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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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Rheinischer Nachdruck. Bundesbeschlüssc des Jahres 1835. 171

verbieten und das schriftstellerische Eigentum nach gleichförmigen Grund-sätzen festzustellen und zu schützen" (Art. 36), und die Bundessitzungvom 2. April 1835 erhob diese Punktation auf Antrag des KaiserlichenPräsidial-Gcsandtcn mit Stimmencinheit zum Beschluß.

Das war denn, vom deutschen Buchhandel veranlaßt, von derpreußischen Regierung herbeigeführt, das deutsche Nachdrucksverbot, dasGenerationen deutscher Buchhändler und Gelehrten ersehnt und verlangthatten. Die gleichzeitige Aufforderung an die Regierungen: biuuen zweiMonaten anzugeben, was sie zu seiner Ausführung bereits verfügthätten oder noch zu verfügen beabsichtigten, machte den Beschluß um sogewichtiger, und den letzten Hcunmcrschlag erhielt er in Antwort darauf,daß er zum Teil dahin gedeutet wurde, als ob die Bundesversammlungdas Weitere zunächst den Einzelregicrungen überlassen werde, etwa unterdem Vorbehalt, die Regierungen, von denen das Erforderliche nicht an-geordnet worden, an Ergänzung ihrer Landesgesetzgebnng zu erinnerndurch die authentische Interpretation im Beschlüsse vom 5. November1835: daßdas Verbot des Nachdrucks als ein positives bestehe" undin allen Bundesstaaten auch dann zu vollziehen sei, wenn wider Ver-muten die Vereinigung sämtlicher Bundcsglieder über die gleichförmigenGrundsätze nicht zu stände kommen sollte.

Das deutsche Nachdrucksverbot, uach dem man so lange mit Sehn-sucht ausgeschaut hatte, war errungen, oder besser: die Zeit war erfüllt,in der es erlassen werden konnte, 61 Jahre nach PüttcrsBücher-nachdrnck", 45 Jahre nach der Wahlkavitulntion Leopolds II. und 20 Jahrenach der Abfassung der Bundcsakte.

War es genügend? Natürlich nicht. Wie stand es mit den Bestim-mungen über dcu Gegenstand des Rechtsschutzes, über seine Dauer, überdie rechtlichen Folgen der Übertretungen des neuen Gesetzes? Von ihrerEinheitlichkeit zu geschweige«, fehlten sie großenteils sogar ganz.

Nachdem aber die Grundlage der Beschlüsse vom Jahre 1835gelegt war, hat sich nun Deutschland sofort ans Werk gemacht, diese un-umgänglich notwendigen Ergänzungen zn schaffen. Dieser Fortschritt abergeschah unter der Leitung von Grundsätzen, die diese Gesetzcsarbcit, wiesie als solche überhaupt etwas neues war, auch inhaltlich ans eine Grund-lage stellten, die von der Ncchtsauffassung der Vergangenheit völlig ver-schieden war. War mit dem Nachdrucksverbote der Buudesbcschlüsse vom