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mancher Kathedergröße nicht in gelehrten Werken, son-dern oft in der stillen, meistens der Außenwelt unbe-kannten Thätigkeit im Unterrichte liegt.
Ein sehr genaues Personen- (S. 482—510) nndSachregister (511—521) erhöht wesentlich die Benützungdes werthvollcn Werkes.
Papier und Druck entsprechen allen Anforderungen.Nur ganz wenige Druckfehler sind mir aufgefallen, S. 11Ehrenreich statt der durchgeführten Namensform Ehrentreich,S. 466 kurxuraso blutao statt kurxnrao odlatn.8.
Ich gratuliere dem Verfasser zu dieser schönenLeistung.
Katholisches Eherecht von Dr. Jos. Schnitzer?)
Ueber Entstehung des hier zu besprechenden theol.Werkes gibt das Borwort kurzen Ausschluß. Nach demAbleben Dr. Elser's wurde Professor Jos. Schnitzer an-gegangen, für die „kanonischen Ehehindernisse" von Stadt-pfarrer I. Weber die erforderliche 5. Auflage zu be-sorgen. Wissenschaftliche Bedenken hielten den strebsamenGelehrten ab, das Werk in der alten Form zu ver-öffentlichen, vielmehr setzte er ein neues Werk an dessenStelle, welches das gesammte Eherecht behandelt und vondem alten nur einige auf die Praxis bezügliche Partien,besonders die Formulare, herübernahm. So entstand einneues Buch, das sich zum Studium des kath. Eherechtes,wie als Handbuch zum Nachschlagen in gleicher Weiseeignen möchte.
Der reiche Stoff ist in vier Abschnitte gegliedert.
Der I. Abschnitt (S. 1—84) behandelt die Ehe alsVertrag und Sakrament und ihr Verhältniß zu Kirche undStaat. Hier betont der Verfasser, daß der Schöpfer dieEhe wie einpaarig so unauflöslich eingesetzt hat und daßihr auch schon naturrechtlich Unauflöslichkeit zukommt;jedoch kann, was vom paradiesischen Menschen gilt, nichtohne weiters auf den gefallenen übertragen werden. Fürdiesen sind Ausnahmen anzuerkennen. Bei der sogen.Civilehe ist zunächst ein geschichtlicher Neberblick geboten,wie sie in der Glaubensneuerung wurzelnd in den ver-schiedenen Staaten zur Einführung gelangte. Der Ver-fasser begründet, abweichenden Ansichten gegenüber, dieThese, daß objektiv, als Staatseinrichtung,die fakultative vor der obligatorischen entschieden denVorzug verdiene. Die Verbesserungen, welche im Deut-schen Reiche das Gesetz vom 6. Febr. 1875 durch dasBürgerliche Gesetzbuch erhielt, bezeichnet Dr. Schnitzer alsunerheblich und begründet seine Auffassung in einerlängeren Fußnote. Sehr eingehend citirt er die ein-schlägige Literatur; so z. B. (S. 72) Nöpe, Neichscivil-standsgesetz, worin das Verderbliche der Civilehe daringesehen wird, daß sie dem Volksbewußtsein das Grauenvor einem Leben ohne Gott, ohne Religion, ohne Kirchean seinem Theile raubt, daß sie gleichsam das Siegelstaatlicher Gesetzgebung auf Gleichgiltigkeit, Roheit, Fri-volität — nicht drücken will, aber im Bewußtsein derBevölkerung thatsächlich drückt! — Am Schlüsse diesesAbschnittes macht der Verfasser aufmerksam, daß auf demVatikanum deutsche, französische, belgische und amerikan-
") Katholisches Eherecht. Mit Berücksichtigung derim Deutschen Reich, in Oesterreich, der Schweiz und imGebiete des 6oäs civil geltenden staatlichen Bestimmungen.Von Dr. Jos. Schnitzer. 5. vollständig neu bearbeiteteAuflage des Werkes: I. Weber, Die kanonischen Ehe-hindernisse. Freiburg bei Herder, 1898. 681 Seiten.
ische Bischöfe eine Verminderung der Ehehindernisse be-antragten, nnd daß das Bedürfniß einer Reform aufdiesem Gebiete als ein allgemein gefühltes bezeichnetwerden kann.
