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1. Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft.
anzugeben und erst das Aufhören des Bezugs war wieder anzuzeigen.Dieser Anzeigepflicht waren auch die unverlangten Sendungen unterworfen;es wurde den Buchhändlern angeraten, ihre Korrespondenten zur Borau -scndung eines Verzeichnisses ihrer unverlangten Sendungen zu veran-lassen, damit der französische Geschäftsfreund rechtzeitig ihre Anzeigebewirken könnte; ja die ausländischen Buchhändler konnten gleich dieFakturen unmittelbar an den Generaldirektor schicken. Der General-direktor behandelte nun die eingetroffenen Anzeigen genau ebenso,wie diejenigen der Manuskripte: er gestattete den Eingang entweder,ohne die Bücher gesehen zu haben, oder er ließ sich diejenigen, die ihmbedenklich schienen, nach Paris kommen, um sie entweder selbst zu prüfenoder den andern obengenannten Stellen zugehen zu lassen. DieZustellung der zugelassenen Bücher geschah in der Weise, daß der General-direktor den Permis an das Grenzdouancamt sandte. Dieses verglichdie Bezeichnung des Ballens mit dem Permis und sendete beides anden Präfekten des Adressaten. Der Präfekt übergab beides dem Inspse-tsur äs l'imprimsris st cks 1s, lidrairis, deren es in jedem Departe-ment einen gab; dieser nahm darüber eiucn ?roess vsrdal auf undsendete es dem VsMcatsur ü. l'sswiuMs zu. Dieser ließ den Adressatenkommen, öffnete die Sendung in seiner Gegenwart, verglich den Inhaltmit dem Permis, behielt die darin nicht enthaltenen Bücher zurück, wogdie übrigen, bestimmte nach dem Gewichte die Gebühren, stempelte sieund gab sie frei. Am Ende jedes Monats sandte der Vsriticatenrein Verzeichnis aller freigegebenen Bücher an den Generaldirektor nachParis , wo eine nochmalige Verglcichung mit den dort geführten Listenvorgenommen wurdet Die Eingangsabgabe für im Ausland ge-druckte französische und lateinische Bücher beträgt nach dem Dekret vom14. Dezember 1810 150 Franken pro 100 oder — das Gewichtdes Bozens zu 15 Gramm und den Reichsthalcr zu 3 Frank 78 Cen-times gerechnet — 1,? Pfennig pro Bogen oder rund Z Groschen proAlphabet. Die Nationalwerke und Übersetzungen ins Französische warenhierunter ausdrücklich einbegriffen. Alle übrigen Bücher — also diein? Auslande gedruckten nicht französischen und nicht lateinischen —hatten nur eine Stempelgcbühr von 2 Centimes pro Kilogramm, alsoetwa 5 Pfennige pro Alphabet, die in Frankreich gedruckten und vomAusland dahin zurückkommenden Bücher nur die Abgabe der dalltnes