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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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150 3. Kapitel: Die Gründung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler.

Überschreiten dieser Grenzen durch Portofreiheit, Verschenken von Büchernu. dergl. war streng verboten; Zuwiderhandlung sollte mit 50 Rthlrn.an die Armenkasse gestraft werden.

Es konnte nach allem eine einigermaßen weitherzige Auslegungund Verwendung der Ansichten der Auswärtigen genannt werden, wennam 4. Mai den Leipzigern von den Deputierten bekannt gemacht wurde,daßvon den auswärtigen Buchhandlungen der gewünschte Beytritt zu demLeipziger Vereine, grdßtentheils und zwar ohne Ausnahme erfolgt" sei.Wenn sie erklärten: alle Auswärtigen seien dafür, und man habe vonKeinem das geringste Hindernis zu fürchten, denn sie fänden im Gegen-teil 16^°/g sogar noch zu hoch, war das nicht eine etwas kasuistischeBehandlung der Sachlage? Am 6. Mai erfolgte daraufhin die ent-gültige Unterzeichnung des Vertrags durch die Leipziger . Hartmann,Secger und Reclam verharrten in der Opposition. Als darauf am12. Mai die Eutziehuug von Kredit und Rechnung gegen sie beschlossenwurde, fügte sich allerdings schon am 15. Mai Hartmann, und am16. Mai folgte seinem Beispiel Secger, während Reclam erst imOktober zur Unterwerfung gebracht werden konnte; trotzdem ist der da-malige Widerstand Hartmanns von besonderm Interesse, weil dabei dieDeputierten sich zum ersten male gezwungen sahen, die Vereinsgrund-sätze gegen juristische Angriffe zu verteidigen.

Als die in dem Vertrage vorgesehenen Maßregeln gegen Hartmannund Seeger ergriffen wurden, beschloß der crstcre gegen dieangeblichenRepräsentanten der Buchhändler" und alle Unterzeichner des Beschlussesdie Hilfe des Gerichts anzurufen. Sogleich an einem der nächstenTage richtete sein Rechtsanwalt an die Deputierten das erste einleitendeSchreiben. Er entwickelte darin, daß der Leipziger Vertrag rechts-widrig sei, und stützte sich dazu auf die in den Gesetzen so häufig hervor-tretende Richtung auf Herstellung möglichst billiger Preise (er führtspeziell Z 6 des Mandats vom 18. Dezember 1773 an). Aber auchangenommen, der Inhalt wäre gesetzlich unanfechtbar, so wäre doch diein ihm stipulicrteStrafe" gesetzwidrig, da die Unterthcmcn nicht be-rechtigt seien, sich vertragsmüßig Strafen zu unterwerfen, die dieGesetze nur auf wichtige Verbrechen setzten. Dabei erscheint der bezeich-nende Satz:Wie lächerlich würde es z. B. seyn, wenn ein Schuh-macher einen Vertrag des Inhalts unterzeichnete: , beh 4 Jahr Zucht-

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