168 4. Kapitel: Ende des Nachdrucks n. Begründung der Urheberrcchtsgesetzgebung.
Nachdrucks ausländischer Bücher ersuchten. Der Wiener Magistrat,die niederöstcrrcichischc Regierung, die vereinigte Hofkanzlei traten mitEntschiedenheit für das Gesuch ein, gegen das 7 der 24 Wiener Buch-drucker Einspruch erhoben, und legten in kräftigen Zügen die Schäd-lichkeit des österreichischen Nachdrucks für Wissenschaft, Buchdruck, Buch-handel, den guten Ruf Österreichs dar; die niederösterrcichische Regierungbeantragte ein unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit stehendesunbedingtes und auch für den Verlag des nichtösterreichischcn Bundes-gebiets gültiges österreichisches Nachdrucksvcrbot mit einer Schutzfristvon 15 Jahren nach dem Tode des Verfassers (die bei kostspieligenWerken und sehr ausgezeichneten Schriftstellern auf längere Zeit aus-gedehnt werden könne). Den Vorzug, mit einem solchen neuzeitlichenGesetze gegen den Nachdruck als erstes der deutschen Territorien auf-zutreten, hat sich Österreich allerdings entgehen lassen. Der Nach-druck aber wurde thatsächlich in ihm niedergeschlagen. Metternich, ent-schlossen, den Kaiscrstaat die große gesetzgeberische Wendung nicht alsNachtretcr des uorddcutschen Nebenbuhlers, sondern als Anführer derGeschicke der gemeinsamen Bundesgesetzgcbung vollziehen zu lassen, be-antwortete die Anträge der Hofkanzlei damit, daß er ihr eine Übersichtder BundestngSvcrhandlungen mit der Bemerkung mitteilte: daß vor-läufig und bis zur endgültigen Regelung der Hauptfrage selbst Wohl nureine „provisorische Verfügung, nämlich die interimistische Suspcndierungder Nachdrucksbewilligung sich allein als schützend gegen den für deninländischen Buchhandel zu befürchtenden Nachteil bewähren dürfte".Demgemäß wies er den Vorsteher des Censuramts, den schon erwähntenSedlnitzky, an, an Nachdruckcr kein Imprimatur mehr zu erteilen. Ganzstrikt ist das nicht sofort genommen worden; indessen konnte Sedlnitzkydem Kaiser im April 1832 in der That melden, die (ccnsurpolizeilichc)Bewilligung des Nachdrucks sei in den letzten Jahren nur selten undnur für theologische, medizinische und Andachtsbüchcr gegeben worden,und die Klagen gegen den Nachdruck seien damit großenteils behoben.^Nach solcher Vorbereitung durch die preußischen Verträge und die Er-schütterung der Herrschaft des Nachdrucks gerade in dem einflußreicher!!der beiden Nachdrnckerstaaten — wie konnte es fehlen, daß der preußischeAntrag vom 20. August 1829: die Gegenseitigkeit des Rechtsschutzesvon Bundes wegen als für das ganze Bundesgebiet gültig zu erklären,