Der II. Abschnitt (S. 85 — 222) entwickelt dieformellen Erfordernisse der Eheschließung. Hier kommennaturgemäß Verlöbniß, Brautexamen, Aufgebot, Ehe-schließung bczw. Trauung und Brautsegen zur Behand-lung. Der Verfasser bezeichnet unter Hinweis auf dasTridentinum die Brautleute als „Spender" des Sakra-mentes. Die Consequenzen dieser Auffassung sind ihmfür die bezüglichen Darlegungen normgebend. Das vor-tridentinische Recht ist eingehend besprochen und darausAnlaß und Bedürfniß zum Eingreifen der in Tricnt ver-sammelten Vater beleuchtet. Ueber die Art, wie diesesgeschah, ist das Nöthige aus der Geschichte des Concilsherangezogen und dann die Verkündigung und Verbind-lichkeit an nichttridentinischen und tridentinischen Ortenbehandelt. Ueber die Akatholiken an tridentinischen Ortensind die Erklärungen und Erlasse des römischen Stuhles,die in der 4. Auflage von Weber (S. 439—75) einfachabgedruckt werden, gut erläutert und ist die wichtige Be-merkung beigefügt, der einzelne Priester habe auf derKanzel oder im Beichtstuhl die rechtliche Seite nichtzu berühren, geschweige zu beurtheilen. — Der Gegen-satz zwischen dem Kanonisten und Theologen oder Seel-sorger tritt freilich in dieser Sache auch sonst schroffgenug hervor. Dem Kanonisten mag es zur Rcchts-giltigkeit der Ehe genügen,' daß der Pfarrer oder seingesetzlicher Stellvertreter (mit den Zeugen) anwesend ist,die Brautleute sieht und ihre Erklärung vernimmt. DerTheologe aber muß, abgesehen von ganz singnlären Um-ständen, eine Ueberraschnng als freche Beleidigung der„18.0168 666168186" und als Karikatur auf den Willender Kirche bezeichnen und der Seelsorger hat das Sakra-ment nicht bloß als Band der Nupturicnten, sondernals Gnade »Mittel, das würdig gebraucht werdensoll, zu betrachten. — Die von Dr. Schnitzer gewählteDarstellung macht das tridentinische Dekret und was da-mit zusammenhängt, viel klarer, als wenn man es mitdem Namen Klandestinität unter die Ehehindernissehineinsteckt.
Der III. Abschnitt, Die Ehehindernisse und ihreBeseitigung (S. 223 — 573), umfaßt die Hälfte desBuches. Zuerst kommen die verbietenden bezw. auf-schiebenden, nämlich kirchliches Verbot, die verboteneZeit, das einfache Gelübde und die Confessionsverschieden-heit. Hier sind die staatlichen Bestimmungen über dieMischehenkinder beigegeben. Auch ist die elterliche Ein-willigung behandelt, dann die reinstaatlichcn Eheverbote.Die trennenden Ehehindernisse sind dreifach getheilt, solchebei denen die Einwilligung fehlt, dann der Mangel ankörperlicher Tauglichkeit, endlich solche, welche durch dasnatürliche oder positive Recht statuirt sind. Bei jedemHinderniß wird nach einer angemessenen geschichtlichenEntwickelung das geltende (kirchliche) und das staatlicheRecht klar angegeben nnd durch Rechtsfälle veranschau-lichet. Besonders instruktiv wird die Behandlung durchAufzeigung der Wurzel, woraus jedes Ehehindernißhervorgegangen ist und durch die Gegenüberstellung deskirchlichen und staatlichen Rechtes, wodurch bei jedem dieVergleichuug ermöglichet ist.
Der IV. Abschnitt (S. 574 — 645) erörtert dieWirkungen der Eheschließung hinsichtlich der Gatten unds Kinder, dann die Trennung des Ehebandes, die Scheidung