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I.Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft.
die möglichste Gewerbefrciheit, sowohl in Hinsicht der Erzeugung als desVertriebs und Absatzes der Produkte geschehen. . . Man gestatte dahereinem jeden . . . seinen Fleiß und sein Kapital in die freiestc Concurrcnzmit dem Fleiß und Kapital seiner Mitbürger zu bringen." Anch dasdie Wirkung des Geistes der Revolution; in Nordamerika hatte der4. Juli 1776, in Frankreich der 4. August 1789 die Gewerbefrciheitproklamiert; Nheinbundsstaatcn wareu gefolgt; dann kam die Stein-Hardcnbergsche Gesetzgebung der Jahre 1810/11. Aufhebung des ewigenVerlagsrechts, Gewerbefrciheit: welche Anfänge neuer Anschauungen undEinrichtungen! Im Druckcrgewcrbe wurde mit den letzten Resten desPostulats aufgeräumt: in Bayern 1804, in Sachsen und Preußen 1810.Deutschlands Buchhändlern und Buchdruckern vom alten Schlage freilichwurde es eng ums Herz bei der Aussicht auf solche Wandlungen. DieBnchdruckcr Berlins z. B. stellten, mit einziger Ausnahme von Decker,am 20. Januar 1809 das 'dringende Verlangen, „niemandem eher zugestatten, eine neue Buchdruckern in Berlin anzulegen, bis er nach-weisen könne, daß sämmtliche jetzt vorhandene Pressen wieder in vollerThntigkcit seien". Sic wurden abgewiesen mit der Begründung, daßsie durch eine solche Zusicherung ein Monopol erhalten würden; einsolches aber, heißt es in der betreffenden Kabinettsordre (Königsberg,6. Febr. 1809), „wirkt, indem es die Concurrenz ausschließt, allcmahl— wie die Erfahrung lehrt — ungerecht und verderblich fürs Publikum".Es wäre ein „Hinderniß für die Geistescultur der Nation", und eswürde „auffallend sein zu einer Zeit, wo man auf allen Seiten be-müht ist, die Fesseln welche die Betriebsamkeit niederhalten zu lösen,neue zu schmieden" — ganz besonders auf einen: Gebiete, „dessen Pro-dukte einen so entscheidenden Einfluß auf den Fortschritt der Bildungdes menschlichen Geistes äußern". ^ Ebenso aber erschien der Masse derdeutschen Originalverlcgcr eine Aufhebung ihres alten verlagsrcchtlichenHerkommens durchaus nicht als ein erwünschtes Geschenk, und vollendsnicht dem Buchhändler überhaupt und speziell dem Buchhändler alsSortimcnter die Idee vuchhnndlcrischer Gewerbefrciheit. Nun, es solltenoch lange geuug währen, bis die Zeit der vollen Herrschaft solcherGrundsätze, die auch von der französischen Gesetzgebung gerade auf Her-stellung und Vertrieb der Bücher nicht voll angewendet wurden, erschien.Gerade damals bemühte man sich vielmehr in Deutschland vielfach, den