Ein Blatt ans der belgische» Kirchengeschichte.
(Schluß.)
(1. l)l. Am 24. Mai 1814 hielt der drei Jahrelang gefangene Papst Pins VII. seinen glorreichen Ein-zug in der Hauptstadt der Christenheit. An demselbenTage kehrte auch unter dem größten Jubel bon Klerusund Volk der verbannte Fürstbischof von Gent in seintreues Bisthum zurück.
Indessen hatten die gegen Napoleon verbündetensiegreichen Fürsten den Entschluß gefaßt, das katholischeBelgien mit dem größtentheils protestantischen Holland zu einem Königreiche der Niederlande unter dem-Dränier Wilhelm I. zu vereinigen. Alsbald sah sichoer Bischof von Gent wieder mitten im heißen Kampfefür die Rechte der Kirche. Es handelte sich um die vom.Könige am 24. August 1815 unterzeichnete Konstitution,die durch kgl. Verordnung von demselben Datum alsGrundgesetz des neuen Königreiches ausgesprochen wurde.Sie erschien in verschiedenen Punkten den belgischen Bi-schöfen als unvereinbar mit den Grundsätzen der kathol-ischen Religion und Kirche und mit der völlig freien-Ausübung ihres oberhirtlichen Amtes. Als die Ein-führung dieser Konstitution in Vorschlag gebracht wurde,war der erste Schritt der Bischöfe eine gemeinsame Adresse(datirt vom 28. Jult 1815) an den König, in welchersie denselben auf die kirchenfeindlichen Bestimmungen desneuen Verfassungsgesetzes ehrfurchtsvollst aufmerksam zumachen sich gestatteten und die unterthänigst dringendsteBitte an ihn richteten, „er möge die unterzeichnetenBischöfe nicht in die harte Nothwendigkeit versetzen, beiErfüllung ihrer Pflichten in einen scheinbaren Widerstandgegen den Staat treten zu müssen, und gegen die Maß-regeln, welche seine Majestät zur Aufrechthaltung derKonstitution in ihren Sprengeln nehmen dürften. Derzweite Schritt der vereinten Bischöfe, de Broglie an derSpitze, war der Erlaß einer Pastoralinstruktionvom 2. August an ihre Diözesanen, welche dieselben überdie Tragweite all jener Artikel des einzuführenden Ver-sassungsgesetzes, die der Religion und den Kirchengesetzenwiderstrebten, belehrte. Schließlich gaben die Bischöfenoch ein theologisches Gutachten („flnFeirrsirt äoatrinal")über den vorgeschriebenen Verfassungseid heraus. Indemselben wurde den Katholiken des Landes die Un-schwörvnrkeit des Eides hinsichtlich jener Artikel der Kon-stitution, die mit dem Gewissen des Katholiken in Wider-spruch stünden, dargethan. Es wurde demnach nur einbedingter Eid auf die Verfassung als kirchlich erlaubterklärt. Um jedoch in ihrem Widerstände gegen die Kon-stitution sicher zu gehen, sandte der Fürstbischof von Gent die soeben erwähnten drei Schriftstücke an den hl. Vaterirach Rom. Pins VII. setzte zur Untersuchung der indenselben enthaltenen Klagepunkte eine eigene Kongre-gation von Cardinülen nieder. Nach fünfmonatlicherPrüfung überreichte am 16. Mai 1816 der Kardinal-Staatssekretär dem in Rom residirenden niederländischenMinister eine officielle Note des Inhaltes, „das neueFundamental-Gesetz enthalte Irrthümer, die gegen dieGrundsätze der katholischen Religion streiten; der Wider-stand der Bischöfe könne mit Recht nicht getadelt werden,und man könne keinen Eid, dessen Ablegung gegen dasGewissen sei, verlangen". Bereits fünf Tage früher,am 11. Mai, hatte der hl. Vater dem Bischöfe von Gent in einem Breve seine Zufriedenheit über dessen Verhaltenin dieser heiklen Angelegenheit ausgesprochen. „Wirglauben nicht," heißt es in diesem Breve, „daß es nöthig
sei, Dich und die übrigen Bischöfe ihrer Provinzen überdie Pflichten, welche Euch die Ausübung Eures Hirten-amtes bei solchen Umstünden vorschreibt, zu unterrichten;denn wir sehen vollkommen ein, mit welchem Eifer Ihr(Du und die übrigen Bischöfe) für die Sache Gottes undfeiner Kirche wachet."
