Ausgabe 
(27.9.1894) 39
 
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der menschliche Geist entweder selbst erfunden oder dochals etwas Vernünftiges begriffen und als etwas Wahresanerkannt hat. Dieser zunächst von den Philosophenaufgestellte und festgehaltene Grundsatz hat wegen seinertemporären Annehmlichkeit für die Praxis schnell einegroße Popularität erlangt. Hier liegt der Krebsschaden,hier die Quelle des Unglaubens, nicht aber in den altenKlassikern, die auch in der Blüthezeit des christlichenGlaubens Wohl ohne Nachtheil gelesen wurden. Nichtauf den Gymnasien wird der Grund zum Unglauben ge-legt, sondern in den Hörsülen der modernen Philosophieund durch die Lectüre der auf dem obengenannten Principberuhenden Schriften der Neuzeit. Diese sind die wahrePflanzschnle des Jndtfferentismus und der Religions-losigkeit. Sie sind um so gefährlicher, da sie vielfachchristlich zu sein scheinen und das wahre Licht des ächtenChristenthums zu verbreiten vorgeben. Der Leser glaubtchristliche Wahrheiten vor sich zu haben und hat dafürein Product des seichten Nationalismus. Anders ist esmit den Schriften der Heiden in der Hand des christ-lichen Lesers; hier haben wir doch das Kind unter seinemrechten Namen, wir haben das pure Product einesMenschen, wir wissen vornweg, daß wir die Meinungen,Ansichten und Vorstellungen eines Heiden vernehmen.Soviel sei hierüber bemerkt, und wollen wir erst zusehen,was wir in politischer Beziehung in den Klassikern finden^)und nach dem vorhandenen Stoff aus ihnen lernen könnenund müssen, wollen auf obigen Punkt später wieder zu-rückkommen.

(Fortsetzung folgt.)

Bergwerksvcrwaltrmg der Römer.

(Schluß.)

Die Prokuratoren waren keine höheren Beamten; eswaren meistens frühere Sklaven, spätere Freigelassene,welche diesen Posten bekamen. Ihr Hauptgeschäft war,für die günstigste Ausnutzung der kaiserlichen Domänenzu sorgen. Sie hatten keine richterliche Gewalt, nur ineinem Falle konnten sie einschreiten und selbst Aus-weisung verhängen oder den Zugang verbieten: nämlichsolchen gegenüber, von denen Belästigung der kaiserlichenColonen zu befürchten war. In jurisdictioneller Be-ziehung waren die Prokuratoren dem Proconsul oderProprätor oder dem kaiserlichen Legaten untergeordnet.So wurden bei einem Strike der Bergleute in Palä-stina die Rädelsführer vom Prokurator ansgehoben, aberzur Vernrtheilung und Bestrafung dem Offizier des zurWache detnchirten Corps zugeschickt. Das Loos derProkuratoren scheint in Tacten und Mösien ein schwie-riges, exponirtes gewesen zu sein, weil die Kaiser ge-nöthigt sind, einzuschärfen, daß dieselben, im Falle siesich unter dem Vorwand feindlicher Einfälle davon machten,an ihre frühere Stelle zurückkehren müßten und nicht eherein höheres Amt bekleiden könnten, bis sie ihre Pflichtals Bergverwalter erfüllt hätten. Dem Prokurator standen

°) Wir haben uns begnügt, unsere Ueberzeugung über dengedachten Gegenstand, wie wir sie durch die klassische Lectüregewonnen und befestigt habe», auszusprechcn und einige Beweis-stellen hicsür mehr beispielsweise anzuführen. Indessen werdendie meisten Dinge, die bier vorkommen, bei solchen Leiern, diedas Alterthum näher kennen, nickt erst der Belegstellen be-dürfen. Bei dieser Vertheidigung der klassischen Studien gegenoben erwähnte Vorwürfe dürfte es größtentbcils genügen, aufgewisse einzelne Punkte, die häufig ganz übersehen werden, mehraufmerksam zu machen und sie mit besonderem Accente hervor-zuheben.

