spät; doch wolle er in Unterhandlungen treten, wenn derKaiser den Stand der Dinge, wie er im Jahre 1618gewesen, wiederherstelle und ihn — den Sckweden —für seine Kriegskosten entschädige." So ungefähr hatteder Usurpator Napoleon I. auch geschrieben, und er wirddeßhalb mit Recht von dem deutschen Volke verdammt.Und Gustav Adolf wird von einem Theil des deutschenVolkes gleichsam angebetet und war kein Härchen besser,als Napoleon I . Wie konnte er dem Kaiser gegenübereine solche Sprache führen? mit welchem Rechte konnteer eine Rückerstattung der Kriegskosten verlangen? mitwelchem Rechte eine Wiederherstellung der Zustände, wiesie waren 1618? wer hatte den Schweden gerufen?Niemand! Er will nichts, gar nichts anderes, als Krieg,und im Hintergrund sieht er auf Trümmern eine Kaiser-krone, nach der er mit größter Gier die Hände ausstreckt— ohne sie gottlob zu erreichen!
(Fortsetzung folgt.)
Lcmndpot und ordmmg der vischereyen halb inBairn von 1516.
(Vertrag von Max Frhr. Lochner von Hüttenbach aufder 6. Wandcrvericnnmlnng dcS schwäbischen Fischerei-Vereineszu Dillingcn am 21. Oktober 1891.)
Schon unter Albrecht IV. dem Weisen von Bayern-München und unter Georg dem Reichen von Bayern-Landshut waren Ordnungen und „lanndtpote" errichtetworden, die im Lauf der Zeit wenig gehalten wordenund zum Theil in Vergessenheit gekommen sind. Daberiefen die Söhne Albrechts IV., die Herzöge Wilhelm IV. der Standhafte und Ludwig von Vohburg, auf dem Land-tag zu Jngolstadt am 14. April 1516 Abgeordnete ausallen Stünden nach München , um mit ihnen und denherzoglichen Räthen die alten Ordnungen zu berathen.Das Ergebniß dieser Berathung war „ain Satzung,Ordnung uund Lanndtpot", die uns in einem prächtigenDruck erhalten ist.
Uns interesfirt insbesondere die „nottürfftige Lannd-pot und ordnung der vischereyen halb in Bairn". DieOrdnung soll gelten einmal „auf der Thunaw von Rainbis gen Passaw", dann zweitens „auf allen anndernflicssennden vischwassern".
Eingangs der Ordnung für die Donau ist dessengedacht, daß sowohl Herzog Albrecht , als auch HerzogGeorg für die Donau schon eine Fischerei-Ordnung er-lassen haben. Doch ist die Ordnung nicht mehr gehaltenworden, „daraus dann dem vischwerch groß Verödungervolgt". Deshalb wurde eine neue Ordnung aufgestellt,die in Folge Uebereinkunft auch im Neuburgischen an-genommen wurde. Die Einhaltung derselben sollen dieAmbtleut, Pfleger und Richter überwachen. Thuen diees nicht, so sollen sie vor dem Vitzdomb oder Renndt-mayster erscheinen und von diesem „mit gelübden ver-strickht" werden, daß sie sich vor dem Herzog stellen.Man sieht daraus, daß die Ordnung nicht blos auf demPapier stehen sollte.
Zunächst werden verschiedene Fanggeräthe vollständigverboten. Es sind dies die Archen, Legschcffel, verbundneoder verdeckte Neusten, Holzreussen, Gleyder- (Schweibcr-)Körbe, Geränterpürd, Geschirr, daran man die flinnderlhängt (eine Neuerung). Sie sollen hin, abgethan und inallweg verpoten sein.
Andere Geräthe oder Fangarten sollen nur zu be-stimmten Zeiten angewendet werden, so das Legen derGleyder oder Schweiber von Bartlmeßtag (24. August)
bis saut Jörgentag (23. April), der Zawnschern vonLichtmeß (2. Februar) bis sant Jörgen, das Schrättenvon Ostern bis auf sant Laurentzntag (10. August).Das letztere wird besonders als „ain Verödung und ver-jagen aller visch in der Thunaw pringend" bezeichnet.
