Ai-. 68
»
eisllge zm SugsöNM
2. Nez. 1897.
Suggestion und Hypuotismus im Recht.
Von Nechtsamvalt Dr. Then-Trannstein.
(Fortsetzung.)
L. Das Strafrecht.
Die Bedeutung von Suggestion und Hypnotismusim Strafrcchte ist bereits mehrfach von Juristen wie vonMedizinern znm Gegenstände der Untersuchung gemachtworden. Außer der bereits früher erwäbnten Literaturnennen wir noch: Meßmer, Mittelbare Thäterschaft inBerückst d. Hypn. im Strafrecht, 1892; Heberte, Hyp-nose und Suggestion im Strafrecht, 1893; Nämisch,Landgerichtsdirektor, Suggestion und Strafrecht, in Goldt-ammers Archiv für Strafrecht, 1893, Bd. 41 S. 96 ff.;Fetisch, Landgcrichtsrath, Bericht in derselben Zeit-schrift S. 333 ff. Ferner die Berichte bei Großmann,Die Bedeutung der bypnotifchen Suggestion als Heil-mittel, 1894. Eine Fundgrube von Fällen ist die schonerwähnte Zeitschrift für Hypnotismus.
Der Hypuotismus kann im Strafrecht in zweifacherRichtung Bedeutung gewinnen: Verbrechen können ge-schehen an Hypnoiisirtcn und durch Hypnotisirte.
1. Die Literatur berichtet eine Reihe von Fällen,in welchen Hypnotisirte Opfer eines Verbrechens gewordensind. Es handelt sich hicbei zumeist um Verbrechenwider die Sittlichkeit, obwohl natürlich auch andere Ver-brechen, namentlich Delikte gegen das Eigenthum, nichtausgeschlossen sind. Lilienthal führt dies darauf zurück,daß es meist Frauen sind, welche hypuotisirt werden, unddaß bei ihnen der Zustand der Widerstandsunfähigkeitstärker zu Ssttlichkeits- als zu Eigeuthumsdeliktcn reizt.
Wichtig ist es, zu constatireu, daß der Hypnotismuskeine neuen Elemente in das Strafrecht einführt, sonderndaß sich diese Thatsache unter die vorhandenen Begriffs-bestimmungen unterordnen läßt. Auch im Strafrecht istdie Cardiualfrage die, ob und wieweit durch Suggestionund Hypnose Bewußtlosigkeit herbeigeführt und die freieWillensbestimmnug beeinträchtigt wird.
Die durch Hypnotismus hervorgerufene Willens-nnd Bewußtlosigkeit steht im Strafrecht der auf andereWeise entstandenen vollkommen gleich. Die Bewußt-losigkeit hat aber nur in dem Falle eines Sittlichkeits-dcliktes nach Z 176 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches einebesondere Bedeutung. Außerdem kommt die Bewußt-losigkeit nicht als charakterisirendes Merkmal eines Spczial-deliktcs, sondern höchstens als Strafausmcssungsgruudin Betracht.
Mit Recht bemerkt Lilienthal, daß solche Verbrechenhäufiger im lethargischen als im somnambulen Zustandeverübt werden. Denn um ein intimes Verhältniß undseine Folgen mit einer Somnambulen herzustellen, bedarfes keiner unmittelbaren Suggestion. Der Hypnotiseurkann durch Verführung zu seinem Ziele gelangen. Be-schränken sich die intimen Beziehungen auf den somnam-bulen Zustand, so handelt es sich nur einen ütat seaoucl,während dessen eine freiwillige Hingabe sehr wohl denk-bar ist. Ein solches Vorgehen ist zwar sittlich höchstverwerflich, aber das Strafrecht hat sich damit nicht zubefassen. Dies scheint uns genau im Falle Ezynskivorzuliegen.
