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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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172 4. Kapitel: Ende des Nachdrucks u. Begründung der Urhebcrrcchtsgesetzgebung.

Jahre 1835 cm für ganz Deutschland gültiger Rechtsschutz geschaffen, wiedie Zeit etwa der Wahlkapitulation Leopolds II. ihn verstanden hatte undmit stolzer Freude als die Gabe, mit der alles erfüllt wurde, was zuerfüllen war, entgegengenommen hätte: so legte noch dasselbe Jahrzehntauch die Grundlagen zu einer litterarischen Rcchtsschutzgesctzgcbuug, audie das 18. Jahrhundert noch nicht gedacht hatte, wie sie durch die ineben jenem Jahrhundert emporsteigende Entwickeluug erst notig undmöglich wurde, wie die Jahrzehnte von 1814 an sie gereift hatten, undwie sie in ausgebildeter Gestalt iu den Gesetzen vor uns liegt, die die-jenigen unserer Gegenwart sind. Wir haben es verfolgt, worin dienächste grundsätzliche Wandlung der Auschauungeu bestand, wie sie mitder zweiten Hälfte des zweiten Jahrzehnts des 19. Jahrhunderts zumDurchbruch kam: darin, daß, nachdem Preußen zu Ende des 18. Jahr-hunderts mit der Aufgabe des PrivilegsystcmS vorangegangen war, demsogenannten ewigen Verlagsrechts die beschränkte Schutzdauer entgegen-gestellt wurde. Damit war nun aber eine Wandlung verbunden, inder sich der ganze Fortschritt, die ganze Vertiefung nnd Konsolidierungder Anschauungen zusammcudräugt: der Fortschritt vom Gewerbeschutz, vomVerlags- oder deutlicher Verlcgcrrcchtc zum Autorrecht, in dem Urheberund Verfasser zu unterscheiden war, uud dem früher oder später ein Ver-lagsrecht zur Seite zu treten hatte. Wir wissen, daß in der Einnahme desStandpunkts der beschränkten Schutzdnucr den Deutschen England undFrankreich vorangegangen sind. In allen drei Ländern, in England ,Frankreich und Deutschland , fällt die Anerkennung dieses Grundsatzeszusammen mit dem Übergänge vom Standpunkt des Schutzes der gewerb-lichen Interessen des Druckers oder Verlegers zu dem des Interessesder Autoren. Nehmen wir das Verhältnis des Verlegers als solchen zudem Verfasser, der ciu Werk geschaffen hat, so ist das Recht des crstcrnoffenbar ein ganz anderes als das des letzteren. Der Verleger trittdurch dcu Vcrlagsvcrtrcig nicht als Nachfolger an die Stelle des Ur-hebers als solchen, der diese seine Stelle dadurch räumte was siunlosnnd unmöglich oder eine bewußte Täuschung des Publikums wäre; ertritt vielmehr neben den Autor, tritt als wirtschaftliches Mittelglied (iueiner Weise, die Recht und Pflicht der Veröffentlichung und Verbreitungvereinigt) zwischen Autor und Publikum. Freilich: was ist es, wasdem Urheber in einer von ihm unlösbaren Weise zu eigen gehört, und