Von den Netzen werden insbesondere die „Pern"erwähnt, die das „lischt" haben müssen, als das „pritl" an-zeigt. Dieses Blaß gibt 12 ein an. Verstehe ich dieselichte Weite recht, dann ist als Malcheugröße des Netzes85 inm bestimmt, während nach der jetzigen Ordnung30 ruirr vorgeschrieben sind.*) Außerdem sind auchganz verboten die „dickhn gärn". Es soll auch keinesan das andere mehr gebunden werden dürfen, weil daseine große Verödung an den Fischen mit sich bringt.Heutzutage laufen Klagen, daß einer gleich auf Kilo-meter Länge Netze einhängt und treiben läßt!
Auch das sogenannte Brittel-Maß ist festgesetzt.Zu dem Ende sind die einzelnen Fischarten in der vor-geschriebenen Größe in Abbildungen beigefügt. Der„Alltn" (Aland) hat 16 om. Für diese Fischgattungkennt man jetzt gar kein Minimalmaß. Brachsen undKarpfen haben 32 ova. Für den Brachse» sind in derbayrischen Landesfischerei-Ordnung von 1884 28 omvorgesehen, während für den Karpfen kein Maß fest-gesetzt ist. Im Bodensee hat man für ihn 25 om
genouunen. Der Huchen hat 33^/» ercr; heutzutagefindet man 54 om für genügend! Auch die Barbe hatihr Maß mit 30^/z cw, heute 28 ein. Der Schied hat30, der Hecht 31^^ ein. Für den Hecht kennt dieBodenseefischereiordnung 30 ein, ein Maß, das sichziemlich mit dem alten deckt. Vielleicht ist es nur eine
Frage der Zeit, daß für diesen Fisch wieder ein all-
gemeines Brittelmaß eingeführt wird, sogar werden muß!Auch der Nerffling erfreut sich eines Maßes von 28 om.Die Forelle hat 30, heute 24, die Aesche 27'/z, heute29 ein zu verzeichnen. Schließlich kommt noch sogarder Krebs mit 9 ein von der Schnauze bis zur
Schwanzspitze. Man sieht also, daß so ziemlich für alleFischarten, die für den Markt von Bedeutung sind,Minimal- oder Brittelmaße festgesetzt waren. Schließlichwird noch, um ein Ueberfischcu zu Verbindern, bestimmt,daß „auff der Thunaw, auf den wassern, die von derThunaw zuegang haben und in denselben zugeendenwassern", also im ganzen Stromgebiet der Donau , nurdie Fron- und gemeinen Fischer, die verdingte Wasseran denselben haben, fischen dürfen. Sie haben sich aberbei aller Arbeit an das Britlmaß zu halten. Das gleicheist zu beobachten in den gemeinen Wassern, in denen„mag man bischen, wer da wil".
Im zweiten Theil der Ordnung, der, wie Ein-gangs erwähnt, sich mit den andern fließenden Fisch-wassern beschäftigt, wird ebenfalls festgestellt, daß sich „inund bey anndern wasscrstramen und vischwassern uunsersFürstcnthumbs Bairn" ebenfalls „grosse Unordnung undmerckliche eröduug der fisch dem gemaineu nutz zu schaden"eingeschlichen hat. Es soll deshalb die Ordnung fürdie Donau auch für diese Wasser gelten. Insbesonderewerden die Archen auch auf dem „yn, yser" u. s. w.verboten. Hecht, Karpfen, Huchen und Barben habendas gleiche Brittelmaß; doch soll auch das Maß derandern gehalten werden.
*) Es wäre das eine auffallende Maschenweite. Von demBorne iübrt in seiner neu erschienenen Sügwasserfischcrei in-dessen auch das Blei- oder Brachsen-Netz der Oder an, das70 mm weite Maschen hat. und mit dem Brachsen, Schied undZander gcsangcn werden können.