96 2. Kapitel: Dcr Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfrciheit.
und durch Neuwahl ersetzt werden; Wiederwahl war gestattet. Nur diedrei Leipziger Dcputirten und Eberhard als Centralsekretür waren vonder Ausscheidung ausgenommen. Der „Wahlausschuß" bildete einenorganisierten Kern inmitten dcr unorganisierten deutschen Buchhändler,die weder durch Rechte noch durch Pflichten an ihn angegliedert waren.Insofern erinnert er an die Nesormdcputation von 1802. Allein erunterschied sich von ihr nicht nur dadurch, daß er als eine dauerndeInstitution geschaffen wurde, sondern auch dadurch, daß er sich keines-wegs als Dcliberationsausschuß, sondern als ein Organ praktischer Wirk-samkeit im Kampfe zunächst gegen den Nachdruck, aber nicht nur gegendiesen, betrachtete und auch bcthütigte. Freilich, der Wahlausschuß wareine Negierung ohne gesetzlich mit ihr verbundene Unterthancn. DasJahr 1817 schuf eine Art Börsenvorstand, wie ihn die Jahre 1802—1804hatten schaffen wollen; aber es schuf den Borsenvorstand ohne Börse.
Am 22. Juni 1818 erstattete von Berg Vortrag am Bundestag.Daß er damit nicht noch länger auf sich warten ließ, hatte man wiedereinmal Bertuch zu verdanken; zugleich aber hing es mit Bertuchs Ein-greifen zusammen, daß sich das Bergsche Referat nur auf den Nachdruckbezog. Berg hatte sich an die Arbeit gemacht, einen möglichst vollständigenVortrag über den Gegenstand auszuarbeiten, den sein Auftrag an ersterStelle nannte, die Preßfreiheit, und erst nach Fertigstellung dieses unddes andern Vortrags über den Nachdruck wollte er über beide Gegen-stände referieren. Bertuch bewog ihn, sie zu trennen und zwar überden Nachdruck zuerst zu referieren.
Bergs Vortrag den Büchernachdruck betreffend, der sich im ganzenin den wohlbekannten Gedankengängen der Nachdruckslitteratur desRcichschcu Zeitalters bewegte, begann mit dem Hinweis darauf, daß dieVerhältnisse vor Erfindung der Buchdruckcrkunst wegen dcr damalsungleich größern Schwierigkeit der Vervielfältigung für die Beurteilungdes Nachdrucks nicht maßgebend seien, und darauf, daß auch damalsschon ein Verlagsrecht existiert habe, was er mit den bekannten VersenMartials^ belegte; er baute darauf den Schluß, daß die Unrechtmäßig-keit des Nachdrucks nicht durch Privileg erst gesetzt, sondern im Eigen-tumsrechte des Verfassers begründet sei. Eine Ausdehnung dieses Grund-satzes auf andere vervielfältigende Künste, namentlich auf Kunstwerke,