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Das Aufkommen der Territorialverfassnng war auchfür die Geschichte der Städte nicht ohne bedeutsameFolgen. Die Sitze der Landesherren wurden cbcusovieleMittelpunkte, um die sich das staatliche und cultnrelleLeben der einzelnen Gebietstheile gruppirte. Es ent-standen die sogen. Residenzen, deren Wachsthum genaumit den innern und äußern Fortschritten des Territoriumszusammenhing. — Im allgemeinen traten die Städte denLandesherren feindlich gegenüber. Im Laufe des 13.Jahrhunderts erschienen die Städte auch bereits auf denReichstagen, zwar noch nicht als ebenbürtige Faktorender Ncichsverfassnng neben den Landesherren; aber eswar dadurch der Grund gelegt, von welchem aus dasRcichsbürgerthnm sich allmählich eine verfassungsmäßigeEinflußnahme auf das Reich erringen sollte. S. 294bis 295.
2. Die deutschen Rechtsbücher. Das gericht-liche Verfahren — Gottesurtheile. RömischesRecht.
Die bedeutendste und vollständigste rechtswissenschaft-liche Arbeit ini deutschen Mittclalter ist der Sachsenspiegel,um 1230 verfaßt von Eike von Rcpgow, einem schöffen-bar freien Sachsen. Er besteht aus dem wichtigerenBankrecht und dem Lehcnrecht, war ursprünglich lateinischabgefaßt und wurde von Eile auf Veranlassung desGrafen Hoher von Falkenstcin in's Niedersächsische über-tragen. S. 295—296. Im allgemeinen gibt er eintreues Bild des sächsischen Rechtslebens, mehr oder minderdes deutschen überhaupt, namentlich in Hinsicht auf daSLehenwesen. Die Hanptqnelle des Verfassers ist dieeigene Erfahrung. S. 296—297.
Haften auch dem Werke, wie selbstverständlich, einigeMängel an, so hat doch die schärfste Kritik weder dasGenie des Verfassers, noch seinen klaren Blick, nochseinen grundehrlichen Rechtssinn mit Erfolg beanstandenkönnen. Unverständig, ja das Naturrecht verletzend sindeinige Sätze, welche von Eike selbst als heidnischen Ur-sprungs bezeichnet werden. Auch Widersprüche findensich. Wenn daher Papst Gregor XI. , selbst ein Jurist,daraus 14 Sätze im Anschluß an die Polemik des ge-lehrten Augustiners Johannes Klenkok gegen das Ncchts-buch verwarf (1374, April 8), so ist das nicht eine Ver-folgung des Sachsenspiegels durch die Kirche, sondernlediglich ein Kamps der das gute Recht und die gesundeVernunft vertretenden Kirche gegen die Reste altheid-nischcr Barbarei. Den Spieglcr trifft der geringsteTadel, er hat nur das bei den Sachsen geltende alteRecht zusammengestellt. Zur Last fällt ihm höchstensseine eigene geistreiche Spielerei mit den Zahlen 2, 3und 7. S. 297—300.
Alles Recht leitet Eike von Gott ab. „Gott istselbst das Recht", heißt es im Prolog. Unanfechtbarsind seine kirchen- und staatsrechtlichen Ausführungen.Hoher sittlicher Ernst spricht aus den privat- und straf-rechtliche» Bestimmungen, besonders aus den Sätzen überdie Rücksicht für die Schwachen. Die dem Eide beige-legte Bedeutung überschreitet aber doch das Maß derKlugheit. Eines weitgehenden Schutzes, selbst einer offen-baren Bevorzugung erfreuten sich die Juden. S. 304bis 305.
Bei den innigen Beziehungen zwischen Volksrechtund Volksleben ist der Sachsenspiegel auch eine wichtigeDuelle für die Cnltnrgeschichte. S. 305—306.
