Bundcsbcschluß vom 6. Scptember 1832. Nachdruck in Württemberg . 169
Beschluß wurde? Es geschah am 6. September 1832, und es war einaußerordentlicher Fortschritt in der EntWickelung der Einheit deutschenGeisteslebens, dem damit die Gesetzgebung ihren Stempel aufdrückte. Einmaterielles Recht freilich war damit nicht geschaffen. Noch lebte in denmeisten deutschen Staaten das Privilcgsystcm: hier überall bestand die bc-schlußinäßige Gleichstellung doch nur dnriu, daß auch die Untcrthancn derübrigen Bundesstaaten sich von ihnen Privilegien erteilen lassen konnten.„Der Schutz, welcher durch dcu Bundcsbcschluß von 1832 gewährt wurde,war ein unvollständiger und ungenügender, solange nicht sämmtlicheBuudesrcgicruugcn bei dem Verbot des Nachdrucks von denselben Grund-sätzen ausgingen" (Protokoll der 18. Sitzung der Bundesversammlungvon 1836). Gewiß. Für die Stellung eines Staates wie Württemberg bedeutete ja bei dessen Gesetzgebung der Scpteinbcrbcschluß so wenig,daß die Börscnvcrcins-Hauptversammlung vom Jahre 1833 au Re-gierung und Stände des Königreichs ein Gesuch um Verbot des Nachdrucksrichtete, und daß im folgenden Jahre die zwölf Stuttgarter und vierTübinger Buchhandlungen selber zu dem alten Mittel greifen mußten, dassiebzig Jahre früher Philipp Erasmus Reich versucht hatte: Androhungaller nur möglichen, von ihnen gemeinsam zu ergreifenden Repressalien,gerichtet an die Nachdruckcr im eigenen Lande — wogegen ganz imStile guter alter Zeit die Joh. Jak. Mäckenschc Buchhandlung „zugleichim Namen einiger Kollegen" nicht verfehlte, einen öffentlichen Protestzu erlassen (24. Februar 1834), versehen mit den wohlbekannten Rccht-fcrtigungsgründen: Mangel staatlichen Verbots, vertcgcrischcr Wnchcr,Möglichkeit des PrivilegschutzcS (auf sechs Jahre, wie wir wissen!).Freilich, die Herrschaft gerade dcö württcmbcrgischen Nachdrucks erstrecktesich auch damals noch weit über die Grenzen des eigenen Landes hinaus.Selbst wenn man Baden, Bayern, Hessen einschließt, ist auch das erst einGebiet, in dem nur ein kleiner Teil seiner Artikel abgesetzt wurde. Voudiesem kleineren Teile wieder wurde nur ein sehr geringer vom dortigenBuchhandel vertrieben: die Nachdrucker hatte» Niederlagen bei Buchbindern,Kaufleurcn und sonstigen halben und ganzen Nichtbuchhäudlcru und ar-beiteten vor allein, besonders für die billigsten Artikel, mit Kolporteuren.Die Neutlingcr Nachdruckcr hatten wandernde Krämer, die ihre Lädenüberall aufschlugen, zu Dutzenden, uud in Ehningen bei Reutlingen ,wo wahre Nachdrucks-Krämcrkongrcssc abgehalten wnrdcn, sollen Ge-