Ausgabe 
(4.12.1897) 69
 
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gestiven Momenten aller Art zn suchen. Es ist deßhalb denWorten Forels beizustimmen:Bei den beängstigendenProzeduren, die Zeugen oft zu erleiden haben, bei derArt, wie sie von den Anwälten bearbeitet werden, werdensie gewiß oft zu Angaben veranlaßt, die auf Suggestionberuhen."

Wir verkenne» nicht, daß mit Anerkennung diesesSatzes ein sehr unangenehmer Gast in den Gerichtssäleneingeführt wird, wenn man überhaupt davon als. voneinem neuen Momente reden darf. In der That ist jaLiese Erkenntniß eine auf steter Erfahrung beruhende,längst allgemein anerkannte Wahrheit. Aber das Studiumdes Hypnotismus und der Suggestion hat jedenfalls chazubeigetragen, diesem Gaste größere Aufmerksamkeit zuschenken, als bisher.

Unwillkürlich wird sich hier dem und jenem Leserdie Erinnerung an den B erchtold-Prozeß aufdrängen,welcher im vorigen Jahre sich vor den Assisen desMünchener Schwurgerichts abspielte. Es ^ würde über denNahmen dieses Aufsatzes hinausgehen, wollte ich auch nurin Kurzem auf eine Beiziehnng dieses Falles eingehen.Ich verweise auf den vorzüglichen kritischen Bericht desDr. Frhrn. v. Schrenck-Notzing in dem Artikel:UeberSuggestion und Eriuncrungsfälschuiig im Berchtold-Pro-zesse" in der Zeitschrift für Hypnotismus, laufd. Jahrg.Heft 2^-4, sowie auf Moritz:Die Suggestion, im .Berchtoldprozcß" in der Münchener medizinischen Wochen-schrift 1896, Nr. 43.

Man hat dem Vertheidiger die Hereinziehung derSuggestion in den G.erichtssaal zum Vorwarf gemacht,ohne zn bedenken, daß die Staatsanwaltschaft zuerst imFall Czynski durch die Anklage des mit Hilfe von Sug-gestion ausgeführten Verbrechens diesen Versuch unter-nommen hat,- und daß sich gerade durch die Ergebnissedes Prozesses die Berechtigung zum Vorgehen des Ver-theidigers ergab. Die Verhandlung hat thatsächlich er-geben, daß der suggestive Einfluß der Presse zumal beiSensationsverbrcchcn ein ganz enormer ist, und .daß insolchen Fällen rückwirkende Erinnerungssälschnngen vonZeugen eine Rolle spielen können. Grashcy hat sich beiseinem Einvernahme als Sachverständiger in diesem Pro-zesse zwar geäußert:Ich bin überzeugt, daß die Zeugengerade durch, den Umstand, daß. sie öffentlich aussagenmüssen, . . . darauf hingewiesen wurden, mit. sich undihrem Gewissen zn Gericht zu- gehen, und daßsie sich sagen mußten: prüfe zwischen dem, was dugehört und gesehen, gelesen und gedacht hast." Gewiß,sonst würden sie ja einen mindestens fahrlässigen Meineidgeleistet , haben. Aber der Kernpunkt der Sache liegt jaeben darin, das; sie sich dies sagten und trotzdem, - ebenwegen der unbewußten Erinnerungsfälschung, nicht unter-scheiden konnten zwischen Gehörtem und Gesehenem,Gelesenem und Gedachtem.. Der-Prozeß Berchtold hatvon neuem bewiese»/ was -LiüeUthal und andere schonvor demselben ausgesprochen, .die Thatsache, daß dieSuggestion bei Zeugenaussagen einen nicht außer Acht znlassenden Faktor bildet.

