Druckschrift 
Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
Seite
149
Einzelbild herunterladen
 

Stellung der Provinz, besonders Berlins nnd Halles, zum Leipziger Vertrag. 149

solche Abschlagszahlung zurückzuweisen. Erstens aber war nicht daranzu denken, die gleichen Bestimmungen in der Provinz einzuführen, undzweitens mußte die Leipziger Konvention als ein öffentlicher Vertrag ihrunmittelbar schädlich sein. Die Nürnberger setzten Spesen und Kunden-rabatt der soliden auswärtigen Handlungen auf je 10 "/g an, sodaß derGewinn bisher 13^/z "/g betragen habe. Nach dem Leipziger Vorschlage,fahren sie fort, werde es nicht lange anstehen, daß erstens der Rabattvon 16'^/z "/g von einzelnen Handlungen öffentlich ausgeboten würde,und zweitens mit Beziehung auf den so geschmälerten Nutzen durchdiesen nun legitimen Verkauf neue Zumutungen unter jeder Gestalt anden Verleger herantreten würden, die die Auswärtigen nicht so glücklichzu bekämpfen im Stande sein würden wie die Leipziger .Auswärtigeund entferntere Handlungen, solche, die bisher auf einen Rabatt von10 "/g hielten, müssen über diesen vorgeschlagenen Schritt zur Verbesse-rung des Geschäfts billig erstaunt sehn, und von ihm die nachtheiligstenFolgen erwarten. Wir . . . beruhigen uns, daß diese Konvention, diefür den gesammten Buchhandel unvermeidliche Nachtheile hervorbrächte,außer Leipzig nicht zu Stande kommen kann." Wie die vereinigtenBuchhändler Nürnbergs, ebenso schlössen sich diejenigen gerade der wich-tigsten Buchhandclsplätze aus: die Buchhändler von Berlin, Göttingen ,Frankfurt a. M., Augsburg, München. Ebenso sächsische Städte: Dresden ,Bautzen, Annaberg .

Immerhin enthält ein Verzeichnis der Deputierten, das die Bei-tritte aufführt, 38 Buchhandlungen in 33 Städten, dazu die sämtlichenBuchhändler von Breslau, Halle, Hamburg, Stuttgart, Karlsruhe undHeidelberg . Was Halle betrifft, so entwarf hier Dr. A. G. Eberhard(Rengersche Buchhandlung) einen von neun Handlungen unterzeichnetenörtlichen Rabattvertrag, der dann und so lange gehalten werden sollte,wenn und so lange der Leipziger gehalten würde und in Magdeburg ,Berlin u. s. w. ähnliche Verträge geschlossen und gehalten würden.Nach dem Hallcschen Vertragsentwurf sollte im Handverkauf auf Ordinär-artikel nicht mehr als 12^"/<,, auf Ncttoartikcl gar kein Rabatt ge-geben werden, beim Verkauf an Kunden, die mehr als drei Meilen vonHalle entfernt wohnten, und solche näher wohnende und einheimische,die jährlich wenigstens 50 Nthlr. bezahlten, war es gestattet, vonOrdinürartikeln 16^/z "/, von Nettoartikeln höchstens 5 zu gewähren;

/