30
2. Dem Herzog von Friedland steht ausschließlichdie Entscheidung über Güter-Einziehungen zu.
3. Das Begnadigungsrecht des Kaisers beschränktfich auf Lebens- und Ehren-Strafen, darf jedoch niemalsauf Güter-Etnziehung ausgedehnt werden.
(Mit Illustrationen.)
Nachdruck verboten.
U. Vor nicht gar langer Zeit brachte unseretllustrirte Beilage die Notiz, daß viele Touristen von
W 8 MW
Unterjoch
4. Neben demKaiser steht auch demHerzog von Friedlanddas Begnadigungs-recht und damit inder Armee die Gewaltüber Leben undTod zu.
5. Als ordentlicheBelohnung erhält derHerzog ein öster-reichisches Erbland,
und als außer-ordentliche wird ihmdie Ober-Lehensherr-schaft in allen zuerobernden Gebiets-theilen verliehen.
6. Er wird alsHerzog von Mecklen-burg in den künftigenFriedensschluß auf-genommen.
7. Der Rückzuglande frei.
steht ihm in alle kaiserlichen Erb-(Fortsetzung folgt.)
Sonihofen durch dasherrlich gelegene Ost-rachthal nach Hinde-lang wandern. VieleTouristen aber er-steigen auch noch diesteile Höhe des Joch-berges,umnachSchatt-wald(Bild davon nebstBeschreibung brachtenwir bereits in unsererillustrirten Beilage)oder über Unterjoch nach Wertach (Neu-Wertach ) oder Pfron-ten zu gelangen.
Unterjoch , 1012 m,in einem schönen, vonder Wertach jsdurch-flossenen Gebirgs-thals, ist ein weit zer-streutes Dorf im Um-fang von 2^ Stdn.,dessen schindelgedeckte Häuser von dem sanften Grün der um-liegenden schönen Matten und Wälder reizend sich ab-heben. Unterjoch umfaßt in seiner Flurmarkung 1204 Imund 4 a mit 40 ständig bewohnten und 3 in Alphüttenumgewandelten, folglich^nurlm Sommer bewohnten Häusernmit ca. 250 Einwohnern. Ehemals gehörte das Gebirgs-