zur Seite technische Beamte, wenn die Prokuratoren nichtselbst Sachverständige waren. Bei den Steinbrüchen warein Werkmeister, der die ausgearbeiteten Steine über-nahm; in den harmonischen Steinbrüchen hießen siephilosophische Mathematiker, da sie Fachbildung besaßen,wenn sie auch Sklaven waren. Die Offiziere mit ihrenDetachements hatten nicht blos die exponirien Arbeiter-oder Sträflinge zu überwachen, sondern waren zugleichgeschulte Ingenieure bei Leitung der Ausgrabungen. DemProkurator stand ferner ein Bureau von Rechnunas-beamten und Schreibern zur Verfügung: es gab Kassen-Beamte, Buchhalter und Schreiber, ferner Partieführerund Controlleure der Arbeiter. Vom Arbeitspersonalwar vorübergehend schon die Rede. Es waren anfäng-lich, schon des ungestörten Fortbetriebes halber, die vorder Unterwerfung dort ansässigen und arbeitenden Prv-vincialen, die geschulten und erfahrenen Eingeborenen.Der Fiskus machte später Eingeborene zu halbsreienPächtern, sogen. Colonen, die der Ehe und des Eigen-thums fähig und nicht verkäuflich waren wie Sklaven,aber auch unauflöslich an die Scholle gebunden blieben,die sie bebauten, und durch Verkauf des Grund undBodens an den neuen Besitzer übergingen. Das warauch meist das Schicksal der Barbaren, die nach ihrerBesiegung auf römischen Boden verpflanzt wurden. Daßsie ihre Lage manchmal zu hart fanden, erhellt nicht nuraus den Versuchen, die sie machten, bei Privaten sich zuverdingen und namentlich nach dem Westen des Reiches,selbst in die Eisenbergwerke von Sardinien , zu gelangen,sondern auch daraus, daß sie beim Hereinbruch der Gothenrasch ihr Joch abwarfen und sich den Eindringlingen an-schlössen. Die Kaiser haben aber durch zahlreiche An-ordnungen sich bestrebt, die Bergcolonen bei ihren Berg-werken festzuhalten, und außerdem war für die Arbeiterin den kaiserlichen Bergwerken wenigstens im zweitenJahrhundert und im Westen in ganz eigenthümlicherWeise gesorgt. Im Jahre 1876 wurde in Süd-Portugalauf der Hochebene von Ourigue bei der Neuausbeutungeines Kupferbergwerkes eine Erztafel gefunden, 72 Cm.lang und 53 Cm. breit, auf beiden Seiten beschrieben.Sie enthält das sogenannte Berggesetz von Vipasca (I-exurstulli Vipasooirsis). Darnach bildeten die Bergarbeitereine Art Berggemeinde, deren Vorstand der Prokuratorwar, der nicht nur das Interesse des Fiscus, sondernauch das der Arbeiter zu wahren hatte. Die Berg-arbeiter waren vor spekulativen Händlern dadurch ge-schützt, daß gewisse Gewerbe monopolisirt waren, so dieWalkerei, Lederei, Schuhmacherei, ja sogar die Barbier-stuben: diese Gewerbe waren durch den Staat verpachtet.Wer also unbefugt Schuhwerk, oder Lederzeug, oder sonstFußbekleidungsartikel verkaufte und dabei erwischt wurde,hatte dem Pächter daS Doppelte von dem Werthe desGegenstandes zu zahlen; der Pächter hatte das Pfand-recht auf diesen Gegenstand. Doch durfte jeder sich dieSchuhe selbst flicken, der Sklave für seinen Herrn. Da-gegen mußte der Pächter alle Sorten von Lederwaarenvorräthig haben und die sonstigen Zuthaten, widrigen-falls es Jedermann freistand, zu kaufen, wo er wollte.Auch die Barbierstuben waren verpachtet. Der Pächterwar der einzige Berechtigte in dem Flecken zur Aus-übung dieses Gewerbes. Der unbefugt es Ausübendezahlte dem Pächter eine Geldstrafe und mußte ihm auchseine Scheeren und Messer ausliefern. Doch durstenSklaven ihre Herren und ihre Mitsklnven barbieren.Nur die vom Pächter herumgeschickten Barbiergesellen