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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
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Autorrecht, Schutzfrist. Gewerbefrciheit.

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Verlags ewig; der Verlagsvertrag beschrankt es auf die Lebenszeit desVerfassers und gilt mindestens auf zehn Jahre. Hier war inmittennoch der Privilegverfassung vom Gesetze ausdrücklich ein ewiges Rechtanerkannt, und zwar das des Autors. Ganz ebenso ist aber auch inDeutschland , und zwar lange bevor von besondern französisch-autor-rechtlichen Einflüssen die Rede war, der Widerstand gegen das Privilegund die Wendung zum vcrlagsrcchtlichcn Gesetze auf autorrechtlichemWege erfolgt. Die rationalistische Kritik des landesherrlichen Privileg-Wesens, gesehen im Lichte des Nachdruckszeitaltcrs, mußte notwendigauf das Eigentumsrecht des Verfassers als aller Dinge Ursprung hin-führen und führte dahin. Dabei ist zu betonen, daß derselben Ab-leitung als der einzig schlüssigen sich nicht nur die Gelehrten, sondernauch die Buchhändler in ihren theoretischen Erörterungen bedienten, an-gefangen bei den Eingaben Philipp Erasmus Reichs in den 1760erJahren. In der Gesetzgebung sind es dann allerdings Rheinbunds-staatcn des Südwestens gewesen, die als erste in Deutschland an Stellevon Privileg und Gewerbcschutz den Grundsatz des Urheberrechts gesetzthaben. Das Badische Landrecht (577 cle) bestimmte:Jede nieder-geschriebene Abhandlung ist ursprüngliches Eigenthum dessen, der sie ver-faßt hat." Freilich erlosch dieses Eigentum unmittelbar mit dem Todedes Autors, soweit keinGnadenbricf" bestand.

So getreu wie einst das Kurfürstentum Sachsen in den Spnrender Buchhandclsgesetzgebung des römischen Kaisers deutscher, ging jetztdas Königreich in den Spuren desjenigen französischer Nation. Bereitsam 21. April 1810 forderte die Regierung von der Kommerzdcputationein Gutachten darüber, ob das DekretAnwendung auf die SächsischenLande leide, und insonderheit in wie fern die in dem Regulative vom18. Dezember 1773 festgesetzte Dauer eines Büchcrvrivilcgii auf zehnJahre nach jener französischen Verordnung abzuändern seyn dürfte". ^So war es ein aus dem Erbe der großen Revolution übernommenesGesetz Napoleons , das den neuzeitlichen Grundsatz der beschränkten Schutz-daucr des Verlagsrechts über den Tod des Verfassers hinaus zum erstenmal in die gesetzgeberischen Erwägungen eines deutschen Staates ein-führte. Fünsvicrteljahr vorher hatte die preußische Geschäftsinstruktionvom 26. Dezember 1808 den Grundsatz der Gewerbefrciheit verkündet:Die Wahrung und Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt kann nur durch