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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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70 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Prcßfreiheit.

vorauszusehen ist, daß sie durchaus keinen bedeutenden Absatz findenwerden, freiwillig Opfer bringen, daß mit einem Worte derjenige, derihren Wohlstand untergrübt, sich nicht nur an ihnen und den Schrift-stellern, sondern an Wissenschaft und Kunst, an der ganzen Nation ver-sündigt.Gegen ausländische Leinweber und Töpfer mögen die Herrenaus der Finanzkammcrei sich rüsten, zur Beförderung der inländischenIndustrie! Im Kriege mag der Soldat des einen Landes oder Ländchensdem Soldaten des andern die Beute abjagen! . . Der Fabrikant undder Soldat gehören dem kleinern oder größern Staate; aber der deutscheSchriftsteller gehört der deutschen Nation."

Vom 21. September ist die Vollmacht datiert, durch die Cotta undBertuch von den drei Leipziger Deputierten zur Besorgung der Angelegen-heiten der Buchhändler Deutschlands ermächtigt wurden. Bertuch wurdedie Reise in letzter Stunde ärztlich untersagt, und au seiner Stelle reistesein Sohn, der herzoglich sachsen-wcimarischc Kammcrrat Carl Bertuch .In einem von Wien , 1. November datierten Prcmoria über Pflichtenund Rechte des Buchhandels, Prcßfreiheit und Schutz des Bcrlagscigentumsbezeichneten die beiden Abgeordneten als den wichtigsten Gegenstand ihresAnliegens die Preßfreiheit, als das einzige Mittel, durch das die Re-gierungen von der Lage der Diuge aufs Sicherste und Schnellste inKenntnis gesetzt werden könnten, und als erhöhten Autrieb zur Ent-wicklung eines deutschen Publikums, demnächst das Verbot des Nach-drucks und endlich gesetzliche Verordnungen über Buchdruckern undBuchhandel überhaupt, wozu sie als Muster das Niederländische Dekret,die Buchdruckercien und den Buchhandel betreffend, vom 22. September1814 beilegten. Die Bezugnahme darauf lag um so näher, als eseine unmittelbare Wirkung des Entgegenkommens, das ihnen Metternichin der Audienz am 8. Oktober gezeigt hatte in der Wiener Hof-zeitung abgedruckt worden war, nachdem bis dahin in den offiziellen BlätternÖsterreichs keine Verfügungen gegen den Nachdruck hatten aufgenommenwerden dürfen. Das Oranische Dekret schaffte die Censur ab und ver-bot Schriften ohne Angabe des Verfassers, Druckers, Druckorts undErscheinungsjahrs; betreffs der verbotenen Schriften verwies es aufArtikel 287 des Strafgesetzbuchs, der die Ausstellung oder Verbreitungvon Schriften oder Bildern verbot, die darauf abzwccktcn, die Religionverächtlich zu machen oder die Sitten zu verderben. Der Nachdruck war