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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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176 4. Kapitel: Ende des Nachdrucks u. Begründung der Urheberrcchtsgesetzgebung.

ging, im ganzen siebzehn Paragraphen umfassend, von einer starken undnoch sehr altzeitlichcn Einhegung der Gewcrbebcfugnissc aus: von allendeutschen Staaten werden Buchhändlerstammrollcn geführt, in die dieBuchhändler auf Grund des Nachweises üblicher praktisch-buchhändlcrischcrLehrzeit, des Wohlvcrhaltens und verhältnismäßiger Geldmittel eingetragenwerden; die so staatlich immatrikulierten Buchhändler bilden die Mit-glieder des Deutschen Borsenvercins und haben sich bei dessen Vorstandals solche eintragen zu lassen. Jedem andern ist jeder Verlags- oderSortimcntshandel verboten, so insbesondere: den Buchdruckcreien undLeihbibliotheken, den Autoren, die ihre Werke selbst drucken lassen, denAntiquaren (die nur mit alten, gebundenen und gebrauchten Büchernhandeln dürfen), den Buchbindern (die nur gebundene Bibeln, Gesang-bücher und auf dem Lande eingeführte Elcmcutarschulbüchcr verkaufendürfen) und den Hausierern. Der Nachdruck aller Verlags- oder Kom-missionsartikel der immatrikulierten Buchhändler ist sür das ganzeBundesgebiet verboten; zwanzig Jahre nach dem Tode des Autors werdenseine Werke Gemein-Eigentum. Eine unmittelbare Wirkung übte derEntwurf" nicht; das Ergebnis der Konferenzen in der Richtung, diehier in Frage steht, war der Beschluß vom 7. Juni 1834, der lediglichdie uns bekannte, von Preußen herbeigeführte Punktation eines allge-meinen Nachdrucksvcrbots brachte. Allein einen unmittelbaren Erfolghatten die beiden Frankfurter selbst uicht erwartet und beabsichtigt; siereichten ihren Entwurf ein, um den den Buchhandel betreffenden Be-ratungen des Kongresses, wie sie sich in einem Schreiben an den Vor-stand des Bvrscuvcrcins (23. Mai 1834) ausdrückten:eine Basispractischer Erfahrung zu unterlegen, und der Buchhändler-Corporationden Weg der Berathung offen zu erhalten". Wie der sächsische Re-gicrungskommissar zu Leipzig von Langenn dem Börscnvorstand mit-teilte, wäre der Jügel-BrönnerschcEntwurf" sogleich mit dem Ersuchenum Einholung des Gutachtens des Borsenvercins eingereicht worden,und jedenfalls erlebten Jügel und Brönncr die Genugthunng, daß erden Einzelstaatcn mitgeteilt wurde und in der That von Sachsenaus, ja wie die Motive derVorschläge" des Börsenvereins (1834)angeben, vom Ministcrkongreß selbst zur Begutachtung an den Börscn-vorstand gelangte. Ein dreizehngliedriger Ausschuß, auf dessen Mit-gliederliste so leuchtende Namen wie Perthes, Reimer, Vieweg, From-