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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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151
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Juristische Kritik und buchhändlerischc Bertcidigung des Rabattvertrags, 151

hausstrafc verspreche ich meinen Mitmcistcrn, daö Paar Schuhe nieunter einen Thalcr zu verkaufen'." Der Vertrag falle unter die Klasseder Handwcrksmißbräuchc; der Reichsschluß vom Jahre 1731 verbotalle Verabredungen der Meister einer Gilde über den Arbeitspreiö undüber die Bestrafung der unter diesem Preise arbeitenden Meister; dieGcneral-Jnnungsartikcl vom 8. Januar 1780 erklärten alleheimlicheund ohne der Obrigkeit Concurrenz getroffene" Verabredungen für nullund nichtig und bedrohten sie mit einer Strafe von 50 Rthlr. Aberauch angenommen, die Bestimmung sei gesetzlich bestätigt, so dürften imWeigerungsfälle selbst in Gilden und Innungen die Konvcntionalstrascunur durch die Obrigkeit vollzogen werden; auf die Zuwiderhandlunghiergegen setze der Rcichsschluß vom Jahre 1731 (Art. 5) Suspensionvom Meistcrrcchtc: folglich hätten die Deputierten die Strafe der Sus-pension vom Buchhandelsgcwerbcrecht verwirkt. Der Vertrag sei weiterzweck- und vernunftwidrig. Erstens sei esJedem, der die Weltkenne", gewiß, daß eine allgemeine Abschaffung des Nachdrucks und eineZustimmung aller Buchhändler zu dein Nabattgcsetzeunmöglich" sei.Zweitens sei nach Adam Smith und andern die Seele des Handelsunbeschränkte Freiheit der Preisbestimmung und jede monopolistische Ein-schränkung schädlich. Drittens sei dassogenannte" Rabattgesctz lächer-lich; wenn der Sortimenter ein Buch rechtmäßig erworben habe, so seies sein Eigenthnm.Darf man nicht mehr sein Eigcnthum frey ver-äußern, ja verschenken?" Viertens sei ein solcher Bertrag für den Ver-leger wichtiger Werke von gar keinem Nutzen;ein klarer Beweis ist,daß einer der größten Buchhändler Deutschlands, Herr Brockhaus ,nichts von einem solchen Rabattgesctz wissen will, der, dessen Interessees doch am ersten fordern würde, ein solches Gesetz zn unterstützen,wenn es anders dem Dcbit der Bücher wahrhaft nützte."

Was hatten die Deputierten auf diesen mit dem ganzen Rüstzeug derRechtsgclchrtsamkcit kämpfenden Angriff, von dem wir nur die wesent-lichsten Grundzügc hervorgehoben haben, zu erwidern? Der Buchhändlcr-vcrcin zur Abschaffung der Rabattmißbräuche ist erstens keine Verabredungvon Meistern über den Warenpreis: jeder Verleger kann auch fernerhinseine Waren so billig oder so teuer ansetzen, als es ihm beliebt. Er istnur ein Verein zur Abstellung eines geschäftlichen Mißbrauchs. Über dieTragweite dieses Mißbrauchs kann man denken, wie man will: die