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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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Metternichs Plan einer staatlichen Organisation des deutschen Buchhandels. 129

hörte er auch schon zu Ende November:Ihre Idee mit der Eentral-bchördc aber greift ein, wenn auch alles Übrige nicht haften sollte"iHassc an Brockhaus, 26. November 1819). Wie in Karlsbad dieSache der Preßfreiheit, so beschloß Metternich jetzt in Wien die Sachedes Nachdrucks aus den ordnungsgemäß befahrenen Frankfurter Bundes-tagsgcleiseu abzulenken und unter der Hülle einer Erledigung derNachdruckssachc das Karlsbader Gebäude aufs wohnlichste auszubauen.Adam Müller, österreichischer Generalkonsul in Leipzig , erhielt den Auf-trag, den Brockhcmsschen Gedanken im Metternichschen Sinne auszu-gestalten, und am 20. Mai 1820 legte Metternich die Adam MüllerscheDenkschrift der Konferenz vor: mit dem scheinbar bedauernden Hinweisauf die Ergebnislosigkeit der Arbeit in der Bundesversammlung undmit der Empfehlung, die Denkschrift, die ihm da zu rechter Zeit zu-gekommen sei, habe das Eigentümliche, zweckmäßige Maßregeln gegenden Nachdruck mit einem wohldurchdachten Plane zur gesetzlichen Or-ganisation des deutschen Buchhandels überhaupt zu verbinden, undzugleich dem einzigen mit Ruhe und Ordnung in Deutschland verein-barlichen System der Preßaufsicht eine neue, ungezwungene Garantiedarzubieten. In der That:daß die zu beschließenden Anordnungengegen den Nachdruck mit den gegen die Mißbräuche der Preßfreiheit er-lassenen Bundesbeschlüssen in möglichst genauen wechselseitigen Zusam-menhang gesetzt, und die kräftige Ausführung dieser letztern durch jeneverbürgt werden möchten", unddaß der deutsche Buchhandel, sowie derseit undenklichen Zeiten bestehende Central-Markt und Verein desselben,eine in die zu treffenden Verfügungen natürlich und conscguent ein-greifende Verfassung erhalten möchte": das war der Grundgedanke dieserDenkschrift, die mit fast verwirrend wirkender Berechnung den Schutzgegen Nachdruck aus der Prävcutivccnsur ableitete:Weil aber Präventiv-Beschränkungcn der Presse nothwendig sind, so ist auch andrerseits diebeschränkende Behörde zum Schutze des unter ihrer Recognition ent-stehenden litterarischcn Privat-Eigenthums gegen den Nachdruck ver-pflichtet." Die deutschen Buchhandlungen Deutschlands und der sprach-vcrwandten Nachbarländer, heißt es,bilden eine Corporation, die unterdem Schutze der Leipziger Meßfreiheit jährlich persönlich zusammentritt,eine eigene Börse hat, mittelst der Leipziger Eommissionsbuchhandlungenin permanenter Geschäftsverbindung steht und neuerlich durch die Wahl

Geschichte des Deutschen Buchhandels. IV. 9