164 3. Kapitel: Die Gründung des Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler.
Interessen hier zu vertreten waren; die Auswärtigen waren es, die sichüber die unthätige und ablehnende Haltung der Leipziger vor und nachder Einrichtung der Börse so oft und so bitter beklagt hatten. Undso wenig die Leipziger, in deren Händen die Pflege des Projektes vonJudikate 1824 lag, die Zeit bis Jubilate 1825 benutzten, so sehr thatdas Friedrich Campe als Führer der Auswärtigen, im Bunde mitBernhard Friedrich Voigt in Ilmenau. Unter ihrer Leitung kamendie Auswärtigen den Leipzigern zur Jubilatcmcssc 1825 zuvor. Indemsie den Wahlausschuß samt dem Leipziger Vorstande und den Be-schlüssen vom 16. Mai 1824 glatt beiseite schoben, wählten sie einenneuen „Börsen-Vorstand", dem — höchst bezeichnend — Horvath an-gehörte, und der ferner ans den beiden Nürnbergern Friedrich Campeund Johann Leonhard Schräg, Ludwig Reinherz aus Frankfurt a. M.und Bernhard Friedrich Voigt bestand. „Sic haben keine geheimeComittec, keinen engern Ausschuß zu fürchten, der Ihnen Etwas —oder Nichts bekannt macht, je wie es die Umstände fordern", heißt esin der Ansprache des Börscnvorstchcrs von Jubilate 1825. Sofort zuJubilate 1825 erließ der Vorstand eine neu entworfene Börsen-Ordnung. „Die von den auswärtigen Buchhändlern gestiftete, und vonihnen mit Mobiliar uud Utensilien versehene «Buchhändler-Börse»", sagtder erste Paragraph, „ist ein öffentliches Institut, der gcsammtcn Corpo-ration gehörig." Jeder unbescholtene Buchhändler ist zur Mitgliedschaftberechtigt und als Mitglied zur Zahlung des jährlichen Beitrags von1 Rthlr. 12 Gr. verpflichtet; gleichviel, ob er die Messe besucht odernicht. Am Schlüsse jeder Messe erscheint die Liste der „börsenfähigen"Buchhändler (d. h. der Mitglieder, die den letzten Jahresbeitrag geleistethaben). Der (unbesoldete) „Börsen-Vorstand" besteht aus dem Börsen-Vorsteher, dem Sekretär und dem Kassierer. „Der Börsen-Vorstandhat zuvörderst auf zweckmäßige Einrichtung des Börscn-Locals zu sehen;darüber zu wachen, daß sich Ungeeignete nicht eindrängen; er hat dieGeldcourse bekannt zu machen, Mißbräuche abzustellen, Ordnung zuhandhaben, Mitthcilungen zu machen, und das Interesse des Buchhandelsnach Kräften zu vertreten, zu welchem Zwecke auch die Casse der jähr-lichen Überschüsse dient." „Da der Buchhandel das Territorium derGelehrten-Republik ist", sagt Paragraph 6, „so kann dem Geschäfts-kreise der Buchhändler auch nur eine freie Verfassung zusagen". Der