17^ 4. Kapitel: Ende des Nachdrucks u. Begründung der Urhcbcrrechtsgesetzgebung.
Weil aber unsere ganze Kultur mit jener geistigen Traditio» steht undfällt: deshalb ist es das faktische uud logische A und O der Gesetzgebung indieser Hinsicht, dieses ihr ideelles, im wahrsten Sinne des Wortes ausIdeen, Formen bestehendes Ur-Traggerüst feierlich anzuerkennen, es zuschützen uud in seinem Schutze von ihm auszugehen. Dabei kann unddarf es keinen Unterschied machen, ob mit Werken, die für Jahrhunderteund menschliche Ewigkeiten geschaffen sind, auch der Masscuschwarmliterarischer Eintagsproduktion der gleichen Würde einer so hervor-ragenden Anerkennung, Beschirmung uud grundlegenden Stellung teilhaftwird. Ebenso wenig kann diese grundsätzliche Stellung um ein Haardurch die Beschwerde verrückt werden, daß dadurch eben der Schar derAutoren solcher nichtigen Produktion gegenüber die dem alten Herkommenentsprechende Stellung des Verlegers, als des eigentlichen Ausgangs-punktes von Unternehmungen, die für Bedürfnis und Bildung desPublikums unendlich viel wichtiger seien, vergessen nnd vergrabenwerde. Wenn, wie es im ganzen einst war, das Werk des Verfassersim Verleger geschützt wird, so muß das Recht des Urhebers nichtgrundsätzlich überall geschützt sein, so nicht, wenn er es selbst vertreibtoder hinsichtlich solcher Interessen, die über die wirtschaftliche Sphäredes Verlcgcrintcrcsscs und -schutzes hiuausgehcn. Hängt dagegen derSchutz des Vcrlcgcrrcchts vom Rechte des Urhebers ab, so ist, inner-halb der Grenzen, in dcuen die Rechtsordnung eine ausschließende Ver-wertung durch ciucu Einzclucu zuläßt, grundsätzlich jedes Werk undnach allen Richtungen geschützt, weil jedes irgend einen Urheber hat.Die alte Zeit unterschied begrifflich einfach zwischen „Verleger" und„Autor ". Wo eine solche Teilung einmal vorliegt, ist der Verlegerauf jeden Fall nicht Verfasser, denn sonst würde er einen „Autor "uicht nötig haben. Wohl aber ist die Frage, welcher von beiden, Ver-leger oder Autor, Quell der Idee des Werkes als eiucr eigentümlichenUnternehmung, mit andern Worten Urheber sei. Ist dies der Ver-leger, so stehen sich Verleger uud Autor in ihrem Verhältnis zueinanderals Besteller uud Arbeiter gegenüber. Es ist die Forderung eine natür-lichen Konsequenz, wenn als Ausgaugspunkt der Urheber erscheint, daßdann, wie im Autor Urheber und Verfasser, so im Verleger nutznießcnderVermittler und Besteller unterschieden wird. Daß aber dadurch, daßdie Gesetzgebung begann, vom Urheber statt vom Verleger auszugehen,