Ausgabe 
(4.12.1897) 69
 
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Suggestion und Hypnoüsmus im Recht.

Von Rechtsanwalt Dr. Then-Traunstei».

(Schluß.)

6 . Suggestion und Hypnose im Prozeß.

Suggestion und Hypnose können iin Civil- und imStrafprozesse eine mehrfache Rolle spielen. Soweit siedie Prozeßparteien selbst betreffen, ergeben sich die Schluß-folgerungen in materieller Richtung aus den bisher ge-fundenen Grundsätzen. Wichtig und hier besonders zuerörtern ist die Frage der Beweislast. Neben diesemPunkte ist aber die Bedeutung für das Beweismatcrialzn prüfen. Sowohl im Civilprozeffe wie im Straf-prozesse, namentlich aber in letzterem, beruht zumeist derBeweis in den Zeugen?)

1. Die schwierigere Ausgabe für den Richter istnicht die rechtliche Würdigung, sondern die Feststellungder Thatsachen . Im Civilrecht ist es nach den Grund-sätzen der civilrechtlichen Beweislast Sache derjenigenPartei, welche darauf ihr Recht stützt, das Vorliegeneines suggestiven und hypnotischen Einflusses zu be-weisen. Im Strafrechte dagegen trifft die ganze Beweis-last den öffentlichen Ankläger, die Staatsanwaltschaft.Die Frage, ob es sichere Beweismittel zur Feststellungdafür, daß hypnotische Einflüsse stattgehabt haben, gibt,muß von dem Juristen bejaht werden. Die Beantwortungder Frage im Eiuzelfalle steht aber primär nicht ihm,sondern dem sachkundigen medizinischen Sachverständigenzn. Der Richter ist zwar nicht an dessen Urtheil ge-bunden, denn in unserem Prozeßrechte herrscht die Theorieder freien richterlichen Beweiswürdignng. Aber er wirdin dem Sachverständigengutachten das Material finden,um sich ein bejahendes oder verneinendes Urtheil bildenzu können. Schwierig ist allerdings die Thatfrage da,wo der Hypnotisirte selbst im Wachzustände wenig positiveAngaben machen kann. Das einzige Mittel zur Er-forschung der Wahrheit wäre hier die neuerliche Hyp-notisirung. Allein dieses Verfahren ist nach der Straf-prozeßordnung weder dem Angeklagten noch den Zeugengegenüber statthaft. Wie festgestellt, ruft oder kannwenigstens die Hypnose einen Zustand der Bewußtlosig-keit hervorrufen, in welchem einer zcugeneidlichen Ver-nehmung oder einem Schuldbekenntniß des Angeklagtenso wenig Beweiskraft beigemessen werden könnte, wie demGestäudniß und der Vernehmung eines Unzurechnungs-fähigen.

Lilienthal will zwar eine Hypnotisirung mit Ein-willigung bei dem einer strafbaren Handlung Verdächtigenwie bei den Zeugen gestatten. Aber es ist ihm nichtmöglich, hiefür eine Begründung aus dem Gesetze zu er-bringen. Gerade aus dem Schweigen des Gesetzes folgtdie Unzulässigkcit. Denn die Arten und die Form derErhebung der einzelnen Beweismittel sind in den Prozeß-gesetzen erschöpfend aufgezählt, ganz abgesehen davon,daß Aussagen Hypnotisirter in allen Fällen als äußerstunsicheres Beweismaterial gelten müßten. Die Hypnoti-sirung eines Verdächtigen will Lilienthal unter Bezug-nahme auf Z 102 der Strafprozeßordnung für statthafterklären, indem er die Hypnose unter den BegriffderDurchsuchung der Person" des Verdächtigen subsumirt.Daß dies nicht angeht und dem Wort Gewalt anthun

H Wir werden noch berühren, welche Bedeutsamkeitder Suggestion bei Zeugenaussagen zukommt.

heißt, liegt auf der Hand. Denn hier handelt cS sichlediglich um eine körperliche Durchsuchung.

