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1. Kapitel: Die Zeit der Fremdherrschaft.
keine Gesetzesarbeit nach dem Muster Friedrichs und Napoleons , sondernnur ein aus dem Drange der Zeit geborener und auf den Drang derZeit zugeschnittener Spezialerlaß. Die bemerkenswertesten Punkte be-trafen die Censur auswärts gedruckter sächsischer Verlagsartikel, die Kon-trolle der Titel und das Leipziger Kommissionswesen. Die genanntenVcrlagsartikel mußten von jetzt ab bei Strafe von sechs Wochen Ge-fängnis oder härterer Ahndung ebenfalls in Sachsen censiert werden.Die Titel sollten, nach dem Perthesschen, von der Bücherkommissionetwas eingeschränkten Vorschlage, von den Buchhändlern oder ihren Kom-missionären zu Beginn der Messe und von den letztern fortlaufendzwischen den Messen angezeigt werden. Die Strafe auf Zuwiderhand-lung bestand in einer Summe von 50 Rthlrn., beim Leipziger Buch-händler im Wiederholungsfalle im Verluste des Rechts, Kommissionen zuübernehmen. Bei Vermeidung gleicher Strafen durften die Leipziger Buchhändler Kommissionen von Auswärtigen nur übernehmen, wenn sichdie Kommittenten durch behördliches Zeugnis darüber ausgewiesenhätten, daß sie „als Buchhändler anerkannt, oder Verlagsgeschäfte zutreiben berechtigt" seien. Die Kommittenten und ihre Leipziger Bücher-lager waren ebenfalls bei der Bücherkommission anzugeben. Betreffsder neuen politischen Sondercensur bestimmte das Gesetz, daß ihrunterworfen waren alle in Sachsen außerhalb der Städte Dresden ,Wittenberg, Freiberg, Chemnitz, Zwickau, Hain, Plauen, Langensalza ,Budissin, Görlitz, Zittau, Löbau, Lübben, Luckau, Guben, Kottbus ,Merseburg, Naumburg und Zeitz , sowie alle für Rechnung sächsischerVerleger außerhalb Sachsens gedruckten Schriften „politisch- historisch-geographisch- und statistischen Inhaltes", die aus die neuern Zeitverhält-nisse seit dem Jahre 1788 einschließlich Beziehung hätten, sowie alledahin gehörigen Aufsätze und einzelnen Stellen in andern und ebenfallsaußerhalb der genannten Orte gedruckten Schriften, Journalen undWochenblättern; doch brauchten außerhalb der genannten Orte erschei-nende Wochen- oder Monatsblütter die Approbation des Leipziger poli-tischen Ccnsors dann nicht erst einzuholen, wenn sie ihre politischenNachrichten nur der Leipziger Zeitung entnahmen. Über diese Bestim-mungen, die lediglich das Ziel verfolgten, vor den Schritten des fran-zösischen Kaisers jeden Stein des Anstoßes aus dem Wege zu räumen,geht das Gesetz nur in zwei Punkten hinaus: es hebt das Reichsche