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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
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Leipziger Vertrag gegen die Schleudere!. Seine Ablehnung dnrch BrockheiuS. 139

so muß ich sowohl, als viele meiner College» auf hiesigem Platze, demStrome nachschwimmen."

Der Wahlausschuß drohte mit Aufhebung des Kredits seitenssämtlicher Buchhandlungen; aber vergebens. Da schickte sich der Leip-ziger Buchhandel, von den Deputierten geführt, an, dem ganzen Leipziger Rabattunwesen Leibe zu gehen. Man verband damit den Kampfgegen den Nachdruckshandcl. Am 10. Dezembar 1820 entwarfen dieDeputierten mit einer Anzahl andrer Leipziger Buchhändler einen Ver-trag, nach dem erstens an Privatkundcn einschließlich der Buchbinder,Postsekretäre, Antiquare und Leihbibliothcksbesitzer vom 1. Januar1821 ab nicht mehr als 16^/z "/ gegeben werden sollten (außer wenneigener Verlag in Partien verlangt werde, doch sollte der Rabatt auchdann den Buchhändlerrabatt nicht erreichen), zweitens jeder unmittelbareund mittelbare Anteil an Verkauf und Vertrieb von Nachdrucken auf-hören sollte. Wie die Nachdrucke sollten auch die Artikel, Bestellungenu. s. w. neuer auswärtiger Etablissements behandelt werden, deren Be-sitzer den Buchhandel nicht erlernt Hütten. Drittens faßte man diemöglichste Beschränkung der Leipziger Handlungen ins Auge, und zwardadurch, daß Kredit und alle buchhändlerischen Vorteile nur gelerntenBuchhändlern gewährt werden sollten, die diedazu erforderlichen Eigen-schaften besäßen". Wer den Vertrag unterzeichnete und seine Bestim-mungen übertrat, sollte seitens der Mitglieder (womöglich auch seinerübrigen Kommittenten) aus Barzahlung und gewöhnlichen Rabatt be-schränkt werden, wer aber seine Unterschrift verweigerte, ebenso behandeltwerden wie der Übertreter.

Bedingungslos angenommen wurde der Vertrag außer von denDeputierten von 11 Leipziger Handlungen. Von Brockhaus wurde erin Bausch und Bogen verworfen. Dauernde und allgemeingültige Rabatt-grundsätzc ließen sich nach ihm überhaupt nicht aufstellen; ließen sie sichaber aufstellen, so dürften sie nicht angenommen werden. Das Sorti-ment werde dadurch wesentlich beeinträchtigt und so rückwärts der Verlaggeschädigt. Erhält der Sortimcntcr gute Auftrüge mit der Erwartungvon 18 oder 25 Prozent und er sieht so oder so seinen Gewinn dabei wie kann und wozu soll von ihm verlangt werden, daß er daraufverzichten solle? Was der Besteller in Leipzig nicht erreicht, erlangt ersofort in Halle, Altcnbnrg, Dresden, Berlin . Der Sortimenter muß