2. Unter den Beweismitteln im Prozesse hat derBeweis durch Zeugen die größere Bedeutung. DerZeugenbeweis ist sogar die Regel. Um so aufmerksamereBetrachtung verdient die Frage der Einwirkung vonSuggestion und Hypuotismus. Daß durch die Hypnoti-sirung falsche Zeugen präparirt werden können, bedarfnach den vorhergehenden Ausführungen keiner weiterenDarlegung. Zu unterscheiden hievon sind die Fälle, inwelchen es sich nicht um beabsichtigte Hypnotisirung unddadurch veranlaßte falsche Zeugenaussagen handelt, woandere außer der Hypnose wirkende Suggestionen ihrSpiel treiben, wo der Zeuge aus irgend welchen Gründen,sei es durch dritte oder äußere Momente veranlaßt, seies aus sich selbst heraus, ohne sich dessen bewußt zuwerden, falsche Aussagen macht, wo er Wahrheit, wirklichGesehenes oder Erlebtes mit Phantasiegcbildcn nnd Auto-suggestionen in nicht erkennbarer Weise vermischt. Jederim Leben stehende Jurist, ja selbst jeder, der auch nureinmal einer größeren Gerichtsverhandlung mit umfassendemZeugenmaterial angewohnt hat, weiß aus Erfahrung, wieviele solche Suggestionen bei den Zeugen möglich sind.Die Thatsache, daß sich Zeugenaussagen über denselbenVorgang in schroffstem Widersprüche gegenüber stehen,ist keineswegs selten. Gewiß würde man einen unbe-gründeten Vorwarf erheben, wollte man alle diese Wider-sprüche auf bewußte Unwahrheit zurüäsühren. In solchenFällen bleibt kein anderer Ausweg, als bei einer SeiteSuggestivwirkungen anzunehmen. Derartige wider-sprechende Aussagen sind zumal da gar leicht zn finden,wo das Prozeßverfahren eine langwierige Entwicklungnahm und eine umfassende Voruntersuchung nöthig machte.Man stelle sich den Gang der Sache vor. Angenommen,es wird der Polizei die Begehung eines Verbrechens ge-meldet. Zunächst obliegt es dieser, etwaige Zeugenschriftlich einzuvernehmen. Der Staatsauwalt, dem dieseerste Vernehmung vorgelegt, veranlaßt die Vernehmungvor dem Amtsgerichte. Ist dann die gerichtliche Vor-untersuchung eingeleitet, so erfolgt das Verhör durch denUntersuchungsrichter, und dann endlich, wenn es zurHauptverhandlung kommt, geschieht die zcugeueidlicheVernehmung vor dem erkennenden Gerichte. Zwischendiesen wiederholten Einvernehmungen liegen Wochen, jaoft Monate. Beim Studium der Gcrichtsakteu läßt sichoft ganz deutlich erkennen, wie die Zeugenaussagen Schrittfür Schritt sich verdichten, umfassender und fester werden.Fragt der iuquirirende Beamte, wie es komme, daß Zeugediese nnd jene Thatsache erst jetzt und nicht schon früherangegeben habe, so ist die stereotype Antwort:Das istmir erst eingefallen." Gewiß, es mag ja vorkommen,daß die Erinnerungsbilder bei längerem und wieder-holtem Nachdenken wieder lebhafter vor die Seele treten.Aber hiezn wäre Zeit' genug zwischen der Vorladung undder ersten Vernehmung, zwischen welchen in der Regeleein längerer Zeitraum liegt. Erwägt man, daß derZeuge, nnd zwar je weniger bestimmt seine Erinnerungist, um so mehr Fühlung sucht mit anderen Zeugen, sichvon ihnen ihre Kenntniß erzählen läßt, daß ihm bei seinerwiederholten Vernehmung Aussagen des Angeklagten,bezw. der Prozeßpartei, nnd der anderen Zeugen vor-gehalten werden, u. dgl. mehr, so wird mau geneigt sein,diese angebliche Wiederbelebung der Erinnerung in sng-