Dafür, daß falsche Anschuldigungen in der Hypnosesnggcrirt werden können, bietet Forcl interessante Bei-spiele la. a. O. S. 98, 99, 102). Auch die Kriminal-
praxis bietet dem Juristen häufig Gelegenheit zu der-artigen Beobachtungen. Nicht allein durch Fremd-suggestiouen, sondern sehr oft durch Autosuggestionenwird, namentlich bei geistig minderwerthigeu Individuen,oft die Ueberzeugung hervorgerufen, daß eine dritte Personirgend ein Delikt begangen habe. Selbst wenn dann An-zeige bei der Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt undbei eingehender Recherche sich die Grundlosigkeit der ge-machten Anzeige ergibt, verbleibt bei den Anzeigern häufigdie auch durch die klarsten Beweise nicht zu erschütterndeUeberzeugung, daß von einer gewissen Person das ge-nannte Verbrechen begangen worden ist.
Einen Beweis für die Stärke derartiger Sug-gestionen bildet eine Selbstmordsuggestiou, von welchervor einiger Zeit in den Blättern berichtet wurde. Eineelegante, junge Dame kommt zu einem Hamburger Arzteund erklärt diesem, daß sie sehr oft an Wahnvorstellungenleide und glaube, sich umbringen zu müssen. Bei derKonsultation erfuhr der Arzt, daß ihr Mann ein Lieb-haber hypnotischer Experimente sei. Der Arzt schöpfteVerdacht, als sie ihm weiter erzählte, ihr Gatte habe ihrLeben für 50,000 Mark versichern lassen, hypnotisirte dieDame in Gegenwart eines Zeugen und befahl ihr indiesem Zustande, ihn: alles zu erzählen, was ihr Gatteihr snggcrirt habe. Im hypnotischen Zustande erzähltenun die Dame, daß ihr Mann ihr befohlen habe, sichzwei Monate nach dem Abschluß der Lebensversicherungzu tödtcu. Nach Ablauf dieser Zeit zahlt nämlich diebetreffende Gesellschaft auch bei Selbstmord die Ver-sicherungssumme aus. Darauf sei die Frau nach Wien geschickt worden, um dort durch Professor Krafft-Ebing geheilt zu werden. Ob der Fall auf Wahrheit beruht,wissen wir nicht; ein Dementi dieser Nachricht ist jedochbis heute noch nicht zu lesen gewesen. Denkbar wäre esimmerhin. Auch Forel berichtet von Selbstmordsnggestionen.Das Vorgehen dieses zärtlichen Ehegatten würde sich, vomrechtlichen Gesichtspunkte aus, als Mord bczlv. als Mord-versuch charakterisiren. Desgleichen können durch Sug-gestion auch Selbstbeschuldigungen veranlaßt werden (Forel,a. a. O. S. 202).
2. Die Herbeiführung des hypnotischen Zustandesals solche ist nicht strafbar. Sie wird es aber dann,wenn sie für den Hypnotisieren schädliche Folgen nach sichgezogen hat. Forcl erklärt unter Berufung auf eineReihe anderer Autoritäten aus der Schule von Nancykategorisch (S. 131 a. a. O.), daß er und diese anderen,gestützt auf ein Material von vielen Tausend hypnotisirterPersonen, nie einen Fall von ernster oder dauernderSchädigung der geistigen oder körperlichen Gesundheitdurch die Hypnose beobachtet haben. Doch auch er gibtzu, daß Autosuggestionen und Anfälle von Hysterischen ,vorübergehende leichte Eingenommenheit des Kopfes u. dgl.mehr, sowie bei den ersten Versuchen und nach mangel-hafter Uebung auch ' wohl ein paar Mal Verfallen inNutohypnose beobachtet worden sind, und daß Schädig-ungen znm Theil auf Anwendung schlechter Methoden,zum Theil auf der Einfalt ungeschickter Operateure, zumTheil auf frevelhaften Experimenten beruhen. Gefährlichist insbesondere die Möglichkeit einer eintretenden Auto-hypnose, welche bei längerer Dauer zu einem verbleiben-den Doppelleben führen kann, sowie die Wirkung dersogen, hypnotischen Dressur. Es besteht also — gleich-viel in welchem Maße — thatsächlich die Möglichkeit^