O. Ok 1kA6 Lai enäa,.

Wir haben gesehen, daß Suggestion und. Hypuotis-mns keine neue Momente in das Civil- und Strafrcchteinführen, und daß sie im Prozeß lediglich eine That-frage bilden, daß sonach insoweit kein Anlaß zu gesetz-geberischem Vorgehen vorliegt. Professor.Fuchs, der Ver-fasser derKomödie der Hypnose", hat denkomischen"

Vorschlag dem Justizministerium unterbreitet: es werdeeine Commission von zuverlässigen und vorurtheilsfreienBeobachtern gewählt, denen die Ausgabe gestellt ist, dashypnotische Experiment an unbescholtenen vereidigtenPersonen anzustellen und nach Jahresfrist über denAusfall ihrer Versuche zu berichten. Ich glanbe, derVorschlagspricht für sich selbst", und meine deßhalb,ihu einer näheren Kritik nicht unterziehen zn sollen!

Ernsthafter und werth der Diskussion sind jeneVorschläge, welche dahin gehen, daß die Hypuotisirungden Laien untersagt und nur den Aerzten vorbehaltenwerde. Das Gleiche gilt für die Frage, ob sich nicht dieUntersagung der öffentlichen Schaustellung von Hypnoti-sirten und Somnambulen empfiehlt. Bei der weitgehendenAuslegung, welche man demGrobcn-Unfug-Paragraphen"in der Gerichtspraxis unter Billigung der obersten Gerichts-höfe gibt, lassen sich meines Erachtens auch derartigeSchaustellungen unter diesen Begriff bringen.

In Belgien hat mau bereits mit einem Gesetze gegenden Mißbrauch der Hypnose den Versuch gemacht. Hienachwerden bestraft die öffentliche Schaustellung hypnotisirterIndividuen, die Hypuotisirung von Individuen, welchenoch nicht 21 Jahre alt oder nicht im vollen Besitze derGeisteskräfte sind, durch einen Nichtarzt, die in betrüger-ischer oder Schädigungs-Absicht erfolgte Hypuotisirung,um durch das hypuotisirte Individuum eine solche Urkundeunterschreiben zn lassen,-welche einen Vertrag, eine Ver-pflichtung enthält in dgl.

Eine andere Frage ist durch den Prozeß Berchtoldvon neuem angeregt worden. Es hat sich bei demselbendeutlich der ungeheure Einfluß der Presse gezeigt, sowohlin den Berichten vor der Verhandlung, wie in jenen überdie Verhandlung selbst. Es ist längst anerkannt, daßdas Studium der in den Zeitungen berichteten Criminal-fälle für den Criminalstudenten die beste Vorbereitungist. Dieser Einfluß der Presse ist auch früher schon desöfteren Gegenstand der Betrachtung für die Fachmännergewesen. Angesichts dessen fragt es sich, ob nicht eingesetzgeberisches Einschreiten nach dieser Richtung hin an-gezeigt erscheint.

Ich habe mich bemüht, im Vorstehenden zu zeigen,welches Interesse - die Rechtswissenschaft an den neuerdingsso sehr in den Vordergrund gerückten- Problemen derSuggestion und des Hypnotismus hat. Es wäre nunauch für den Juristen interessant, zu untersuchen, wie sichdas kanonische Rechten denselben stellt. Allein das über-schreitet die gestellte- Aufgabe, es ist- auch mehr Sachedes Theologen, wie des Juristen. 1)r. Haas (über Hyp-notismns und Suggestion, 1894), Strohmeyer a. a. O.und Steiubach in der Liuzer theologisch-praktischen Quartal-schrift 1807, M Heft S. 60, nehmen eine ablehnende

Haltung ein. Steinbach stellt die Dekrete der 8. Lon^r.Incjnis. zusammen, welche sich auf den- Magnetis-

mus :c. beziehen. Allein es ist eben doch ein ge-waltiger Unterschied zwischen dem Magnetismus,

Spiritismus und ähnlichen Lehren und der auf ernst-licher wissenschaftlicher- Forschung und auf natürlicher

Basis beruhenden Lehre des modernen Hypnotismus.Auch Schütze erklärt den Hypnotismus in der eingangserwähnten Studie, welche inzwischen auch in Separai-ansgabe erschienen ist, für verwerflich und fordert dasgesetzliche Verbot auch der wissenschaftlichen Anwendungdesselben. Wir überlassen die Beantwortung dieser Frageder berufeneren. Feder des. Theologen und Philosophen.Nur darauf ist hinzuweisen, daß sich bis in die neueste