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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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130 2. Kapitel: Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfreiheit.

cincs Vorstehers und mehrerer Localdeputierten eine noch größere Eon-solidation gewonnen hat. Weil sie der Natur der Sache nach keinerandern Autorität als der des Bundes untergeben und verantwortlich seinkann, ist eine nähere Regulierung ihrer dermalen ganz unbestimmten, unddennoch auf den Geist und die Gesinnung der deutschen Völker so ein-flußreichen Befugnisse, dringend erforderlich. Eine Gewerbs-Elasse, dieunter der demagogischen Führung dieses oder jenes Individuums undnnter dem Schilde vermeintlicher Freiheit der littcrarischeu Republiksich im Mittelpunkte von Deutschland willkürlich constituiren und ihreeigcnthümlichen Zwecke verfolgen könnte, wird um so weniger der Auf-sicht des Bundes entzogen werden dürfen, als der gelehrte Stand zuallen Zeiten in sehr hohem Grade von ihr abhängig bleiben, und siedemnach auf Erziehung, Geistesbildung und Volksstimmung einen fastgrößeren Einfluß, als der deutsche Lchrstand selbst, ausüben wird." DerZunftgeist buchhüudlcrischcr Reform, Napoleonischer, Brockhaus-Perthcs-schcr und Metternichschcr Geist gingen hier eine Verbindung ein. Leipzig erhält eint unter einem Generaldirektor stehende Gencraldircktion desdeutschen Buchhandels in Oberaufsicht des Bundestags. Die Direktionführt: die Matrikel des deutschen Buchhandels, das Protokoll aller vom1. Oktober 1820 ab in den Staaten des Bundes neu erscheinenden oderneu aufgelegten Schriften, das Register der Büchcrverbote, das wöchentlicherscheinende Journal des deutschen Buchhandels. Es gibt von jetzt abim Bunde nur noch Buchhändler, dieTheilnchmer des Leipziger Buch-händler-Vereins" sind. Solche Teilnehmer können nur wirklich befugteBuchhändler eines Bundesstaates sein, in dem Präventivanstaltcn gegendie Mißbräuche der Presse getroffen sind. Inwiefern Kreditrücksichtcnu. dergl. als notwendige Voraussetzungen zu gelten haben, bleibt unterVorbehalt der Genehmigung durch den Bund der Korporation selbst über-lassen, wie denn überhaupt die auf der Leipziger Ostermesse 1821 an-wesenden immatrikulierten Buchhändler eine Organisation ihres Vereins,wie sie sie für die Interessen des Buchhandels, die Aufrechtcrhaltungdes Kredits, die Hebung des gesunkenen Sortimentshandels und fürLitteratur und Gelehrsamkeit am angemessensten halten, zu entwerfen undunter Begutachtung des Generaldirektors der Bundesversammlung zurEntscheidung vorzulegen haben. Durch alles das wurde, wie die Denkschriftausführlich darlegt, die in der Bundesakte betreffs des Nachdrucks über-