Ausgabe 
(27.11.1897) 67
 
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k^r. 67.

27. ziüli. 1897.

Suggestion und HypnotrsmuS im Recht.

Von NcchtZamvalt vr. Thcci-Trauufteiu.

(Fortsei',ung.)

II. Die Bedeutung von Suggestion und Hypno-tismns für dcrZ Recht im Besonderen.

Das Recht theilt sich in Civil- und in Strafrecht.Nicht allein für das Strafrecht kommt Suggestion undHypnotismns in Betracht, sondern auch für das Civil-recht. Zwar tritt das erstere bei dem artigeren Interesseder Allgemeinheit hicfiir mehr in den Vordergrund. Alleinauch für das Civilrecht hat der Hysmotismns seine un-mittelbare praktische Bedeutung.

Wenn der civilrechtlichen Seite der Frage im All-gemeinen weniger Beachtung geschenkt wird, so hängt dasdamit zusammen, das; auch im Strafrecht im Wesentlichendieselben Probleme ihrer Lösung harren. Denn Civil-wie Strafrecht gehen von derselben Voraussetzung aus:von der Willensfreiheit und der Verantwortlichkeit desMenschen für feine Handlungen. Auch die Beweismittelsind die gleichen, und die hypnotische oder suggestive Be-einflussung des Beweismatcrials ist da und dort in gleicherWeise möglich. Endlich haben jene civilrechtlichen Rechts-handlungen und Rechtsgeschäfte, bei denen Suggestion undHypuotismus eine Rolle spielen, zumeist auch eine straf-rechtliche Bedeutung.

(1. Das Civilrecht.

Jeder Mensch ist nach heutiger Rcchtsauschanuugrechtsfähig, d. h. fähig, Subjekt und Träger vonRechten und Pflichten zu sein. Das neue deutsche bürger-liche Gesetzbuch erkennt in seinem ersten Paragraphendieses Recht au mit den Worten:Die Rechtsfähigkeitdes Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt."Voraussetzung der Rechtsfähigkeit ist die Persönlichkeit imnatürlichen Sinn, d. h. die natürliche Fähigkeit, einenWillen zu haben, während aktuelle Willensfähigkeit keines-wegs immer nöthig ist. Ein Ausfluß der Rechtsfähigkeitist die juristische Handlungsfähigkeit, die Fähigkeit,Handlungen vorzunehmen, mit welchen die Rechtsordnunggewisse rechtliche Wirkungen verknüpft. Die Fähigkeit,Rechtsgeschäfte vorzunehmen, nennt mau nach dem Vor-gänge des preußischen Landrechts Geschäftsfähigkeit.Diesen Begriff hat auch das bürgerliche Gesetzbuch auf-genommen. Die Geschäftsfähigkeit und die (juristische)Handlungsfähigkeit richten sich in der Regel nach dengleichen Grundsätzen. Nur umfaßt der letztere Ausdruckzugleich die Fähigkeit zur Verletzung obligatorischer Ver-pflichtungen und zur Begehung einer unerlaubten Hand-lung. (Motive zum bürgerst Gcs.-B. Bd. I. S. 129.)Nach dem gemeinen Rechte ist die Handlungsfähigkeit dieFähigkeit, durch Willenserklärung diejenige recht-liche Wirkung zu erzeugen, auf deren Hervorbringung dieWillenserklärung gerichtet ist. (Wiudscheid, PandektenBd. I. Z 71.) Handlungsfähig sein, heißt also einenrechtlich relevanten Willen haben können.

Welcher Wille rechtlich relevant ist, muß ebenfallsvon der Rechtsordnung bestimmt fein. Der Gesetzgeber,das positive Recht muß zum Ausdruck bringen, welcheWillensäußerungen von ihm als rechtswirksam anerkanntwerden und welche nicht. Dies geschieht, indem bestimmtist, wer nicht handlungs- und geschäftsfähig ist, undwelche Willenserklärungen vom Rechte nicht anerkanntwerden.

Die positiven Rechtsbcstlmmuugen des gemeinenRechts und der verschiedenen Codisikatioucu weichen nichtso sehr von einander ab, daß eine gesonderte Besprechungderselben nothwendig wäre. Auch mit Bezug auf dasRecht des bürgerlichen Gesetzbuches trifft das zu. Wirbeschränken uns daher auf eine Berücksichtigung seinesInhalts.

Die einschlägigen Bestimmungen finden sich in denZZ 104 und 105. Abgesehen von Kindern unter siebenJahren und wegen Geisteskrankheit Entmündigten ist ge-schäftsunfähig,wer sich in einem die freie Willens-bestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störungder Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der Zustandseiner Natur nach ein vorübergehender ist." Ferner:Eine Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustandeder Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung derGcistcsthätigkeit abgegeben wird."

Es erhellt sofort, daß die erstere Bestimmung aus»fällt, weil die Hypnose einen vorübergehenden Zustandbildet. Es verbleibt somit nur noch die Frage der An-wendung der letzteren Rechtsvorschrift: Bedingen Sug-gestion und Hypnose einen Zustand der Bewußtlosigkeitoder vorübergehenden Störung der GeistcSthätigkeit?

Nach den oben angegebenen Wirkungen besteht Be-wußtlosigkeit jedenfalls in jenem Zustande, welchen dieCharcot'schc Schule als Lethargie bezeichnet undwelchen Forel und Schrcnck-Notzing unter dem AusdruckeHypothaxis charakterisiren. Auch Lilicuthal hält denLethargischen für bewußtlos im juristischen Sinne. Ebensomuß aber der Somnambule als bewußtlos angesehenwerden. Denn wenn er auch in seiner äußeren Be-wegungsfreiheit nicht gehemmt ist, so fehlt ihm doch dieinnere Freiheit, seine Entschließungen sind einem fremdenWillen unterworfen. Hirt hält einen relativ tiefen Schlaffür nothwendig, um erfolgreich zu suggeriren. - Gras-hey dagegen hält auch die leichte Hypnose schon für aus-reichend. Auch in der leichten Hypnose verfüge derMensch nicht in dem Grade über seinen Erfahrungsschatzund über seine Gegenvorstellungen, wie im wachen Zustande,und nehme manche Gedanken an, die er im wachen Zu-stande zurückgewiesen hätte, weil ihm die Gegenvorstell-ungen weniger leicht zur Verfügung sind.

Selbstredend ist die Höhe der individuellen Sug-gestibilität sehr verschieden, und es ist immer eine Fragedes Eiuzelfalles, in welchem Stadium der Hypnose dieBewußtlosigkeit beginnt. Sehr günstige Bedingungen fürvölliges Eintreten der Bewußtlosigkeit sind eine gewisseangcborne Disposition oder Naturanlage, eine organischeSchwäche des Nervensystems oder ein bestimmtes Vor-leben (sexuelle Excesse, Anomalien, üble Gewohnheiten).Sehr von Einfluß ist ferner die hypnotische Erziehung(Dressur), der momentane psychische Zustand des Hyp-notisirtcn, die .Höhe und die besondere Art seiner ethischenund ästhetischen Anlagen, seine Willenskraft, seine Er-ziehung u. a. Dreyer, Forel). Allein selbst das Vor-handensein des somnambulen Zustandes schließt keines-wegs absolut jede Bethätigung des eigenen Willens desHypuotisirten entgegen der Suggestion aus. Forel, Bern -heim und alle die Anhänger der hypnotischen Theorien;stimmen darin übercin, daß selbst während des tiefen,'hypnotischen Schlafes ein Kampf zwischen Suggestion nndkIndividualität stattfinden kann.