Druckschrift 
Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
Seite
92
Einzelbild herunterladen
 

92 2, Kapitel: Dcr Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfrciheit.

Bundesstaatenmit Unwillen betrachtet" werde. Publizität desEonflicts der Meinungen und Interessen, hinsichtlich dcr Formen derbürgerlichen Gesellschaft, der ösfcutlicheu Angelegenheiten Deutschlands oder Europas, ist aber, in Deutschland wenigstens, so unmittelbareFolge der ccusurfreien Presse, daß, wer sie im Princip anerkannte, dieseFolgen genehmigt zu haben erachtet werden mag. Daher würde kaumein Gesetz sie so glücklich zu bedingen vermögen, daß, während der Miß-brauch gänzlich ausgeschlossen würde, die Freimüthigkcit der Presse nochfortdauern könnte." So nach den Grundsätzen der Bundesakte. Nachwelchen bundcsgcsetzlichen Grundsätzen richteten sich dagegen die Äuße-rungen jenes Unwillens, die einen Einzelstaat zum Erlaß von Ver-fügungen drängten, durch die die grundgesetzlichc Preßfrciheit beschränktwurde? Konnte von einem erfolgreichen Widerstände eines Staates wieSachsen-Weimar gegen Preußen und Österreich nicht die Rede sein, sosprach er doch mit Bestimmtheit aus, daß eine von der in der Bundes-akte garantierten ablenkende Richtung nur in bundcsgesetzlichcr Weiseeingeschlagen und befolgt werden könne und beantragte:etwas Gleich-förmiges über den Gebrauch der Presse in Deutschland zu bestimmen".Die Bundesversammlung erklärte, die bezüglichen Schritte seien bereitseingeleitet, und wies Darlegung und Antrag Weimars dem Referentenvon Berg zu.

Dinge von noch größerer buchhandelsgeschichtlichcr Bedeutung begabensich gleichzeitig in Sachen des Kampfes für uud wider den Nachdruck.

Solange kein BundcSgesetz gegen den Nachdruck zu Stande kam,besaß der norddeutsche Buchhandel kein Mittel, dem süddeutschen Nach-druck unmittelbar entgegenzutreten. Da entschied sich A. G. Eberhardin Halle, der Verfasser dcrDeutschen Schriftsteller", öffentlich inaller Form auf allen Nachdrucksvertrieb grundsätzlich zu verzichten, ohneerst auf den bei solcher Gelegenheit sonst gewöhnlich vorgeschützten Bei-tritt des ganzen Buchhandels, ja nicht einmal einer größcrn Zahlvon Buchhandlungen zu warten. Die drei Hallcschen BuchhandlungenHemmerde Schwetschke, Buchhandlung des Waisenhauses und Küm-melsche Buchhandlung schlugen entschlossen in die dargebotene Hand ein.Am 1. November 1816 unterzeichneten die vier Handlungen einenVertrag, in dem sie sich zu dem angegebenen Zwecke verbanden; mit