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einer Schädigung an der körperlichen Gesundheit, alsoeiner strafbaren Körperverletzung nach 8 223 des Straf-gesetzbuches, vorausgesetzt, daß es sich um eine vorsätz-liche Verletzung handelt. Andernfalls ist lediglich einVergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach 8 230eoci. gegeben.
Es kann auch eine schwere Körperverletzung von88 224 u. 225 vorkommen. So, wenn ein Behandelterin Hysterie und dauernden Somnambulismus verfällt.Denn beide erscheinen als „Siechthnm". Ebenso kannder Keim zu einer Geisteskrankheit gelegt werden. Inallen Fällen tritt auch die Verpflichtung zu einer ent-sprechenden Buße ein.
Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzungwird durch Einwilligung des tzypnotisirten nicht ausge-schlossen. So hat auch das Reichsgericht in der Samm-lung der Entscheidungen (oik. lll.) Bd. II- S. 442 ent-schieden. Ist die Einwilligung gegeben, so ist die Hyp-notisirnug'nicht strafbar, außer es würde sich um Per-sonen handeln, deren Einwilligung rechtlich bedeutungslosist. Ein derartiger Fall spielte vor dem LandgerichtNürnberg . Der Commis P. versuchte eine Kellnerin,welche ihn bediente, dadurch zu hypnotisiren, daß er sieaufforderte, ihm anhaltend in's Auge zu schauen, wodurchsie in einen schlasähnlichen Zustand versetzt wurde. DasLandgericht erkannte auf Freisprechung in der Annahme,daß der Commis nicht im Bewußtsein der Widerrecht-lichkeit handelte und der Meinung sein konnte, daß dieKellnerin, in deren Beisein er schon öfter hypuotisirthatte, die Folgen kannte und freiwillig seiner Aufforderungentsprochen habe. (Vgl. Heberte a. a. O. S. 18.)
Hätten diese Umstände der Widerrechtlichkeit und dernicht vorhandenen freiwilligen Hingabe nicht vorgelegen,so wäre ein Vergehen der Freiheitsberaubung nach 8 239des St.G.B. vorgelegen.
Diese Strafbestimmnug tritt immer da ein, wo derkatalcptische und lethargische Zustand hypnotisch hervor-gerufen wird. Er gilt aber auch für den Somnam-bnlismns; denn auch bei ihm fehlt die Freiheit, dieinnere Fähigkeit der freien Willensbestimmung.
Das Versetzen in den hypnotischen Zustand kannsich als eine Nöthiguug im Sinne des 8 240 desStr.G.B. darstellen. Wegen Nöthignng wird bestraft,lvcr einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt zueiner Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt.Der Begriff der „Gewalt" setzt nicht nothwendigerweiseeinen physischen Kraftaufwand voraus, es genügt einVerfahren, welches den Menschen widerstandsunsähigmacht. So kann sich auch die Beibringung narkotischerMittel als Gewaltanwendung darstellen, und dies mußebenso sehr für den Hypnotismns gelten, dessen Wirk-ungen nicht mit Unrecht mit denjenigen des Giftes ver-glichen werden. Diese Rechtsauffassuug stimmt mit dervon Lilienthal überein. Unbestritten ist es keineswegs.Der Commentator des Strafgesetzbuches v. Olshausenwill hierin nicht Gewalt, sondern List finden. Auch derStrafrechtslchrer v. Liszt schließt sich dieser Anschauung an.
Ferner ist bei Menschenraub, Verführung, Raubuno Erpressung die Benützung des hypnotischen Zustandesdenkbar.
3. Die Möglichkeit, daß von Hypnotisirten währendder Dauer der Hypnose Verbrechen begangen werden, isttheoretisch zwar zuzugeben, dürfte aber selten eintreten.In allen diesen Fällen wird es sich um einen Zustandder Unzurechnungsfähigkeit handeln, in welchen der
Thäter durch unwiderstehliche (nämlich die hypnotische)Gewalt zu der Handlung genöthigt worden ist. DieStrafbarkeit ist hier durch ß 52 des R.Str.G.B. aus-geschlossen. Wichtiger ist die Möglichkeit der Begehungvon Verbrechen, welche im Wachen, aber in Folge einerhypnotischen Suggestion begangen werden. Der fran-zösische Jurist Liögois hält die Begehung aller Ver-brechen in diesem Zustande für möglich und wahrscheinlich,namentlich fürchtet er den Einfluß des falschen Zeugnisses.In der That ist es nicht immer leicht, falsche Zeugnisseals solche zu erkennen, um so mehr gilt das für diedurch Hypnose hervorgerufenen. Wir werden diese Fragenoch unter 6. würdigen.
Die Gefahr hypnotischer Verbrechen ist im allge-meinen keine besonders große, weil hiezn besondere in-dividuelle Veranlagungen die nothwendige Voraussetzungbilden. Die ethische oder ästhetische Reaction der normalenPerson gegenüber einer unästhetischen oder nnethischenposthypnotischeu Suggestion ist sehr verschieden. (Vergl.Forel a. a. O. S. 196.) Forel meint» wer »veuig Ge-wissen hat, wird ooteris puriinm einer Criminalsuggestionviel leichter Folge leisten, als wer ein stark entwickeltesGewissen hat. Freilich gibt es auch Somnambulen, diefast absolut widerstandslos jedweder Suggestion Folgeleisten. Die relativ größte und am ehesten erfolgreiche,aber auch am schwersten zu erweisende Möglichkeit derBegehung von Verbrechen bietet die Suggestion L sollöuuxmit Eingebung der Amnesie und der freien Willens-bestimmung.
Juristisch sind alle diese Fälle folgendermaßen zuconstruiren. Wenn der Hypuoiisirte im normalen Zu-stande mit der Hypnotisirung und der in diesem Zu-stande erfolgenden Verbrecheuseiugebung einverstandenwar, gehorcht er nicht allein dem fremden Willen, son-dern zugleich dem eigenen durch fremde Mitwirkung nurnach gefestigtem Willcnsentschlnß. (Lilienthal.) Der Hyp-notiseur ist lediglich Mitthäter oder Gehilfe im jurist-ischen Sinne. Hat dagegen der Hypnotisirtc keine Ein-willigung zur Hypnose oder zu dem in der Hypnose vonihm zu begehenden Verbrechen gegeben, so trifft denHypnotiseur die alleinige strafrechtliche Verantwortlichkeit,er ist mittelbarer Selbstthätcr und wird als solcherbestraft.
(Schluß folgt.)
Cardinal Mannings „Nenn Hindernisse".Erwiderung.
Der oll - Recensent der Augsburger Postzcitnngs-Beilage (Nr. 65, vom 13. Nov.) hat schon durch denTon seiner Ausfälle (die er „begründete Kritik" nennt)sich des Rechts auf eine Erwiderung begeben. Deßwegenwollten wir überhaupt nichts entgegnen.
Von einen! sehr erfahrenen Mann jedoch aufmerksamgemacht, daß Schweigen hier in Rücksicht auf die Wichtig-keit der Sache nicht angezeigt sei, erkläre ich folgendes:
1. Die Glaubwürdigkeit Purcell's kannnicht im mindesten in Zweifel gezogen werden,obwohl ich pA. 77 meiner Schrift betonte, daß „Wider-sprüche, Zweideutigkeiten und Unbestimmtheiten" dem Bio-graphen Manning's „nicht ganz mit Unrecht" zumDorwurf gemacht wurden.
Purcell's Kapitelciuleitnngeu, Reflexionenund Schlußfolgerungen lassen sich nämlichsofort controllircn, da er stets den Cardinal