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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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68 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz uud Preßfrciheit,

die ganze Fruchtbarkeit zu verleihen, deren er fähig sei, jedem an der Volks-litteratur Mitwirkenden der möglichst volle Genuß der aus der Verbrei-tung seines Werkes fließenden Einnahmen gewährleistet werden müsse.Darum verurteilte Luden nicht nur die Leihbibliotheken, sondern sogardie öffentlichen Bibliotheken: die letztern müssen nun allerdings bestehenbleiben und sollen vermehrt werden, aber die Schriftsteller, deren Werkehier aufgestellt werden, sind in einer der dadurch entstehenden Ver-minderung des Absatzes entsprechenden Weise zu entschädigen; unddarum kennt dieser begeisterte Prediger von der littcrarischcn Volksbildungund Volkseinheit keinerlei zeitliche Beschränkung des schriftstellerischenEigentumsrechtes: das Eigentum des Autors ist die Verbreitungsfähigkeitseines Werkes, gleichgültig, ob sie eine Herrschaft der hundert Tage oderder hundert Jahre ist.

Anders die Denkschrift Kotzebues^, die ebensogut von einem derzahmen und kühlen Gelehrten der siebziger und achtziger Jahre des18. Jahrhunderts hätte geschrieben sein können, denen noch nicht die Ideedes Volkstums ein fressendes Feuer in der eigenen Seele war, und diein ihrem Bücherzimmer von Wucht, Größe und Herz noch wenig spürten.In einem Schwall und Schwulst tönender Worte spricht Kotzcbuc vondem feierlichen Augenblicke, wo Recht und Humanität ihren schönsten Siegfeiern; in altbekannter Weise legt er, besonders uach Püttcr außer-dem nennt er Kant, Fichte, Schlctwcin, Feder, Linguct, ja sogar dieLeipziger und Wittcnbergcr Juristenfakultäten des 17. Jahrhunderts, diealten Herren Böhmer, Gundling, Werner, endlich Luther und Voltairemüssen antreten zum hundertsten Male das Eigentumsrecht des Schrift-stellers und das Verlagsrecht des Buchhändlers dar, zum hundcrtundcrstcnMale widerlegt er die fünf sophistischen Sätze: das Recht des Allein-handels mit einem Buche sei ein Monopol, durch den Kauf eines Bucheswerde der Käufer dessen unbeschränkter Eigentümer, der Nachdruck sei uichtsanderes als erlaubte Nachahmung einer Fabrikware oder eines Kunst-werts, die Rechtmäßigkeit des Nachdrucks werde durch die Existenz derPrivilegien bewiesen, und die Aufhebung des Nachdrucks verteuere dieBücher Sätze, von denen schon das endende 18. Jahrhundert gesagthatte, daß man sie zum Ekel oft gehört habe. Luden hatte Recht: dieZeit war gekommen, diese mühsamen Gewebe des 18. Jahrhunderts zuzerreißen und sich auf den Standpunkt zu stellen: daß, wie allen Ver-