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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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I.Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft.

lich zugleich mit dem Könige von Preußen , zu einer gemeinsamen Aktiongegen den österreichischen Nachdruck zu veranlassen, ist aber vom Buch-handel auch damals unternommen worden, und zwar von Carl AugustSchwetschke , dem Inhaber der Firma Hemmerde Schwetschke in Halle.Der Nachdruck war in Österreich in der Weise organisiert worden, daßhalbjährliche Verzeichnisseder von der Ä. K. Österreichischen Censurzum Nachdruck erlaubten ausländischen Werke" erschienen. Das Ver-zeichnis der in der ersten Hälfte des Jahres 1811 zum Nachdruck er-laubten Werke enthielt über hundert Schriften, darunter Bürger: Gedichte;Goethe: Farbenlehre, Rameaus Neffe, Winckelmann und sein Jahr-hundert; Kotzebue : Sorgen ohne Noth, Der verbannte Amor, Kleinegesammelte Schriften; Shakespeare (Voß): Othello , König Lear; Thaer:Landwirtschaft; Boß: Poetische Werke, Gedichte; Shakespeare (Schlegel):Werke; Campe: Väterlicher Rath; Schiller: Zusammenhang der thierischenNatur; Hebel: Alemannische Gedichte; Pfesfel: Prosaische Versuche, u. s. w.Mit diesem amtlichen Verzeichnis in der Hand verfügte sich Schwetschkeim September 1811 zum westfälischen Kultusminister, wies darauf hin,daß bei dem geringen österreichischen Verlage Repressalien abgesehen' davon, daß ihre Anwendung den völligen Rückgang zur Barbarei bedeutenwürde unmöglich seien, und suchte ihn für den Gedanken einer gemein-samen Verwendung sämtlicher Fürsten Deutschlands zu erwärmen. DerMinister mußte den Vorschlag für praktisch so gut wie unausführbar er-klären; der Rheinbund besaß ja keinerlei gemeinsame Organisation, sondernwar ein bloßes Aggregat souveräner Fürsten.^" Auch die Sache der Reformwar unvergessen. Die Meßrelationen sprechen von Reformverhandlungenim Jahre 1807, und aus demselben Jahre haben wir einen buch-häudlerischen Rcformschwank (Das Buchhändlergericht. Eine Posse mitChören"). Und als die sächsische Regierung an die Kommerzdeputationdas oben erwähnte Ersuchen vom ^1. April 1810 um ein Gutachtenüber das Napolconische Februar-Edikt richtete, gab sie ihr gleichzeitig auf,das Dafürhalten der vorzüglichsten zu Leipzig wohnhaften, auch aus-wärtigen soliden Buchhändler über die dermalen dem hierländischen Buch-Handel entgegen gesetzten Hinderniße zu vernehmen".

Die Verhandlungen über das Verlagsrecht, durch das von Friedrichdem Einzigen ins Leben gerufene preußische Laudrecht zuerst in Gangund durch ein Gesetz Napoleons des Ersten wieder in Fluß gebracht,