Ausgabe 
(27.11.1897) 67
 
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Nach alledcm ist es also unmöglich, etwa bestimmteNormen und Anzeichen aufzustellen, aus welchen sich einederartige hypnotische Suggestion ergibt, daß dadurch dieBewußtlosigkeit des betreffenden Individuums als vor-handen angenommen werden muß. Vielmehr wird sicheine Entscheidung an der Hand dieser allgemeinen Ge-sichtspunkte immer nur mit Beschränkung auf den je-weiligen Einzclfall treffen lassen. Sicher ist nur soviel,daß die Möglichkeit besteht, daß jemand unter dem Ein-flüsse von Suggestion und HypnotismuS und während derdadurch hervorgerufenen Bewußtlosigkeit die verschieden-artigsten Handlungen vorzunehmen im Stande ist, mitwelchen das Recht gewisse Rechtswirkungen verknüpft hat.Daraus ergibt sich aber für das Recht die Folge, daßin solchen Fällen die betreffende Rechtshandlung mangelsdes Vorhandenseins eines rechtlich bedeutsamen Willensund der freien Willensbethätigung, wie jede andere imZustande der Bewußtlosigkeit begangene Handlung,nichtig ist.

A. v. Venti ve gni, beiläufig bemerkt der Einzige,welcher sich einer Spczialnntersuchnng der civilrechtlichenBedeutung der Hypnose unterzogen hat/') geht von derBetrachtung aus, daß das Gesetz gewissen Personen, wieKindern, Wahnsinnigen, Rasenden, durch Affekt Be-herrschten u. s. w., die Geschäftsfähigkeit abspreche.Sämmtliche Zustände, um deren willen das Gesetz dengenannten Klassen diese Fähigkeit abspreche, könnten nachihrer psychischen Seite hin auch durch hypnotische Sug-gestion hervorgebracht werden. Wegen ihrer psychischenZustände werde jenen die Geschäftsfähigkeit abgesprochen;sie müsse deßhalb auch denjenigen abgesprochen werden,welche durch Suggestion psychisch in den Zustand einesKindes, eines Trunkenen, Wahnsinnigen oder vom AffektBeherrschten versetzt worden seien, wenngleich die physio-logischen Parallclcrschcinungen mangeln. Diese Argu-mentation ist falsch. Nicht deßwegen muß dem Hypnoti-sirtcn die Geschäftsfähigkeit abgesprochen werden, weil erdie erwähnten psychischen Zustände offenbaren kann. Denndiese Zustände sind lediglich eine Folge von einem anderenpsychischen Zustand, dem der aufgehobenen freien Willcns-thcitigkeit und Bewußtlosigkeit. Weil. hypnotisirt, sind siebewußt- und willenlos, gebärden sie sich als Kinder rc.,und nicht, weil sie sich als Kinder u. dgl. gebärden,sind sie willen- und bewußtlos. Wohl verstanden, eshandelt sich hier immer nur um die Bewußtlosigkeit imjuristischen Sinne.

Die juristische Handlungsfähigkeit umfaßt, wie obenerwähnt, auch die Fähigkeit,, eivilrcchtliche Delikte, uner-laubte Handlungen zu begehen. Bei Regelung der civil-rechtlichen Dcliktsfähigkeit handelt es sich vor allem umVoraussetzung und Umfang der Schadensersatzpflicht. Dasbürgerliche Gesetzbuch bestimmt in dieser Hinsicht in 8 823:Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper,die Gesundheit, die Freiheit, das Eigenthum oder einsonstiges. Recht eines Andern widerrechtlich verletzt, ist demAndern zum Ersatze des daraus entstehenden Schadensverpflichtet."

Die Befreiung von der Schadenscrsatzpflicht regeltß 827:Wer im Zustande der Bewußtlosigkeit oder ineinem die freie Willcnsbcstimmung ausschließenden Zu-stande krankhafter Störung der Gcistesthätigkeit einemAndern Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht ver-antwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder

Bentivegni. Die Hripnose und ihre civilrechtlicheBedeutung. 1890.

ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieserArt versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesemZustande widerrechtlich verursacht, widerrechtlich in gleicher.Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zurLast fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn erohne Verschulden in diesen Zustand gerathen ist."

Angewendet auf den Fall der Schadenszufngung imZustande der Hypnose, bietet sich hier im Wesentlichen diegleiche Art der Lösung dar, wie bezüglich der Handlungs-nnd Geschäftsfähigkeit überhaupt. Nur kommt noch dazudie weitere Frage, wie es sich verhält, wenn sich jemandfreiwillig in den Zustand der Hypnose versetzen läßt undsodann eine unerlaubte Handlung begeht. Der Ausdruckdurch geistige Getränke oder ähnliche Mittel" veranlaßtdie Erwägung, ob die Hypnose unter den Begriff deranderen Mittel" subsnmirt werden kann.

Für das znr Zeit noch geltende gemeine Recht, wiein der modernen Gesetzgebung, wird allgemein, mindestensfür einen Zustand vorübergehender Unzurechnungsfähig-keit, die volle Verantwortlichkeit dann ausgesprochen, wenndie betreffende Person sich selbst schnldhafter Weise injenen Zustand versetzt (also wohl auch hat versetzen lassen)und während desselben den Schaden zugefügt hat. (Vgl.Motive zum I. Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches,Bd. II. S. 732.) Hienach bestände die Schadenscrsatz-pflicht auch dann, wenn sich jemand hypnotischen ließ undim Hypnotismns eine Schadensersatz begründende Hand-lung vornahm.

Das bürgerliche Gesetzbuch hat diese Ersatzpflichteingeschränkt. Der I. Entwurf ließ die Verantwortlich-keit nur für den Fall eintreten, wenn der Vernnnftgebrauchfür selbstverschuldete Betrunkenheit ausgeschlossen war.Der II. Entwurf und im Anschlüsse an ihn die Neichs-tagsvorlage, wie sie Gesetzeskraft erlangte, haben anStelle dessengeistige Getränke oder ähnliche Mittel"eingeschaltet. Die Denkschrift zum Entwürfe (S. 101)erklärte diesen Zusatz dahin:wenn der Thäter sich durchgeistige Getränke oder ähnliche berauschende oderbetäubende Mittel in den Zustand versetzt hat." Dahinmag man z. B. Morphium und ähnliche Gifte zählen;es hieße aber den Worten Gewalt anthun; wollte mandarunter auch rein psychische Mittel, wie Suggestion undHypnotisurns, verstanden wissen. So ergibt sich, daßdiese letztgenannten Mittel nicht hinreichen, die Schadens-ersatzpflicht zu begründen. Der Hypnotisirte mag in frei-williger oder unfreiwilliger Hypnose befindlich ein civil-rechtliches Delikt begehen, er ist nicht verantwortlich, wennsich nachweisen-läßt, daß seine freie Willensbestimmungdurch diesen Zustand ausgeschlossen war. Offenbar hatman bei der gesetzgeberischen Arbeit hier nicht an denFall des . Hypnotismns gedacht. Denn dieser Fall istjenem anderen doch wohl gleichzustellen, in welchem sichjemand durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel inden Zustand der Bewußtlosigkeit versetzt hat. Allzu hochbraucht ja die durch diese. Lücke etwa entstehende Gefahrnicht angeschlagen zu werden.

Werfen wir unseren Blick auf die einzelnen civil-rechtlichen Institute, so kann der Hypnotismns bei alleneine Rolle spielen. Bernheim, Liögois, Gilles de laTonretje,. Forel berichten eine Reihe von solchen Fällen.Zumeist handelte es sich allerdings hiebet um sogenannteLaboratorinmsexpcriiuente. Sp werden erwähnt dieAusstellung von Schuldscheinen, Abschlust von notariellenund privaten Verträgen, Erfüllung von Mandaten, Ab-fassung von Testamenten und Vermächtnisse zu Gunsten