt Hohenlohe.

17. Dr. Jameſon und Genoſſen werden an England ʒur Beſtrafung ausgeliefert.

18. Allgemeine große Feier des 25jährigen Erinnerungs- tages der Neubegründung des deutſchen Reiches.

24. Das Fort Makalle von den Italienern geräumt; freier Abʒug der Garniſon mit Waſſen, Munition ꝛe. (Weiſt ſich ſpäter als Abʒug unter abeſſyniſcher Escorte aus.)

27. Audienʒ des Fürſten Ferdinand von Bulgarien beim Papſt;: dieſer verhält ſich ʒum Uebertritt des Prinʒen Boris ablehnend.