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dieser und Enterbung jener. Der Hypnotismus kaundabei in allen seinen Erscheinungsformen auftreten. Gillesde la Tourette meint, im Civilrechte werde man der-artige Rechtsgeschäfte leicht in ihrem wahren Werthe er-kennen. Bei der Schwierigkeit, mit welcher häufig dieErkenntniß der Tiefe der hypnotischen Beeinflussung ver-bunden ist, dürfte es jedoch nicht immer so einfach sein,den Beweis hiefür im Wege des Civilprozesses zu er-bringen. Immerhin halten wir mit Lilienthal die Gefahrfür keine allzu große.
Daß es in der That möglich ist, eine Frauens-person unter Umständen aus hypnotischem Wege zu Liebeund Ehcbündniß zu bringen, hat der Fall Czynski ge-zeigt. Wir dürfen ihn als bekannt voraussetzen. Czynski,ein russisch -polnischer Hypnotiseur und Magnetisenr miteiner abenteuerreichen Vergangenheit, behandelte did BaroninZedlitz hypnotisch und wußte diese Dame zu einem sehrintimen Verhältniß zu bewegen, das schließlich zur Ver-lobung führte. Sie war auch fest entschlossen, ihn zuheirathen, und so wurde die bekannte Scheintrauung ineinem Münchner Hotel inscenirt. Selbstredend war dieserechtlich vollkommen belanglos. Aber wir zweifeln nicht,daß es dem Czynski ebensogut gelungen wäre, sich dienöthigen Papiere zu verschaffen, um eine vor dem Gesetzegiltigc standesamtliche Eheschließung herbeizuführen. Indiesem Falle wäre die Frage, ob Freun von Z. unterhypnotischem Einflüsse und somit in bewußtlosem Zustandedie Ehe eingegangen hat, deren Bejahung zur Eröffnungdes Strafverfahrens gegen Czynski wegen Sittlichkeits-deliktes geführt hat, auch eine civklrechtliche geworden,nämlich ob die Ehe bürgerlich giltig sei. Czynski wurdebekanntermaßen von der Anklage aus Z 176 Abs. 2 desR.-Str.-G.-B. freigesprochen, weil die Geschwornen offen-bar annahmen, daß sich die Baronin nicht in einemwillenlosen oder bewußtlosen Zustande befunden habe.Aus den gleichen Gründen müßte man eine civilrechtlichgeschlossene, formell gültige Ehe als zu Recht bestehend an-erkennen. Interessant ist die Thatsache, daß die Gut-achten der in diesem Prozesse vernommenen medizinischenAutoritäten sich in schroffem Widerspruch bewegen. DieSachverständigen Grashey, Preyer, Schrenck-Notzing er-klärten, daß die Baronin während der ganzen, mehrereMonate währenden Zeit ihres Verkehrs mit Czynskiihrer freien Willensbestimmung beraubt gewesen sei, daßsie sich unter einem „Bann" befunden habe. Diese selbstgab bei ihrer Vernehmung an: „sie wollte nicht aufCzynski's Antrag eingehen und konnte ihm doch nichtwiderstehen, sie fühlte keine Macht mehr über sich, siefühlte, daß sie seinem Einflüsse ganz unterworfen war."Sie erklärte offen, daß sie C. aufrichtig liebe und nichtvon ihm lassen werde, selbst dann noch, als er bereitsentlarvt war. Erst in der Gerichtsverhandlung gab sieihre Abneigung kund.
Die genannten Begutachter wollten nun in diesemVerhalten der Baronin den Beweis für eine abnorme,suggerirte, hypnotische Liebe finden. DieserAnnahme einer pathologischen Liebe trat Professor Hirtenergisch entgegen. Der Zustand der Baronin sei der-selbe, wie der eines jeden verliebten Weibes, wie derGretchens im Faust. Gretchen singt: „Mein armerKopf ist mir verrückt, Mein armer Sinn ist mir zer-stückt." Sie habe die gleichen Gefühle wie die Baronin,noch niemand habe behauptet, Faust habe Gretchen hyp-notifirt. Hirt wies sodann eingehend nach, wie auch dieanderen „pathologischen" Momente bei Baronin Z. nichts
als Aeußerungen einer normalen Liebe find.«) Ander?verhält eS sich mit der Frage, ob nicht eine Suggestionder Liebe vorliegt. Dies ist im Falle Czynski zu be-jahen. Schließlich ist ja bei jeder Liebe und Gegenliebeein starkes Stück Suggestion und Autosuggestion dabei.Aber die freie Willensbestimmuug wird dadurch nicht er-schüttert, und das Recht hat dabei kein Interesse.
