Ausgabe 
29 (25.7.1869) 30
 
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nehmen. Ihm wär's ganz gleichgültig, wie Ihrer Zwei mit einander fertig würden,der Handel könnte nur dann wieder rückwärts gehen, wenn beide Theile den betreffendenAntrag stellten. Ein Anderes wär's, wenn Käufer sich entschließen wollte, gegen denBerkäufer zu prozcssiren. Nur müßte er für den Fall dazu rathen, einen geschickten undzuverlässigen Anmalt zu nehmen, denn es gäbe da einen bösen Rechtsstreit. Die Sacheließe sich schon durchbringcn, ihm wäre in seiner Praxis ein ähnlicher Prozeß schon einmalvorgekommen, ohne ihn wäre er freilich verloren gewesen. Weiland Herr DoctorEisenbart hatte es ja auch im Brauch, zu den Schwindsüchtigen zu sagen: ich will euchschon durchbringcn, alle andern Doctores verstehen sich auf diese böse Krankheit nicht!

So treten denn die Beiden wieder ab und lassen sich jetzt beim Herrn Landrichteranmelden. Der aber sagte so, ich kann nichts dazu, daß er sich ein wenig vornehmausgedrückt hat, bei den Juristen niuß man schon zufrieden sein, wenn sie nur nicht stattdeutsch in lateinischen und andern heidnischen Brocken reden. Die Sache, sagte er, hatzwei ganz verschiedene Seiten, eine sittliche und eine rechtliche Seite. Von der sittlichenaus betrachtet ist sie ganz einfach: Jedermann muß zugestehen, der Handel ist von Seitendes Verkäufers in schlechter, boshafter und betrügerischer Absicht angesponnen, vomKäufer dagegen unbedachtsam, nämlich ohne Berücksichtigung des Belangs der Kaufbedin-gungen eingegangen worden. Nachdem also der Käufer hierüber klar geworden, so wärees Pflicht des Verkäufers, und wenigstens edel von ihm gehandelt, vom Vollzug desKaufvertrags abzustehen. Das ist die sittliche Seite der Sache. Aber, fuhr er fort,ganz anders stellt sie sich von der rechtlichen Seite. Von dieser nimmt sich das Einfachsteoft ganz seltsam aus. Das Recht hat eine wächserne Nase und es gibt Fälle, wo auchdie gerechteste Sache vor den Gerichten nicht auszufcchtcn ist. Ein Prozeß könnte günstig,aber auch ebenso ungünstig für den Käufer ausfallen, ein gewissenhafter Advokat wirdBedenken tragen, ihn anzunehmen. Denn es handelt sich um den Nachweis der böslichcnAbsicht des Verkäufers einerseits, und der augenblicklichen Unzurechnungsfähigkeit desKäufers andererseits, beide Beweise aber sind mißlich. Ein magerer Vergleich ist besser,als ein fetter Prozeß. Das Landgericht aber wird sein Möglichstes thun, dem Käuferzu einem billigen und erträglichen Abkommen zu verhelfen. So sagte der Landrichter.

Und da griff denn der Hättich mit beiden Händen zu.

Ein Termin ward anberaumt. Der Landrichter gab sich alle erdenkliche Mühe,den Habich zur Vernunft zu bringen. Freilich, auch er hatte ein hartes Stück Arbeitdem Bruder Nichtsnutz gegenüber, ein halber Advokat war an dem verdorben. Erwollte sich nicht geben, das Notariats-Protokoll hatte er ja in der Tasche. Einmal beriefer sich auf Recht und Gerechtigkeit: wenn ein Handel, in aller Form Rechtens abge-schlossen, nichts gelten sollte, so brauchte man ja auch keinen Notar anzustellen. Einandermal wieder berief er sich auf den Willen des Käufers, der ja kein Kind, sondernein angesehener Mann in seiner Gemeinde wäre: er hätte selbigcsmal ja keine Ruhe vorihm gehabt; es sei ihm nicht eingefallen, ihm seine Güter aufzudringen, aber der seiganz erpicht darauf gewesen, wie eine Gans, die Einer zum Garten hinten hinausjagt,und die vorn wieder hereinkommt; auf den Betrieb des Hättich hätte er dazumal sogleichmit in's Notariat gehen müssen. Nunmehr wollte er seine Besitzungen dem Käufer auchabtreten, dem Herrn Notar sei die Sache ja auch nicht bedenklich gewesen, und der seidoch gerade so gut studirt, wie die Herren vom Landgericht. Uebrigens reue es ihn jetzt,daß er so großmüthig gewesen, das Rittergut noch wegzuschenken, das sei eine cdelmüthigeHandlung gewesen, für die er eine. öffentliche Auszeichnung verdiene, und künftig wolleer nicht wieder so gutmüthig sein. Bekanntlich ist noch kein Spitzbube im Zuchthausgesessen, der nicht gesagt hätte, er sei der tugendhafteste Mensch auf Gottes Erdboden.

Der Landrichter drang endlich mit Zweierlei durch. Das eine war auch ein Rechen-Exempel, schlug also in's Handwerk des Verkäufers. Allerdings für 17,476 fl. 15 kr.habe er dem Hättich seine Besitzungen verkauft, nun sollte er nur nachrechnen, wie viel