Forderung der Prcßfreiheit. Stand der Nachdrncksverhältnissc. gl
1806 bis 1812 und dem offen dcchinbrausenden Sturm von 1813 nichtempfunden werden als die Sünde des Staates wider den heiligen Geistder Nation? Eben darin liegt es schon ausgesprochen, daß die Fragenach der Möglichkeit und Notwendigkeit der Abschaffung oder Ein-führung von Censur, bedingter oder unbedingter Prcßfreiheit ein allge-meines politisches und, wie nahe es Buchdruck und Buchhandel auchbetraf, kein speziell litterarisch-buchgcwcrbliches Problem war. Das Um-gekehrte war der Fall mit der Sache des Nachdrucks. Eng verkettetmit Verfassung und handelspolitischen Grundsätzen der deutschen Staaten,war sie unmittelbar eine Angelegenheit, bei der Verfassung und Grund-sätze der Littcratur und des Buchhandels Deutschlands den Ausschlag gaben.
Im 18. Jahrhundert war der Kampf gegen den Nachdruck einohnmächtiges Ankämpfen gegen das feste Bündnis gewesen, das Bil-dungsuntcrschiede und Verkchrsschwierigkcitcn mit der Entfremdung derterritorialen Glieder des alten Reiches in einer Zeit geschlossen hatten,in der neuer Segen herabströmte und neuer Segen verbreitet werdensollte. Wie damals, so schmarotzte aber auch jetzt noch, um mit der„Salina" vom Jahre 1812 (S. 362) zu reden, die „Sudlerbande derprivilegirten Spitzbuben in den östreichischen und würtcmbcrgischeuStaaten" auf den Blättern und Blüten der deutschen Verlagsflora;Entscheidungen etwa wie eine der württcmbergischcn Regierung vom Jahre1810: „Da kein verbietendes Gesetz gegen den Nachdruck iu den kgl.Landen existirt, so kann die Klage von keiner Wirkung sein", konntenals Motto über ihrem Wirten stehen; in ganz Süddcntschland über-haupt, Rhciudcutschland und Westfalen wurde der alte Nachdruck geübt,und Norddeutschland konnte seine Hand dem Nachdrucksvertrieb nichtgänzlich entziehen. Es entbehrt nicht einer gewissen Tragikomik, zu be-obachten, wie nach dem Untergänge des Reichs der Buchhandel vielfachmit Sehnsucht zurücksah auf die Zeiten der kaiserlichen Privilegien, vondenen verklärende Erinnerung fast glauben machen wollte, daß sie fürgauz Deutschland verbindlich gewesen seien. Derjenige Schutz, den daskaiserliche Privileg gewährt hatte, war jedenfalls nun auch dahin, undder Mangel der Institution gab dem äußern Bilde der Schutz- undGesetzlosigkeit die letzte Vollendung. Denn die territorialen Gesetz-gebungen hatten keinen über den alten Gesichtskreis der territorialenStaatswirtschaft und des territorialen Privilegs hinausgehenden Fort-