(Fortsetzung folgt.)
Aus einem alten Schematismus der DiöceseAugsburg.
Von Oskar Schwarz.
„Der Staat regiert, die Kirche protcstirt," an diesenAusspruch Görrcs' erinnert uns ein Blick in den „Schema-tism der Diözes" Augsburg vom Jahre 1823. Erversetzt uns nämlich in die der Klostcraufhebnng zunächstfolgende Zeit. Als Grund zur sogenannten Säculari-sation bezeichneten die Klostcrstürmer die löbliche, gut-gemeinte Absicht, die katholische Kirche innerlich zu fördernund von dem infolge allzugroßen Reichthums angesetztenStaube zu reinigen; sie bedachten dabei aber nicht, daßdies nie in der Competenz des Staates gelegen seinkann und daß eben durch diesen auf vollständig recht-mäßige Weise, größtentheils durch Schenkung und Arbeit-samkeit, erworbenen Reichthum unendlich viel auf socialemGebiete, in Kunst und Wissenschaft erreicht wurde, wasder Staat nur theilweise und auch dann nur aus derTasche seiner steuerzahlenden Unterthanen leisten kann.Andererseits entblödete man sich nicht, in 8 35 desNegensburger Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. Fe-bruar 1803 offen zu gestehen, daß die Klostcraufhebnngein praktisches Mittel „znr Erleichterung der Finanzen"sei. Daß aber Habgier nicht der einzige Anstoß zudiesem unglückseligen, unklugen Schritte war, sondern auchder Haß gegen die Kirche Hiebei nicht die geringste Rollespielte, geht daraus hervor, daß selbst Angehörige vonBettelorden aus ihren ärmlichen, stillen Stätten ver-trieben wurden.
Die vertriebenen Mönche fanden einen neuenWirkungskreis in der Seelsorge, manche auch als Or-ganisten oder Musikchordirektoren. So finden wir nochim Jahre 1823, zwanzig Jahre nach der Säkularisation,wie der genannte Schematismus ausweist, sehr vieleSeelsorgstcllen des Augsbnrger Bisthnms mit Ange-hörigen aufgelöster Stifte besetzt. Vertreter der ver-schiedensten Orden waren bunt über die ganze Diöcesehin zerstreut. Aus Ottob euren, in dessen Mauerneinst eine gelehrte Akademie, die Vorläufern: der Dil-linger Hochschule, eine gastliche Stätte gefunden hatte,wo der große Gelehrte Nicolaus Ellenbog (si im Grüud-ungsjahr der Akademie 1543. Vergl. Ziegelbauer,Hiswrig, i-si litorarias Orcünis 8. L m-ckioti. II.338 — 339) den Sitz seiner reichen Thätigkeit aufge-schlagen hatte, waren im Jahre 1823 zwanzig Bene-diktiner in der Augsburger Diöcese als Seelsorgerthätig. Dieses Kloster, aus dem der erste Rektor(1622—26) der Salzburger Universität, Albert Cuislln,berühmt als Philosoph, hervorgegangen ist, hatte währ.ndder Zeit seines Bestandes (764 — 1802) unter 54 Aebtendie Ordenstradition der Benediktiner , die Wissenschaft,stets hoch gehalten. Befand sich ja doch auch unter den
«) Vergl. Prozeß Czynskr a. a. O. Seite 62 ff. AuäWillram Hirsch, a. a. O. S. 28. theilt Hirt's Auffassun,und iene des Gerichts.