Druckschrift 
Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
Seite
21
Einzelbild herunterladen
 

Französisches Bücherdekret vom 5. Februar 1810.

21

hat den Titel vor dem Druck seinem Präfekten und dem Generaldirektorder Buchdruckern und des Buchhandels in Paris anzuzeigen. Die vor-läufige Anzeige bezog sich auch auf periodische und littcrarische Blätter, diein Zeitabstünden von mehr als einem Monat erschienen. Der Prüfett teiltdie Anzeige dem Polizeiminister mit. Dieser hat dem Drucke solcher WerkeEinhalt zu thun, die gegen die Unterthancnpflichten und die Interessendes Staatswohls verstoßen; der Generaldirektor kann den Druck in allenandern Fällen aufhalten: das Manuskript ist dann in beiden Füllenbinnen 24 Stunden an den Generaldirektor einzusenden, von dem esan einen der kaiserlichen Censoren oder, wenn es in einen öffentlichenVerwaltungszweig einschlägt, an den betreffenden Minister geleitet wird.Es steht dem Verfasser oder Drucker frei, das Manuskript sogleich selbstzur Untersuchung einzureichen. Von der Formalität der vorläufigenAnzeige ausgenommen waren erstens die periodischen Schriften, wenn sienicht in größern als monatlichen Zwischenräumen erschienen, zweitensdie Bilboauets (etwa, wenn auch nicht genau, unfern Accidenzarbeitenentsprechend, auch ouvi'ÄMS äs vills genannt) und drittens die amtlichenVeröffentlichungen. Die Journale und andern täglich herauskommendenBlätter, periodischen und politischen Schriften waren der Inspektion derOrtsbchördcn unterworfen und der Aufsicht des Ministers der allge-meinen Polizei unterstellt. Sie bedurften weder Einschreibung nochvorläufiger Anzeige, jedoch sollten die Buchdrucker den Generaldirektordarüber unterrichten, damit dieser jederzeit eine Übersicht über die Be-schäftigung ihrer Pressen hatte. Zwischen der Klasse der eigentlichenWerke (la-dsurs), in die die Journale gehörten, wenn ihre Lieferungs-tcrminc durch einen Zeitraum von mehr als einem Monat getrenntwaren, und derjenigen der Bilboauets, in die die periodischen Schriftengehören, wenn sie häufiger als wöchentlich erscheinen, steht die Mittel-klasse der A-B-C-Bücher, Volkslieder, Gelegenheitsgedichte oder Gelegen-hcitSaufsätze, der Kataloge und der periodischen wissenschaftlichen Jour-nale, die mindestens wöchentlich und höchstens monatlich erscheinen.Diese Klasse steht unter der Aufsicht des Präsekten, der sie vor demDruck zu untersuchen hat. Aus dem Ausland ins gleich gehende Bücherwurden an den Grenzen angehalten, und der Adressat hatte sie demGeneraldirektor nebst Angabe des Douanen-Bureaus, durch das sie zuerwarten waren, anzuzeigen. Periodische Schriften waren nur einmal