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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
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1. Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft.

direkten Geschäften auf das linksrheinische Gebiet beschränken, sein ge-samtes Sortiment von einem bedeutenden linksrheinischen Buchhändlerals Kommissionär beziehen dessen Sache es dann war, die sämtlichenFormalitäten zu erfüllen und sie im eigenen Interesse nach Möglichkeitzu konzentrieren und seinen Verlag einer rechtsrheinischen Handlungin Kommission geben, die für eigene Rechnung auslieferte. So handeltenkleinere linksrheinische Firmen in der That.'

Beachten wir aber auch gleichzeitig eine ganz andere und positiveSeite des Napoleonischcn Fcbruardekrets, die nicht preßpolizeilicher, sondernvcrlagsrechtlichcr Natur war. Das Dekret ließ das Recht des Schrift-stellers an seinem Werke erst erlöschen nach seinem und der WittwcTode und einem zwanzigjährigen Genüsse des Verlagsrechts durch dieKinder (1s äroit xroxriets sst, Mranti a l'imteur et ^ sg. vsuvexsnclant leur vis . . . st A leurs eutÄuts penäsiit vinAt kms).

Vom deutschen Buchhandelsrcchte aus gesehen eine neue und fremd-artige Bestimmung. Das Verlagsrecht rein vomAutor " aus an-gesehen, erlöschend eine bestimmt beschränkte Zahl von Jahren nachseinem Tode die noch dazu abhängig waren von der Lebenszeit derAngehörigen, sodaß, wenn solche nicht vorhanden waren, das Verlags-recht sofort ins Freie fiel. In Deutschland dagegen herrschte das alte,auf dem Grundsatz des Gewerbcschutzes aufgebaute Gewohnheitsrecht, nachdem ein Verlagsrecht so lange Geltung besaß, als es in Ausübung stand;beschränkt teilweise von der Willkür des Privilcgrcchts (womit indessendie zwischenstaatlichen Gegensätze nicht ohne weiteres zu vermischen sind),grundsätzlich in der innovativ privilkgü in wtiuitnm aber anerkannt.Das preußische Laudrccht hatte das Privileg aufgehoben und über die Dauerdes Verlagsrechts nichts bestimmt und damit, wie in der Anerkennungdes Bestellerrechts, so auch hierin das alte Gewohnheitsrecht eodifizicrt.Aber die autorrcchtliche Anschauung war der natürliche und notwendigeFortschritt zu einem Standpunkte, der die Interessen des Gewerbes, desAutors und der Nation grundsätzlich und erschöpfend vereinigen sollte.In Frankreich ging dem Gesetze vom 19. Juli 1793 (ausschließlichesVcrviclfältigungsrccht des Autors auf Lebenszeit und der Erben aufzehn Jahre nach seinem Tode) dasjenige vom 30. August 1777 voran:das Privileg des Autors, als des Quells des litterarischcu Eigentumsrechts,heißt es hier, ist an sich, und so in der Praxis im Falle des Selbst-