8t) 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz uud Preßfreiheit.
-Institut geachtet und so weit der deutsche Bund sich erstreckt, gehegt,geschirmt und beschützt werden".
Alle die Einrichtungen, die den deutschen Buchhandel fähig inachen,die Einheit der deutschen Litteratur zu erhalten und zu befördern, sindvon selbst entstanden, und der Buchhandel als Handel bedarf, wie allerHandel, keiner andern Begünstigung als Freiheit. Eben zur Aufrecht-crhaltung dieser Freiheit und zur Auseinandersetzung der dabei in Be-rührung kommenden Interessen aber bedarf es einmal eines positivenGesetzes über das Eigentumsrecht der Autoren und Verleger, und zwarmit fester Bestimmung erstens des Umsangs und zweitens der Dauerdieser Rechte, und sodann einer Behörde, durch die solche Rechte geltendzu machen und aufrecht zu erhalten sind.
Die Frage nach der Statthaftigkeit oder Unstatthaftigkeit des Nach-drucks wird nicht durch juristische, moralische oder metaphysische Erörte-rungen, sondern dadurch entschieden, daß ein gewisses Gebiet entschlossenist, sich selbst als einen geschlossenen Staat zu betrachten. Inner-halb dieses geschlossenen Gebietes, über dessen Ausdehnung die geschlosseneAusdehnung eines Volkstums cutscheidet, ist der Buchhandel der Acker-boden, in den der Samen seines Geistes gestreut wird. Wie der Ackerjährlich bestellt wird und niemand ihn betreten darf, bis der Eigentümerseine Ernte gehalten hat und nun das Korn in freier Handelskonkurrenzunter das Volk verteilt wird: so soll der Autor und Verleger „auf einegewisse Zeit" ein ausschließendes Eigentumsrecht besitzen, nach Ablaufdieser Zeit aber das Werk Nationalgut sein.
Dieser Aufsatz ist das schönste und reinste Denkmal der echten undgerechten Forderung des damaligen Buchhandels. Nichts von den ab-gestandenen Beweisen Kotzcbues, nichts von den Verstiegenhcitcn Ludens.Aber auch Eberhards „Deutsche Schriftsteller" läßt der Perthessche Auf-satz hinter sich in der Präzision und Klarheit, mit der er das Systemder Verflechtung des geistigen Güterverkehrs mit seiner wirtschaftlichenGrundlage hinstellte. Deshalb ist kein Wort bei Perthes eine Über-schwenglichkeit; alle objektiven Leistungen des Buchhandels, wie hochsich auch ihr Wipfel in die Lüfte erhebt, sind deutlich und fest ge-wurzelt im natürlichen Boden der materiellen Interessen. Und wäh-rend Kotzcbuc, Luden und Eberhard, dem Geiste der Deputation undihrer Wähler entsprechend, in altertümlicher Weise nur von einem