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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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170 4. Kapitel: Ende des Nachdrucks u. Begründung der Urheberrechtsgcsctzgcbung.

schäfte in die Hunderttausende gemacht worden sein. Der Hauptmarktfür die größcrn und wichtigem Artikel aber war das übrige Deutsch-land ; der Vertrieb geschah auch hier nur zum geringsten Teil durch denBuchhandel; er erfolgte hauptsächlich durch die Antiquare oder, wo diesenicht dafür zu haben waren, durch Nichtlmchhändler. Auch hatte mandie Erfindung gemacht, die Ware der Nachdruckskolportcure im Wegeder Auktion zu vertreiben; die Bücher kouutcn ja aus Nachlassen stammen.Zu Beginn der 1830er Jahre fanden solche Auktionen z. B. in Erfurt und in Berlin statt. Im übrigen hatte der deutsche Buchhandel auchnoch immer unter dem rheinischen Nachdruck zu leiden. Im Jahre 1834wurde auf gemeinschaftliche Anzeige von fünf Kölnischen Buchhündlcrudas Nachdruckslagcr einesAntiquars und Buchbinders" in Köln be-schlagnahmt. Die Verfasser der Werke sind vor allen Goethe, Müllner,Elauren, Fouque, Grillparzcr, Schiller , Sundclin, dazu Voßsche Klassiker-Übersetzungen, die übrigen Hebel, Houwald, Kind, Klingcmann, Morier,Schreiber, Kraft, Gabriele Schopenhauer, Geiger, Horaz «z<1. Mit-scherlich, Matthison, Räumer, Rohlwes, Schleicrmachcr, Tiedge, Jrwing,Henke, Ehelius, Ehrcnberg, Zschokkc. Die Vcrlagöortc aber sind derZahl der Vcrlagsartikcl uach geordnet: Reutlingen, Wien, Köln, Bonn und Stuttgart ^daneben nur Prag uud Berlin mit je einem Artikel).Neben den beschlagnahmten Werken war eine Masse weiterer Nachdruckevorhanden, die nach dem in der Nhcinprovinz geltenden französischenRecht (Freigabe zehn Jahre nach dem Tode des Verfassers) nicht kon-siskabel waren.

Mit der materiellen Ncchtsvcrschicdenhcit gerade und in ihrenFolgen war aber die Angelegenheit, nachdem einmal der Beschluß vom6. September 1832 gefaßt war, in einen Fluß versetzt, der in seinerBewegung nicht eher einhalten konnte, als bis er seine Wasser an denOrt gcworfeu hatte, dem sie von den Quellen der Jahre 181ö und1819 aus zutrieben. Preußen erklärte: zwischen Staaten einerseits mitunbedingtem, andrerseits mit nur durch Privileg bedingtem Nach-drucksverbot sei von der Gleichstellung, wie sie in der Absicht desScptcmbcrbcschlusscs von 1832 lag, thatsächlich keine Rede; daraufhinnahm das Wiener Schlußprotokoll vom 7. Juni 1834 als Grundlagefür weiteres Vorgehen die Punttatiou auf, daß die Regierungen sichvereinbarten, dcu Nachdruck im Umfauge des ganzen Bundesgebiets zu