Ausgabe 
(16.1.1894) 5
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angestammten Rechtssatzungen, und diese waren den > nißvolle Runenschrift eingeritzt ist, stehen sich der Beklagte

Charaktereigenthümlichkeiten der einzelnen Stämme so innigangepaßt, daß sie nicht ohne weiteres umgestoßen werdendurften. Aber aus dem guten Boden alten Rechts warim Laufe der Jahre so mancher giftige Pilz aufgeschossen,und ganz besonders der verheerende Strom der großenVölkerwanderung hatte einen für Mißbrauche und An-maßungen recht fruchtbaren Boden angeschwemmt. Das fcst-gewucherte Unkraut auszuroden und einen sicheren Mittel-punkt zu schaffen, ohne das Nechtsgefühl der verschiedenenStämme zu verletzen, war die Aufgabe des großen Franken-königs. Als Grund-lage für sein Staats-wesen schuf er eineeinheitliche Eintheil-ung des Reichs in Be-zirke, Gaue genannt,und diese Gaue theilteer wiederum in klei-nere Bezirke, die Hun-dertschaften. Letzterensetzte er denCentgrafenals Haupt vor, wäh-rend in den Gauen derGaugraf oder auf kirch-lichem Gebiet der Bi-schof, beide von ihmernannt und eingesetzt,das Regiment führ-ten. Die Amtsführungdieser Beamten kon-trollierte Karl durchseine Sendboten, Kö-nigsboten, 1111881rs^ii genannt, die ervon Zeit zu Zeit durchdas ganzeReich sandte.

Dies eKönigsboten ver-traten auch die Gau-grafen, welche derKriegsdienst oft langeZeit von zu Hausefernhielt, als Richterin wichtigen Fällen.

Solche Fülle wurdenmeist auf dem sogen.

großen echten Ding",einer Nathsversamm-lung,bei der allefreienLeute der Grafschaft

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Stadtpfarrkirchr in Höchltiidl.

erscheinen mußten,und Original-Ausnahme von Gustav Baader Photograph inKrmnbach, sVervielsältigungsrcchi vorbehalicn.I das,Gerüst^, denNoth-

mit seinem Eideshelfer und die Sippe des Klägers gegen-über. Die Klage geht auf Mord, der Körper des Er-schlagenen liegt, von dem unfreien Knecht gestützt, in derMitte der Malstatt.

Hinter dem steinernen Gerichtstische hat der Send-bote des Königs Platz genommen, ihm zur Rechten undzur Linken die beiden Schöffen, im Rathe bewährte undehrenhafte Männer des Gaues, die dem Richter zurAuffindung gerechten Urtheils behülflich sein sollen.Nachdem der Richter mit dem Stab auf den Tisch

geschlagen, Stille ge-boten und den Ge-richtsfrieden gebannthat, beginnt die Ver-handlung.

DerBruderdesGe-mordeten,der,in seinenMantel gehüllt, aufden Speer gestützt, zuFüßen des Todtensteht, erhebt die An-klage. Zürnend undgrollend bringt er dieBeschuldigung vor,und nichts vergißt er,was den Thäter be-lasten und dessenSchuld erweisenkönnte. Bittere Feind-schaft hatte schon langegeherrscht zwischendem Beschuldigten unddemErmordeten. Einstgute Freunde undtreue Waffengenossen,hatten sie sich beimSpiele entzweit undwaren zu verschiedenenMalen mit hartenWorten aneinander-gerathen. Ja einmalschon hatten sie zumSchwert gegriffen,undnur dem Einspringender Genossen war eszu verdanken, daß keinBlut geflossen.Von derJagd nach Hause rei-tend, hatte der Bruder

die dreimal im Jahreabgehalten wurde, verhandelt. Außer diesen regelmäßigenVersammlungen fand noch bei besonderen Veranlassungen,die eine Verzögerung nicht zuließen, einaußerordentlichesDing" statt. Es ist eine germanische Gerichtssitzung, dieunser Bild vorführt, einaußerordentliches Ding."

Unter der mächtigen Eiche, dem uralten Versamm-lungsplatz des Gaues, den noch aus heidnischer Vor-zeit her der Pferdeschädel, das Opfer OdinsZ, des Welten-ordners, ziert, haben sich Richter und Parteien zusammen-gefunden, um Recht zu sprechen und Recht zu empfangen.Umschlossen vom Kreise der Malsteine, in welche geheim-es Odin oberster Gott der Germanen.

schrei des Gemordeten,im Walde gehört, und als er hinzueilte, den Beklagtenmit blutigem Schwert allein an der Seite des Sterbendengefunden. Bei seinen Waffen schwört dies der Kläger und fügt, das blitzende Auge auf den Beschuldigten ge-richtet, hinzu, daß ihn nur der Gehorsam gegen desKaisers Verbot abgehalten habe, das zu thun, was seineAltvordern in solchem Falle gethan hätten, mit demSchwert die Unthat zu sühnen, Blutrache zu üben andem schändlichen Uebelthäter.

Der Kläger schweigt, und mit ernstem Worte ge-mahnt der Königsbote den Beklagten, sich von der An-schuldigung zu reinigen. Unbedeckten Hauptes, mit den