Druckschrift 
Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
Seite
65
Einzelbild herunterladen
 

Deutsche Deputation. Nasscmischc Verordnung vom 4./S. Mai 1814.

wie dic Geschichte unmittelbar nach dem Ablauf der NapolconischenZeit den Wiederaufschwung des Bücherverkchrs einleitete, den Fortschrittder buchgewerblichen Technik in Gang setzte und das Programm derUmgestaltung der Censur- und Nachdrucksverhältnisse entfaltete, so legtesie auch unverzüglich die Aufgaben des Ausbaues der Organisation undeiner Aufnahme der Reform des Buchhandels fest. Mündlich wurdenals die derzeitigen Ziele der Thätigkeit der Deputation bedingte Preß-sreihcit und Sicherheit des Geisteseigentums für Schriftsteller undVerleger durch ganz Deutschland und Österreich festgesetzt. Die Zahlder unterzeichneten Handlungen beträgt achtzig. Sechzig davon warenaus Sachsen (20; darunter Leipzig 16), Preußen (19; darunter Berlin 11), Thüringen (12), Braunschwcig, Bremen, Mecklenburg, Dänemark (Schleswig) und Rußland (Riga ), die übrigen einundzwanzig ausSüddeutschland, und zwar sechs aus Frankfurt a. M, vier aus Wien (Carl Schaumburg Comp., Carl Gerold) und Prag (I. G. CalvcsI. Temsky), Caspar Widtmann), fünf aus Bayern (Nürnberg 2), jezwei aus der Schweiz (Zürich und Aarau) und Hessen (Offenbach undGießen ) und dazu eine Heidelberger Handlung.

Zu derselben Zeit erschien die erste Verordnung über Buchdruckereiund Buchhandel, die nach dem Sturze der Fremdherrschaft von einemdeutschen Staate erlassen wurde, und die eben die beiden Gegen-stände betraf, dic den Buchhandel beschäftigten. Es war die HerzoglichNassauische Verordnung über Buchdruckerci und Buchhandel vom 4./5. Mai1814. Sie setzte die wicdcrcrwachte Freiheit der öffentlichen Meinungunter diegrößten, folgenreichsten und vorthcilhastesten Gerechtsame",erklärtealle angeordneten Beschränkungen des Buchhandels und derPrcßfreiheit" für aufgehoben und untersagte den Nachdruck aller vondeutschen Schriftstellern geschriebenen und von deutschen Buchhändlern ver-legten deutschen Schriften. Freilich trat an dic Stelle der bestimmtenCensur die unbestimmteAhndung durch die compctenten ordentlichen Ge-richts und Polizeibehörden", die Schriften wurden verboten,deren Inhaltals Pasquill oder Schmähschrift gegen Personen und öffentliche Behörden,oder als öffentliche Hintansetzung der Pflichten gegen Kirche und Staat,oder als eine öffentliche Verletzung der Ehrbarkeit und Sittsamkcit" be-trachtet werden könnten, und der Nachdruck war nur bei Lebzeiten desVerfassers untersagt. Der Jcnenser Historiker Heinrich Luden gebrauchte

Geschichte des Deutschen Buchhandels. IV. 5