Die pflichtmäßige Belehrung, welche die BischöfeBelgiens durch die Pastoralinstruktion ihren Diözesanenüber die Konstitution zukommen ließen, wurde die Losungvon Unterdrückungen und Gewaltthätigkeiten jeglicher Art.„Meine Pastoralinstruktion". schreibt Bischof de Broglie inseiner 1819 veröffentlichten „Raolainntioiri'asxeetneusö",„welche acht Tage nach der Eröffnung der Notabeln*) er-schien, war eine der ersten Veranlassungen, um gegenReligion, Kirche und Geistlichkeit zu Felde zu ziehen.Polizeiagenten, mit Aufträgen der höheren Behörden ver-sehen, nahmen einige Tage nachher alle bei meinem Buch-drucker noch vorfindlichen Exemplare dieser Instruktionhinweg. Man stellte bei allen Buchdruckern meiner Diö-zese die strengsten Haussuchungen an, um die noch übrigenExemplare einzuziehen. Die Polizeiagenten untersagtenallen Pfarrern, welche noch kein Exemplar erhalten hatten,dessen Inhalt ihren Pfarrgemeinden bekannt zu machen,obschon ich letzteres der Geistlichkeit als Bischof in meinerGerichtsbarkeit zur besonderen Pflicht gemacht hatte. Ichlegte darüber meine Beschwerdeführung zu den Füßen desThrones nieder, jedoch ohne Erfolg."
Fragen wir, welche Artikel der vielerwähnten Kon-stitution von den Bischöfen Belgiens als unvereinbar mitden katholischen Grundsätzen erklärt wurden, so waren esinsbesondere jene, welche die Freiheit aller religiösenMeinungen in Belgien garantirten und die katholischeKirche auf das Niveau der Sekten heruntersetzten, demKönige das Recht zuerkannten, darüber zu wachen, daßalle Konfessionen in den Schranken des Gehorsams gegendie Gesetze des Staates bleiben, den Landesbischöfen dasRecht, den christlichen Unterricht zu leiten und dieDirektion darüber zu führen, absprachen und die ganzeLeitung des Unterrichiswesens dem protestantischen Staats-oberhaupte übertrugen. Die Bischöfe erblickten in diesenVerfassungsartikeln mit Recht eine Vernichtung ihrer bi-schöflichen Gerechtsamen und eine prekäre und illusorischeFreiheit für die katholische Religion, welche bis dahindie alleiuherrschende in Belgien gewesen war. Sie er-klärten darum in der „Pastoralinstruktion" und in dem„Theologischen Gutachten" über den vorgeschriebenen Con-stitutionseid, „daß die Gläubigen den Eid nicht in derArt leisten könnten, die ganze Constitution zu befolgenund aufrecht zu erhalten, ohne auf irgend eine Art oderunter irgend einem Vorwand davon abzuweichen, undebensowenig einzuwilligen, daß davon abgewichen würde."Sie gingen hiebet von dem theologisch unanfechtbarenGrundsätze aus: Der Eid darf nichts enthalten, was derReligion, wozu sich der Eidleistende bekennt, und den Ge-setzen der Kirche, welche er anzuerkennen verpflichtet ist,widerstreitet.
Als die Regierung, auf die Constitution sich stützend,die Erziehung des Klerus in ihre Gewalt zu bekommenversuchte, zu diesem Zwecke alle Diözesan-Scminarien
*) Die Notabeln hatten über die Einführung der Kon-stitution abzustimmen. Von 1603 zur Abstimmung berufenenNotabeln eiklärten sich 796 gegen, 527 für dieselbe und 280stimmten gar nicht. Auf der Liste der Notabeln war von dergesammten katholischen Geistlichkeit Belgiens nicht ein ein-ziger ausgenommen.