„Interessant ist endlich, daß bei aller Zartheit undSchonung für Elende und Schwache das Rechtsbuch doch '
ein außerordentliches Gewicht auf Gesundheit und Voll-kommenheit des Körpers legt. Ein unläugbarer realist-ischer Zug durchweht das ganze Werk, welches die Rechts-normen eines urwüchsigen, kampflustigen Volkes zum Aus-druck bringt, deßhalb Kraft und Lebensfrische hochschätztund es gleichsam für selbstverständlich hält, daß in einemstarken, gesunden Körper auch eine gesunde, starke Seelewohnen müsse, und umgekehrt." S. 306( —307).
Der Sachsenspiegel hat ganz außerordentliche Ver-breitung gefunden in Nord- und Mitteldeutschland undweit über die deutschen Grenzen hinaus. Auf städtischeVerhältnisse hat er Anwendung gesunden im MagdeburgerStadtrecht , welches als Stadtrecht selbst wieder überallhinverbreitet wurde. Am Anfang des 14. Jahrhundertsentstand das sächsische Weichbildrecht, welches, eine Com-pilation aus Nechtssätzen des Sachsenspiegels und ausRechtsentscheidnngen, gleichfalls stark verbreitet wurde.S. 307—308. Es ist hier nicht der Ort, alle vomVerfasser angeführten Rechte und Rechtsmittelpunkte auf-zuzählen (S. 308 — 309), wir beschränken uns darauf,das wichtigste Rechtsbnch des deutschen Südens zu nennen,den sogen. Schwabcnspiegel.
Dieses Rechtsbnch, mit Unrecht Schwabenspicgcl ge-nannt, wie v. Rockingcr überzeugend nachgewiesen hat —doch erscheint Michael die Beweisführung nicht ganz ge-lungen —, fußt auf dem „Spiegel deutscher Leute", dereine Ucberarbeitung des Sachsenspiegels ist; es enthältSätze aus dem römischen und kanonischen Recht, aus denbekanntesten Predigtwerken der Zeit und ist noch zur Zeitdes Interregnums, wahrscheinlich von einem BambergerKleriker, verfaßt. Michael hält mit Unrecht an der land-läufigen Ansicht fest. Auch hier finden sich noch dreivon der Kirche vernrthcilte Sätze. S. 309—310.
Der „Deutschen- und sog. Schwabenspiegcl" stehendem Sachsenspiegel an Originalität, Folgerichtigkeit undKlarheit der Darstellung nach. Gleichwohl hatte der ineiner überaus großen Anzahl von Handschriften ver-breitete sogen. Schwabcnspiegel auf die Abfassung andererRcchtsbücher und auf gerichtliche Entscheidungen einengewaltigen Einfluß. S. 311.
Das sogen, „kleine Kaiscrrecht" ist fränkischen Ur-sprungs. S. 311.
Die Rcchtsbücher bestimmten das gerichtliche Ver-fahren. Das germanische Gerichtsverfahren war öffent-lich, mündlich und unmittelbar. Unter einem strenge ein-zuhaltenden Ceremoniell fand die Gerichtssitzung statt.Der Klage folgte die Rechtfertigung des Angeklagten,Rede und Gegenrede. Der Richter fragte, die Schöffenfanden das Urtheil, welches der Richter verkündete. Be-sonderen Werth legte man aus die Beweisführung, beider man sich der Zeugenaussagen, des Eides und derGottesurtheile bediente. (S. 311—312.)
Ordalien oder Gottesurtheile waren bis in's 13.Jahrhundert häufig, von da an beginnen sie seltener zuwerden. Der Schwabcnspiegel hielt noch daran fest,Beispiele finden sich in Menge. Den Gottesnrtheilenwird häufig auch der gerichtliche Zweikamps beigezählt,der stets ein Zeichen mangelhafter Rechtspflege ist. Solltedas etwa auch für unsern modernen, gerühmten Rechts-staat gelten? Nach dem Sachsenspiegel, der den Zwei-kampf genau regelt, war er nur den persönlich Freiengestattet. S. 313 — 317. Nicht minder abergläubischwie die Ordalien war das sogen. Bahrrecht oder dasBahrgcricht. S. 317.